Durchführung einer Ruderregatta auf der Drau im nördlichen Bereich der Völkermarkter Bucht; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper
LGBL_KA_20060724_52Durchführung einer Ruderregatta auf der Drau im nördlichen Bereich der Völkermarkter Bucht; Fahrverbot für Fahrzeuge und SchwimmkörperGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2006 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Sonntag, den 13. August 2006, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „17. Völkermarkter Ruderregatta – Internationale Begegnung am Völkermarkter Stausee" vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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