Kärntner Landesverfassung; Änderung; Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAG
LGBL_KA_20060718_45Kärntner Landesverfassung; Änderung; Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2006 16. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung - K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:
"(1c)Jene Bediensteten, die aufgrund des AutobahnService-Zuweisungsgesetzes der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd."
"(22)AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG, LGBl. Nr. 45/2006;"
Artikel II
Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd (AutobahnService-Zuweisungsgesetz - K-ASZG)
§ 1
Zuweisung
(1) Landesbedienstete - ausgenommen Lehrlinge -, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und aus-schließlich mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesautobahnen im Land Kärnten beschäftigt sind, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete, die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Verwaltung der Bundesschnellstraßen im Land Kärnten beschäftigt sind, dürfen von der Landesregierung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Tätigkeit, die bisher von diesen Landesbediensteten ausgeübt worden ist, von einer anderen Organisationseinheit wahrgenommen wird und an der Zuweisung ein dienstliches Interesse besteht. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Sonstige Landesbedienstete dürfen
unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der Landesregierung der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn ein dienstliches Interesse, insbesondere iSd. § 38 Abs. 4 Z 1 oder 3 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt. Die Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Zuweisung von Amts wegen oder auf An-trag eines Landesbediensteten zu verfügen, wenn die Verwendung des Landesbediensteten an einer Dienststelle des Landes im dienstlichen Interesse liegt. Die Aufhebung der Zuweisung von Landesbeamten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Die zugewiesenen Landesbediensteten verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand des Landes. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Auf die Landesbediensteten sind die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Die Landesbediensteten sind nicht zur Dienstleistung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstreise oder der Landesbedienstete stimmt der Dienstleistung außerhalb Kärntens ausdrücklich zu.
(6) Sollte die ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd den zugewiesenen Landesbediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Land.
§ 2
Diensthoheit, Weisungsrechte
(1) Die Diensthoheit über die der ASFINAG AutobahnServiceGmbHSüd zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das in der ASFINAGAutobahnServi-ceGmbHSüd für Personalangelegenheiten zuständige Organ ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes unter der Aufsicht der Landesregierung betraut. Davon ausgenommen sind
Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten ist das Organ an die Weisungen der Landesre-gierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide der ASFINAG AutobahnServiceGmbHSüd ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(2) Die zugewiesenen Landesbediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd.
(3) Folgende Angelegenheiten werden von den zuständigen Organen der ASFINAG AutobahnServiceGmbHSüd gegenüber den zugewiesenen Landesbediensteten selbständig wahrgenommen:
§ 3
Personalübereinkommen
Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd ein Vertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere zu enthalten:
§ 4
Dienstnehmerschutz
(1) Für die Dauer der Zuweisung gilt die ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd als Dienstgeber im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd.
§ 5
Dienstnehmerhaftung
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983, gilt sowohl zwischen dem Land und den zugewiesenen Landesbediensteten als auch zwischen der ASFINAGAutobahnServiceGmbHSüd und den zugewiesenen Landesbediensteten.
§ 6
Umsetzung von Richtlinien
Durch dieses Gesetz wird umgesetzt:
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juni 1991, S 19).
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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