Kärntner Grundversorgungsgesetz
LGBL_KA_20060704_43Kärntner GrundversorgungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2006 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte,
Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Kärnten (Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Zielsetzung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde,
die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben
und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen.
(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 38/2004) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung
(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbe-sondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausge-wogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
§ 2
Zielgruppen
(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben – unbeschadet der Bestimmun-gen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die
unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen
kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind
(4) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder
gerichtlichen Anhaltung.
(5) Die Unterstützung eines Fremden darf unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 einge-schränkt, eingestellt
oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 oder § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellt.
(6) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Ös-terreich nicht durch
internationale Normen zur Rücknahme verpflichtet ist.
(7) Das Land darf sich bei der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Abs. 2 lit. a und b) und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder
Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Diese werden für die Landesregierung tätig und haben ihr
über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten. Sie sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die bei der Erfüllung der übertragenen
Aufgaben eingesetzten Dienstnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten
sich nach § 16 Asylgesetz 2005.
§ 3
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
(2) Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend be-friedigt werden, auch
eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und
nachhaltig gefährden, darf die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 3
eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetzes 1991 oder im Falle der Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die einen Ausschlussgrund
gemäß § 13 Asylgesetz 1997 oder § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 darstellt.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gewährt wird, haben ihre Vermö-gens- und Einkommensverhältnisse sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu
bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger
rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise
nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(7) Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
(8) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten
ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
§ 4
Sonderbestimmungen für unbegleitete
minderjährige Fremde
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; sie sind
durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und
psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in
einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem
Wohnen oder in individueller Unterbringung
zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf
einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten.
Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder:
§ 5
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt
werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.
§ 6
Kostenhöchstsätze
(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive
aller Steuern und Abgaben:
(2) Die sich aus Abs. 1 lit. o ergebenden Höchstsätze dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch
auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen
Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren
Zeitpunkt ermöglicht wird.
§ 7
Kostenaufteilung, Kostentragung
bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen
Die Rechte und Pflichten des Landes im Zusammenhang mit der Kostenaufteilung, der Kostentragung bei
Asylwerbern und den Kostenverschiebungen für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 bis 5 richten sich nach Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG. Die Kosten, die über die Kostenhöchstsätze (§ 6 Abs. 1)
hinausgehen, sind zur Gänze vom Land zu tragen.
§ 8
Informationsverbund, Datenaustausch
(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten von Fremden
der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem (Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 und § 15 Datenschutzgesetz 2000) übermitteln:
(2) Die Landesregierung und die nach § 8 Bundesbetreuungsgesetz zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf
das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbe-wegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung
bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG oder § 2 Abs. 7 dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze
anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten
humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.
(4) Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen
Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen noch erforderlich sind.
§ 9
Verfahren
(1) Über die Gewährung von Hilfen gemäß §§ 3 bis 5 sowie über Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3
hat die Landesregierung zu entscheiden.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.
(3) Über Verlangen des Betroffenen ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragt ein Betroffener eine bestimmte Maßnahme und wird diese nicht oder nicht in vollem Umfang
gewährt oder wird eine Maßnahmen eingeschränkt oder eingestellt (§ 3 Abs. 2 und 3), ist darüber mit einem
schriftlichen Bescheid abzusprechen.
(5) Über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 10
Sonstige Aufgaben des Landes
(1) Das Land hat für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden (§ 2) erforderlichen
Infrastruktur zu sorgen.
(2) Das Land hat die Fremden (§ 2), die vom Land aufgenommen oder von Einrichtungen des Landes betreut
werden, bei der Krankenversicherung an- und abzumelden, soweit dies
nicht bereits von Bundesbehörden
durchzuführen ist.
(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen
Zeitpunkt in den Informationsverbund einzubringen.
(4) Das Land hat das Bundesasylamt bei der Führung von Asylverfahren zu unterstützen, wie etwa durch die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftsgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine.
(5) Das Land hat über Ersuchen des Bundes die zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen
personenbezogenen Daten von Asylwerbern zu verarbeiten.
(6) Das Land hat der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG)
Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu melden.
(7) Soweit das Land gemäß § 4 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG – für die Übernahme von
Fremden durch ein anderes Land Sorge trägt, hat es für allenfalls
erforderliche Transporte zu sorgen.
§ 11
Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie als Verweise auf die jeweils gültige
Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 12
Umsetzung von EU-Recht
Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie des Rates 2003/9/EWG vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten 2003/9/EWG, ABl. L 931 vom 6. Februar 2003, S 0018 bis 0025, und die Richtlinie des Rates 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen
zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L
212 vom 7. August 2001, S 0012 bis
0023 umgesetzt.
§ 13
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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