Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ... für Insassen von Justizanstalten
LGBL_KA_20060629_40Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ... für Insassen von JustizanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2006 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für
Insassen von Justizanstalten für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008
In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer
medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von
Justizanstalten für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 kundgemacht.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer
Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten
durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg,
vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a
B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben als für unversicherte
Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug
soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen
von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich, als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von
Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen
im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von 8 549 430,46 Euro an den Bund, vertreten durch das Bundersministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend
der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für
die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die
einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
Burgenland257 660,58 Euro
Kärnten592 527,18 Euro
Niederösterreich1 440 375,26 Euro
Oberösterreich1 317 792,73 Euro
Salzburg549 064,90 Euro
Steiermark1 180 476,99 Euro
Tirol699 628,86 Euro
Vorarlberg345 734,68 Euro
Wien2 166 169,28 Euro
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom
Bundesministerium für Justiz bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind,
erforderlichenfalls rückwirkend mit 1. Jänner 2005, in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald
alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für
Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
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