Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000
LGBL_KA_20060619_32Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2006 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß §§ 16 Abs. 5, 28 Abs. 10, 33 Abs. 5, 45 Abs. 3, 4 und 6, 50a Abs. 2 und 3, 51 Abs. 2, 54a Abs. 9, 67, 68 Abs. 3d und 6 und 70 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2005, wird verordnet:
§ 1
Jagdpachtvertrag
(zu § 16 Abs. 5)
Der Jagdpachtvertrag ist für Gemeindejagden nach dem Muster der Anlage 1, für Eigenjagden nach dem Muster der Anlage 2 abzufassen.
§ 2
Versteigerungs- und Pachtbedingungen,
Kundmachung der öffentlichen
Versteigerung der Gemeindejagd,
Niederschrift über die Versteigerung
der Gemeindejagd
(zu § 28 Abs. 10)
Die vom Bürgermeister festzulegenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen haben dem Muster der Anlage 3, die Kundmachung der Versteigerung der Gemeindejagd dem Muster der Anlage 4 und die Versteigerungsniederschrift dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.
§ 3
Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd
(zu § 33 Abs. 5)
Die freihändige Verpachtung der Gemeindejagd gemäß § 33 Abs. 1 lit. a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren.
§ 4
Jagdschutzorgane
(zu § 45 Abs. 3, 4 und 6)
(1) Das bestellte Jagdschutzorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten nach nachstehender Formel zu geloben: „Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdschutzorgan gewissenhaft zu erfüllen, das von mir zu betreuende Jagdgebiet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz von Wild und Jagd genau zu überwachen und deren Übertretung ohne persönliche Rücksicht anzuzeigen, das Wild zu hegen und zu beschützen und über das mir anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft zu geben."
(2) Der Dienstausweis für Jagdschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(3) Das Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane ist nach der in der Anlage 8 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Jagdschutzorgan an der linken Brustseite sichtbar zu tragen. Die Nummer des Dienstabzeichens ist bei dessen Ausgabe in den von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 45 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000 zu führenden Vormerk (Anlage 9) einzutragen.
(4) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen, wenn die Bestellung widerrufen wird oder sonst die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben sind.
§ 5
Überwachung der Wildfütterung
(zu § 50a Abs. 2 und 3)
(1) Der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben bei Überwachung der Wildfütterung einen Dienstausweis mitzuführen.
(2) Der Dienstausweis ist nach dem Muster der Anlage 10 auszustellen.
§ 6
Schonzeiten
(zu § 51 Abs. 2)
(1) Folgendes Wild ist während des ganzen Jahres zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasanhenne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel, die Eulen und - soweit in einer Verordnung nach § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 nicht anderes bestimmt ist – auch die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.
(2) Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen:
Hirsche der Klassen I, IIb und III (ausgenommen Hirsche der Klasse III – einjährig) vom 16. August bis 31. Dezember;
Hirsche der Klasse III – einjährig und nicht führende Tiere vom 1. Juni bis 31. Dezember;
führende Tiere und Rotwildkälber vom 1. Juli bis 31. Dezember;
Stockenten, Krickenten, Pfeifenten, Schnatterenten, Spießenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten und Knäkenten vom 1. September bis 31. Dezember;
Graugänse, Saatgänse und Kanadagänse vom 1. September bis 31. Jänner;
Bläßhühner vom 1. September bis 31. Jänner;
Ringel- und Türkentauben vom 1. August bis 31. Dezember.
(3) Folgendes Wild darf während des ganzen Jahres bejagt werden: Schwarzwild (Keiler, nichtführende Bachen, Überläufer, Frischlinge), Wildkaninchen, Waschbären, Füchse und Marderhunde.
§ 7
Schonzeiten
Auerhahn, Birkhahn und Waldschnepfe
(§ 51 Abs. 2)
(1) Die Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden in Abs. 2 so festgesetzt, dass eine selektive Bejagung dieses Federwildes während der Balzzeit – jedoch nicht während der Nistzeit, der Brutzeit und der Aufzuchtzeit – in geringen Mengen und unter strengen Überwachungsbedingungen möglich ist, da es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen dieses Federwildes ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
(2) Auerhahn und Birkhahn: 1. Juni bis 9. Mai. Waldschnepfe: 10. April bis 30. August, 1. Jänner bis 15. März.
(3) Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhnbestandes durchgeführt wird. Die erste Zählung ist im Frühjahr 2006 durchzuführen. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen.
(4) Die Festlegung eines Kontingentes der im Abschussplan höchstens für den Abschuss freizugebenden Auerhähne, Birkhähne und Waldschnepfen richtet sich nach den Abschussrichtlinien.
§ 8
Greifvogelhaltung
(zu § 54a Abs. 9)
Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist unter Verwendung des Musters der Anlage 11, die Abmeldung von Taggreifvögeln und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 12, die Mitteilung über eine allfällige Veränderung des Ortes der Haltung aus Gründen der Zucht- oder Urlaubsüberstellung unter Verwendung des Musters der Anlage 13 und das Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 14 abzufassen.
§ 9
Jagdhunde
(zu § 67)
(1) Alle Jagdhunde müssen frei von Schussscheue sein und dürfen das erlegte Wild nicht beschädigen (anschneiden). Sie müssen über jenen Geruchssinn verfügen, der ihrem Verwendungszweck entspricht.
(2) Hunde, die für die Jagd auf Schalenwild verwendet werden, müssen in der Lage sein,
(3) Für die Feldjagd verwendete Hunde müssen in der Lage sein,
(4) Hunde, die unter der Erde verwendet werden (Erdhunde), müssen in der Lage sein, das in den Erdbauen befindliche Raubwild aufsuchen und aus dem Bau sprengen zu können.
(5) Hunde, die für die Jagd auf Wasserwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, das Wild im Schilf aufstöbern und das erlegte Wild bringen zu können.
§ 10
Abzugeisen
(zu § 68 Abs. 3d)
(1) Abzugeisen dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Besitze einer Bewilligung des Landesjägermeisters (§ 68 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000) sind und die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle u. dgl.) der Vorrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jägerschaft abzuhaltenden Ausbildungskurs erworben und nachgewiesen haben.
(2) Der Ausbildungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Abzugeisen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw.) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten. Über den erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses ist von der Kärntner Jägerschaft eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Der Fang mit dem Abzugeisen wird nach Zug am Köder durch Zusammenschlagen der Bügel bewirkt.
(5) Für den Fang von Raubwild sind Abzugeisen zu verwenden, deren Bügelspannweite der Größe des zu fangenden Raubwildes entspricht. Für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind Abzugeisen mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfzig mal vierzig Zentimeter (50 cm x 40 cm), für Marder und Iltis mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfundzwanzig mal zwanzig Zentimeter (25 cm x 20 cm) zu verwenden.
(6) Abzugeisen sind vor ihrer Verwendung von der Kärntner Jägerschaft mit einer Kennzahl zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl auf einem der beiden Fangbügel zu erfolgen. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens von der Kärntner Jägerschaft überprüft und festgestellt wurde.
(7) Die Kärntner Jägerschaft hat die Namen und Anschriften der Besitzer von gekennzeichneten Abzugeisen und die Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Kärntner Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen. Die Kärntner Jägerschaft hat hievon die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(8) Die Abzugeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung und in weiterer Folge in Abständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen.
(9) Die Kennzahl eines nicht mehr funktionsfähigen Abzugeisens ist von der Kärntner Jägerschaft als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(10) Abzugeisen sind jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung – werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden – zu kontrollieren.
§ 11
Fanggeräte
(zu § 68 Abs. 6)
(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.
(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren- und die Conibearfalle.
(3) Der Fang wird bewirkt:
(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.
(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.
(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.
(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.
§ 12
Hinweistafeln für Sperren
(zu § 70 Abs. 3)
(1) Zur Kennzeichnung von Jagdgebietsteilen, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden.
(2) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Schipisten, Schitourenrouten und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen.
§ 13
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umgesetzt.
§ 14
Schlussbestimmungen
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. November 1991 zur Durchführung des Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 132/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2004, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anlage 1 (zu § 1)
Jagdpachtvertrag
betreffend die Gemeindejagd
Zwischen der Gemeinde
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn/Frau
in und durch das Mitglied des Gemeindevorstandes
Herrn/Frau in
als Verpächter und
vertreten durch
als Pächter wird
folgender
Pachtvertrag
abgeschlossen:
I.
Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen.
Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*.
II.
Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember
III.
IV.
Die Unterverpachtung des gepachteten Jagdausübungsrechtes ist – nicht – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig*.
V.
VI.
Für das Jagdgebiet ist (sind) Jagdaufseher, Berufsjäger zu bestellen.
VII.
Der Pächter ist zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens im – gesetzlichen – nachstehenden –* Umfang verpflichtet:
VIII.
Der Pächter haftet dafür, dass zum Ende der vereinbarten Pachtzeit der Wildstand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspricht, es sei denn, dass dies infolge höherer Gewalt nachweislich unmöglich ist.
IX.
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, ausschließlich eventueller vom Verpächter verursachter Anwaltskosten, trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben.
X.
Sonstige zulässige Regelungen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000):
XI.
Die Kündigung und die Auflösung des Pachtvertrages richten sich nach § 23 des Jagdgesetzes 2000. Die Vereinbarung anderer Kündigungs- und Auflösungsgründe ist unzulässig.
, am 20
Der Pächter:Der Verpächter:
Für die Gemeinde:
Der Bürgermeister:Mitglied des Gemeindevorstandes:
Beschlossen in der Sitzung desMitglied des Gemeindevorstandes:
Gemeinderates am
Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
vom , Zl.
, am 20
Der Bezirkshauptmann:
Anlage 2 (zu § 1)
Jagdpachtvertrag
betreffend die Eigenjagd
Zwischen
in , vertreten durch
, als Verpächter und
in, vertreten durch
,
als Pächter wird folgender
Pachtvertrag
abgeschlossen:
I.
Das Eigenjagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen.
Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*.
II.
Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember
III.
IV.
Die Unterverpachtung des gepachteten Jagdausübungsrechtes ist – nicht – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig*.
V.
VI.
Für das Jagdgebiet ist (sind) Jagdaufseher, Berufsjäger zu bestellen.
VII.
Der Pächter ist zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens im – gesetzlichen – nachstehenden –* Umfang verpflichtet:
VIII.
Der Pächter haftet dafür, dass zum Ende der vereinbarten Pachtzeit der Wildstand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspricht, es sei denn, dass dies infolge höherer Gewalt nachweislich unmöglich ist.
IX.
X.
Sonstige zulässige Regelungen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000):
XI.
Die Kündigung und die Auflösung des Pachtvertrages richten sich nach § 23 des Jagdgesetzes 2000. Die Vereinbarung anderer Kündigungs- und Auflösungsgründe ist unzulässig.
, am 20
Der Pächter:Der Verpächter:
Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
vom , Zl.
, am 20
Der Bezirkshauptmann:
Anlage 3 (zu § 2)
Versteigerungs- und Pachtbedingungen
für die öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd
Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtete Flächen, die irrtümlich ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdgebiet hinzu und fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages (§ 21 des Jagdgesetzes 2000).
Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*.
Die Kaution kann in barem Geld, in einem zu Gunsten der Gemeinde vinkulierten Sparbuch einer inländischen Sparkasse oder Bank oder in einem zu Gunsten der Gemeinde ausgestellten Garantiebrief eines österreichischen Bankinstitutes bestehen. Der Garantiebrief hat die Bestimmung zu enthalten, dass das garantierende Institut im Rahmen seiner Garantie jeden Betrag an die anfordernde Bezirksverwaltungsbehörde bedingungslos und ohne jeden Verzug zur Auszahlung bringen wird.
Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen (§ 32 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000).
Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle zu entscheiden hat oder sofern der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen (§ 32 Abs. 3 des Jagdgesetzes 2000).
Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen (§ 32 Abs. 4 des Jagdgesetzes 2000).
Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat (§ 32 Abs. 5 des Jagdgesetzes 2000).
Der Pächter verpflichtet sich, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaubnisscheine für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000).
Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen.
Für die Gemeinde:
Der Bürgermeister:Das Mitglied des Gemeindevorstandes:
Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
vom , Zl.
, am 20
Der Bezirkshauptmann:
Anlage 4 (zu § 2)
Kundmachung
der öffentlichen Versteigerung
, am 20
Der Bürgermeister:
Anlage 5 (zu § 2)
Versteigerungsniederschrift
über die Versteigerung der Gemeindejagd
Die Versteigerung wurde am heutigen Tag um Uhr im (Lokal)
in der Gemeinde
vom Bürgermeister durchgeführt.
Der Schriftführer stellt fest, dass die Kundmachung über die Versteigerung der Gemeindejagd in der Zeit vom 20 bis 20 durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde(n)
und der Bezirkshauptmannschaft
sowie durch Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung vom erfolgt ist. Hierauf wurden die Versteigerungs- und Pachtbedingungen verlesen.
Die nachstehenden Personen haben nachgewiesen, dass sie mindestens während dreier Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes waren (§ 28 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000):
Die Bewilligung der Landesregierung zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages (§ 18 Abs. 2 erster Satz des Jagdgesetzes 2000) haben nachstehend angeführte Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft nachgewiesen:
Nach Erlag des Vadiums in der Höhe von Euro wurden als Bieter zugelassen:
Sodann gab der Bürgermeister den Ausrufungspreis mit dem Betrag von Euro bekannt und forderte zur Abgabe von Angeboten mit dem ausdrücklichen Bemerken auf, dass ein Anbot erlischt, wenn ein höheres Anbot gemacht wird. Es bieten:
gleichzeitig derart gestellt, dass der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden konnte; dieses Anbot wurde nicht mehr übersteigert.
Den nachstehenden Herren (Frauen) wurde das Vadium zurückerstattet, was diese mit ihrer Unterschrift bestätigen:
Nach der Verlesung der Versteigerungsniederschrift und Einholung der Unterschriften schließt der Bürgermeister die Versteigerungsverhandlung.
, am 20
Unterschrift sämtlicher Bieter:
des Schriftführers:des Bürgermeisters:
?Nichtzutreffendes streichen
Anlage 6 (zu § 3)
Kundmachung
der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd
Der Beschluss auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd der Gemeinde
, am 20
Der Bürgermeister:
?Nichtzutreffendes streichen
Anlage 7 (zu § 4)
Material: Grauer Karton, Größe 75 x 105 mm, zweiteilig
Seite 1
Fortl. Nr.
Dienstausweis
für Jagdschutzorgane
Herrn
geboren am
in wohnhaft in
wird gemäß § 45 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, bestätigt, dass er von der unterzeich-neten Behörde für den Jagdschutzdienst im Jagdge-biet* (in den Jagdgebieten*, im Jagdgebietsteil*, in den Jagdgebietsteilen*)
angelobt wurde und als Jagdschutzorgan im Sinne des § 44 des genannten Gesetzes anzusehen ist. Er ist berechtigt, das Dienstabzeichen
Nr. zu tragen.
?Nichtzutreffendes streichen
Seite 2
Lichtbild
Amtssiegel
Unterschrift des Inhabers
Seite 3
Das Jagdschutzorgan hat das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Es genießt, wenn es in Ausübung seines Dienstes in seinem Aufsichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar trägt, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt.
, am
Amtssiegel
Unterschrift
Seite 4
Zur Beachtung
Der Verlust des Dienstausweises ist sofort der Be-zirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, dem Stadtmagistrat) zu melden. Wenn die Befugnis zur Jagdaufsicht erloschen ist, sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Missbrauch des Dienstabzeichens oder des Dienst-ausweises wird bestraft.
Anlage 8 (zu § 4)
Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane
Beschreibung:
Das Dienstabzeichen ist in Ellipsenform in der Größe der Abbildung (57 mm x 45 mm) aus Metall herzustellen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Es besteht aus einem Schild, dessen Rand in Bronzefarbe gehalten ist und die Worte „Beeidetes Jagdschutzorgan" enthält. Das emaillierte Mittelstück des Dienstabzeichens wird vom Kärntner Wappenschild eingenommen, das in der einen Hälfte auf goldfarbigem Grund drei schwarze Löwen und in der anderen Hälfte die Farben Rot-Weiß-Rot zeigt.
Anlage 9 (zu § 4)
Vormerk
über die von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane
Lfd.
Nr.
Zu- und Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Angelobt
für das Jagdgebiet
Angelobt
(Zl., Dat.)
sowie
Bestätigung (Dienstausweis) und Dienstabzeichen
ausgefolgt am
Nummer
des
Dienst-Abzeichens
Bestätigung
(Dienstausweis)
und Dienstabzeichen
rückgestellt
oder eingezogen
am
Anmerkung
Anlage 10 (zu § 5)
Material: Grauer Karton, Größe 75 x 105 mm, zweiteilig
Seite 1
Fortl. Nr.
Dienstausweis
für den Bezirksjägermeister,
Bezirksjägermeister-Stellvertreter,
Hegeringleiter, Hegeringleiter-Stellvertreter
Herrn
geboren am
in
wohnhaft in
hat gemäß § 50a Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 die Einhaltung der Bestimmungen des § 61 Kärntner
Jagdgesetz 2000 über die Wildfütterung im Bereich
zu überwachen.
Seite 2
Lichtbild
Amtssiegel
Unterschrift des Inhabers
Seite 3
Der Inhaber des Dienstausweises ist Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und hat die Einhaltung der Bestimmungen des § 61 Kärntner Jagdgesetz 2000 über die Wildfütterung zu überwachen und hat der Bezirksjagdverwaltungsbehörde über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung zu berichten. Der Dienstausweis ist bei Durchführung der Überwachung der Wildfütterung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
, am
Amtssiegel
Seite 4
Zur Beachtung
Der Verlust des Dienstausweises ist sofort der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, dem Stadtmagistrat) zu melden.
Die im Überwachungsbereich gelegenen Jagdgebiete dürfen auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 bezeichneten Straßen und Wege durchstreift werden. Hierbei ist es verboten, Beizvögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegenstände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern.
Anlage 11 (zu § 8)
Ansuchen um Haltung von Taggreifvögeln/Eulen
(gem. § 54a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG)
Vor- und Zuname:
Anschrift mit Postleitzahl:
Telefon/Fax/E-Mail:
An das Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 – AgrarrechtTel.: 050 536 31116
Fax: 050 536 31100
9020 KlagenfurtE-Mail: post.abt11@ktn.gv.at
Ich ersuche um Erteilung einer Haltebewilligung für nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen:
Allgemeiner Name/Ringnummer/Zweck derHerkunft
Wissenschaftliche Bezeichnung/latein.Chip-NummerHaltung(CITES-Nr.)
Namea) bis e)
Zweck der Haltung:
Ich bin im Besitz einer gültigen Jagdkarte mit der Berechtigung zur Beizjagd l ja l nein
Ich halte derzeit nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen (Stückzahl und Zweck):
OrtDatumUnterschrift
lZutreffendes ankreuzen
Als Beilage anzuschließen ist/sind:
Anlage 12 (zu § 8)
Abmeldung von Taggreifvögeln/Eulen
Vor- und Zuname:
Anschrift mit Postleitzahl:
Telefon/Fax/E-Mail:
An das Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 – AgrarrechtTel.: 050 536 31116
Fax: 050 536 31100
9020 KlagenfurtE-Mail: post.abt11@ktn.gv.at
Ich gebe bekannt, dass nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen nicht mehr gehalten werden:
Allgemeiner Name/Ringnummer/Grund der Abmeldung*
Wissenschaftliche Bezeichnung/latein. NameChip-Nummer(Weitergabe, Tod des Vogels)
OrtDatumUnterschrift
Anlage 13 (zu § 8)
Meldung der Überstellung von Taggreifvögeln/Eulen aus Zucht- bzw. Urlaubsgründen
Vor- und Zuname:
Anschrift mit Postleitzahl:
Telefon/Fax/E-Mail:
An das Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 – AgrarrechtTel.: 050 536 31116
Fax: 050 536 31100
9020 KlagenfurtE-Mail: post.abt11@ktn.gv.at
Ich gebe die vorübergehende Standortverlegung für nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen bekannt:
Allgemeiner Name/Ringnummer/neuer Standort/Zeitraum der
Wissenschaftliche Bezeichnung/Chip-NummerAnschriftÜberstellung
latein. Namevon bis
OrtDatumUnterschrift
Anlage 14 (zu § 8)
Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen
Zuchtblatt Nr. Bezeichnung:
Zuchtjahr:
Amt der Kärntner Landesregierung
Abt. 11 – Agrarrecht
Tel.: 050 536 31116
9020 KlagenfurtFax: 050 536 31100
Züchter:
Mutter
Vater
Vater
Ringnummer
Ringnummer
Ringnummer
Geburtsjahr
Geburtsjahr
Geburtsjahr
Ei-Nr.
Lege-Datum
Brut-Beginn
Geburts-Datum
Gemeldet am
Ringnummer
Sex
Allgemeiner Name
Wissenschaftliche
Bezeichnung
Sonstiges
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Kontrollen durch:Datum:Unterschrift:
Vermerke/Notizen (Züchter/Behörde):
Sobald 1. Ei gelegt, Zuchtblattkopie an Abteilung 11 schicken oder faxen.
Anlage 15 (zu § 12)
Jagdliches
Sperrgebiet
Betreten verboten
von bis
Beschreibung:
Die Hinweistafeln sind kreisrunde Tafeln in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von etwa einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Jagdliches Sperrgebiet – Betreten verboten" sowie die Angabe der Dauer der Sperre zu enthalten. Eine unter dieser Tafel anzubringende rechteckige Zusatztafel von mindestens 40 cm Länge und 20 cm Breite hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Die Sperre gilt nur abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen" zu enthalten.
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