Naturschutzgebiet „Flachwasserbiotop Föderlach"
LGBL_KA_20060606_30Naturschutzgebiet „Flachwasserbiotop Föderlach"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2006 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 23 und 24 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 103/2005, wird verordnet:
§ 1
Naturschutzgebiet
„Flachwasserbiotop Föderlach"
(1) In der Gemeinde Wernberg wird im Bereich der KG Neudorf bei Föderlach eine Bucht des Stauraumes der Drau zum Naturschutzgebiet „Flachwasserbiotop Föderlach" erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet „Flachwasserbiotop Föderlach" ist innerhalb der im Absatz 3 umschriebenen Grenzen gelegen.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Anlage) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt beim Amt der Kärntner Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei der Gemeinde Wernberg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzbestimmungen
Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
Von den Schutzbestimmungen nach § 2 sind ausgenommen:
§ 4
Ausnahmebewilligungen von den Schutzbestimmungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für nachstehende Vorhaben Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen:
(2) Ausnahmen dürfen nur dann bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist.
§ 5
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Flachwasserbiotop Föderlach" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 6
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Anlage:
Planliche Darstellung.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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