Naturpark "Weißensee"
LGBL_KA_20060606_29Naturpark "Weißensee"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2006 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/2005, sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Naturpark "Weißensee"
(1) Das Landschaftsschutzgebiet Weißensee, LGBl. Nr. 48/1970, idF LGBl. Nr. 1/2003, wird zum Naturpark "Weißensee" erklärt.
(2) Die im Abs. 3 umschriebenen Teile des Gebietes der Gemeinde Weißensee werden zur Naturparkregion Weißensee erklärt.
(3) Die Grenzen des Naturparks und der Naturparkregion sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom März 2006, Maßstab 1:45.000, festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt für die Dauer der Geltung dieser Verordnung bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, bei den Bezirkshauptmann-schaften Spittal an der Drau und Villach-Land sowie bei den Gemeindeämtern Weißensee und Stockenboi während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Kennzeichnung des Naturparks
Die Kennzeichnung des Naturparks samt Naturparkregion hat durch Tafeln, welche die Aufschrift "Naturpark Weißensee" und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 3
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor i. V.:
Dr. P l a t z e r
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