Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
LGBL_KA_20060529_24Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2006 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/
1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Netzbetreiber
§ 5 Unternehmensgrundsätze und Verpflichtungen der Elektrizitätsunternehmen
§ 6 Genehmigungspflicht
§ 7 Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 8 Genehmigungsverfahren
§ 9 Vereinfachtes Verfahren
§ 10 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 11 Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 13 Beginn und Ende des Betriebes
§ 14 Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
§ 15 Vorarbeiten
§ 16 Zwangsrechte
§ 17 Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten
§ 18 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 19 Einstweilige Verfügungen
§ 20 Parteistellung
Hauptstück: Betrieb von Netzen
Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Netzbetreiber
§ 21 Geregelter Netzzugang
§ 22 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 23 Verweigerung des Netzzuganges
§ 24 Allgemeine Bedingungen
§ 25 Lastprofile
§ 26 Kosten des Netzanschlusses
§ 27 Betriebsleiter
§ 28 Aufrechterhaltung der Leistungen
§ 29 Versorgung über Direktleitungen
§ 30 Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 31 Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
§ 32 Recht zum Netzanschluss
§ 33 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 34 Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 35 Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 36 Konzessionserfordernis für Verteilernetze
§ 37 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 38 Konzessionsverfahren für Verteilernetze
§ 39 Erteilung der Konzession für Verteilernetze
§ 40 Pächter
§ 41 Geschäftsführer
§ 42 Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes
§ 43 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 44 Kunden
§ 45 Stromhändler
§ 46 Erzeuger
§ 47 Netzbenutzer
§ 48 Bildung von Bilanzgruppen
§ 49 Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 50 Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung
§ 51 Allgemeine Bedingungen
§ 52 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53 Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenkoordinatoren
§ 54 Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
§ 55 Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
§ 56 Zuständigkeit
§ 57 Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
§ 58 Landeselektrizitätsbeirat
§ 59 Auskunftsrechte und Berichtspflichten
§ 60 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 61 Strafbestimmungen
§ 62 Koordinierung der Verfahren
§ 63 Eigener Wirkungsbereich
§ 64 Verweisungen und Umsetzungshinweise
§ 65 Übergangsbestimmungen
§ 66 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten.
§ 2
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind:
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 4
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Netzbetreiber
(1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§ 5
Unternehmensgrundsätze und Verpflichtungen der Elektrizitätsunternehmen
(1) Die Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Elektrizitätsdienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren; diese Grundsätze haben sie als Unternehmensziele zu verankern.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
Errichtung und Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen
§ 6
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
(2) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht nicht
(3) Die Änderung einer genehmigten Elektrizitätserzeugungsanlage bedarf neben den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung, wenn sich dadurch zusätzliche Gefährdungen oder
Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auch auf bereits genehmigte Elektrizitätsanlagen oder -anlagenteile, soweit sich die Änderungen auf sie auswirken.
(4) Verliert eine nach den in Abs. 2 lit. a angeführten Rechtsvorschriften bewilligte Elektrizitätserzeugungsanlage ihren Charakter als abfallrechtliche, eisenbahnrechtliche, gewerberechtliche, luftfahrtrechtliche, mineralrohstoffrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Anlage, so hat der Betreiber der Anlage dies der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde anzuzeigen. Stellt die Behörde mit schriftlichem Bescheid fest, dass die Elektrizitätserzeugungsanlage die Voraussetzungen nach § 10 erfüllt, gilt die Bewilligung nach den angeführten Rechtsvorschriften als Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage nach diesem Gesetz.
§ 7
Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Elektrizitätserzeugungsanlage ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu umfassen haben:
(3) Kann aufgrund der dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließenden Projektunterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht vorgenommen werden, darf die Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
(4) Sind einzelne dem Antrag auf elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung anzuschließende Projektunterlagen für eine ausreichende Beurteilung des Projektes im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entbehrlich, darf die Behörde im Einzelfall von der Beibringung dieser Projektunterlagen absehen.
(5) Die Behörde darf die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlicher Unterlagen verlangen, wenn dies zur Übermittlung an öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist.
§ 8
Genehmigungsverfahren
(1) Die Behörde hat – ausgenommen in den Fällen des § 9 – aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben. Der Antragsteller, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Elektrizitätserzeugungsanlage errichtet werden soll, und die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke, für die Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a eintreten können, sind persönlich zu laden.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Elektrizitätserzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Elektrizitätserzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der
sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Elektrizitätserzeugungsanlage betroffen sein können, zu hören.
(4) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
§ 9
Vereinfachtes Verfahren
(1) Elektrizitätserzeugungsanlagen,
sind elektrizitätswirtschaftsrechtlich in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
(2) Die Behörde hat das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erheben können. Nach Ablauf des im Anschlag angeführten Zeitraumes hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es sich bei dem Projekt um eine Elektrizitätserzeugungsanlage nach Abs. 1 lit. a oder b handelt, und gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen zum Schutz der nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid hat auch die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz zu enthalten. Können durch Auflagen die nach § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht ausreichend gewahrt werden, ist der Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 zweiter Satz gilt als Genehmigungsbescheid für die Elektrizitätserzeugungsanlage.
(4) Änderungen einer genehmigten Elektrizitätserzeugungsanlage sind im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zu genehmigen, wenn die Elektrizitätserzeugungsanlage ein-schließlich der geplanten Änderungen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b erfüllt.
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage sind, dass
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Elektrizitätserzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kos-ten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
§ 11
Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage (§ 6 Abs. 1 und 3) ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Dieser Bescheid hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten. Liegen die Voraussetzungen des § 10 nicht vor, können sie aber durch geeignete Auflagen geschaffen werden, hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Elektrizitätserzeugungsanlage zu umfassen.
(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Elektrizitätserzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Elektrizitätserzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Elektrizitätserzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Nachträgliche Vorschreibungen
(1) Ergibt sich nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage, dass die nach § 10 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von nachteiligen Auswirkungen der Elektrizitätserzeugungsanlage zu umfassen. Die Behörde hat Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand unverhältnismäßig zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg ist.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Elektrizitätserzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen nach Abs. 1 nur so weit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen erforderlich sind.
§ 13
Beginn und Ende des Betriebes
(1) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Fertigstellung der Elektrizitätserzeugungsanlage der Behörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Elektrizitätserzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen. Mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde ist der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung berechtigt, mit dem Betrieb der Elektrizitätserzeugungsanlage zu beginnen.
(2) Der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung hat die Stilllegung der Elektrizitätserzeugungsanlage der Be-hörde und dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Elektrizitätserzeugungsanlage angeschlossen ist, anzuzeigen.
§ 14
Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde darf die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis lit. c und lit. e erstrecken, wenn der Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung glaubhaft nachweist, dass die Fristerstreckung wegen der erforderlichen Planungs- oder Bauarbeiten oder aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat das Erlöschen der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für eine Elektrizitätserzeugungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Im Bescheid hat die Behörde, wenn und soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem bisherigen Inhaber der Genehmigung die Beseitigung der Elektrizitätserzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, darf auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
§ 15
Vorarbeiten
(1) Zur Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage hat die Be-hörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.
(2) Im Antrag sind die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Dem Antrag ist ein Übersichtsplan im geeigneten Maßstab, in dem die von den Vorarbeiten betroffenen Grundstücke ersichtlich zu machen sind, und ein Verzeichnis der Eigentümer sowie der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Namen und Anschriften anzuschließen.
(3) In der Genehmigung von Vorarbeiten darf die Behörde dem Antragsteller das Recht einräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung der Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen – ausgenommen Geländeveränderungen – und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung ist zu befris-ten; die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten festzusetzen. Die Behörde darf die Frist erstrecken, wenn der Antragsteller glaubhaft nachweist, dass die Vorarbeiten aus Gründen, die nicht vom Antragsteller verschuldet sind, nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnten.
(4) Die Behörde hat der Gemeinde, in der die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, eine Ausfertigung der Genehmigung zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel zuzustellen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Durchführung der Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
(5) Die vom Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den daran sonst dinglich berechtigten Personen gegenüber auf Verlangen mit einer Ausfertigung der Genehmigung sowie durch eine entsprechende Beauftragung des Genehmigungsinhabers auszuweisen.
(6) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Inhaber der Genehmigung mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.
(7) Der Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Vorarbeiten hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die an diesen Grundstücken dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubiger, für alle mit der Durchführung der Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer im Zeitpunkt der Genehmigung ausübbaren Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit darüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag der Entschädigungsberechtigten durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 17 lit. a bis c sinngemäß.
§ 16
Zwangsrechte
(1) Die Behörde darf auf Antrag für die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage unter gleichzeitiger Festlegung einer dafür zu leistenden angemessenen Entschädigung oder eines vorläufigen Sicherstellungsbetrages Zwangsrechte einräumen, wenn
(2) Die Einräumung von Zwangsrechten kann umfassen
(3) Zwangsrechte nach Abs. 2 lit. a dürfen nur eingeräumt werden, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b oder c nicht ausreichen und der Antragsteller glaubhaft macht, dass er erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Abtretung des Eigentums und die dafür zu leistende Entschädigung mit den betroffenen Grundeigentümern zu erzielen.
§ 17
Verfahren zur Einräumung von Zwangs-rechten
Auf das Verfahren zur Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der dafür zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
§ 18
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Elektrizitätserzeugungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens nach § 61 Abs. 1 lit. a oder b – mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Einstellung von Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes oder die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzuschreiben.
(2) Die Beseitigung der Anlage oder von Anlagenteilen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn nachträglich die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung beantragt wird und die Erteilung der beantragten Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
(3) Die Vorschreibung nach Abs. 1 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wird. Wird die nachträgliche Genehmigung beantragt, der Antrag aber in der Folge zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen, so wird die Vorschreibung nach Abs. 1 nach neuerlichem Ablauf der gesetzten Frist, gerechnet ab der Zurückziehung des Antrages oder der Rechtskraft des Bescheides, vollstreckbar.
§ 19
Einstweilige Verfügungen
(1) Die Behörde hat mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung einer Elektrizitätserzeugungsanlage oder von einzelnen Anlagenteilen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen, wenn durch die Elektrizitätserzeugungsanlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums droht oder bereits eingetreten ist.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Abwehr der Gefährdungen nach Abs. 1 Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu setzen sein werden, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung und des Betriebsleiters, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die die tatsächliche Betriebsführung wahrnimmt, die in Abs. 1 angeführten Maßnahmen und Vorkehrungen auch ohne vorangegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides verfügen; wird hinsichtlich der verfügten Maßnahmen nicht innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid erlassen, treten die verfügten Maßnahmen außer Kraft.
(3) Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, sofern keine kürzere Frist festgesetzt worden ist. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Elektrizitätserzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Bescheide und Amtshandlungen nach Abs. 1 und 2 nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder von Amtshandlungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass die Gefährdungen oder Belästigungen nach Abs. 1 nicht mehr drohen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Elektrizitätserzeugungsanlage unverzüglich Bescheide nach Abs. 1 und 2 aufzuheben und Amtshandlungen nach Abs. 2 außer Wirksamkeit zu setzen.
§ 20
Parteistellung
(1) In Verfahren nach den §§ 11 und 12 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu, die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 gegen die Errichtung oder Änderung einer Elektrizitäts-erzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erhoben haben.
(2) In Verfahren nach den §§ 15 Abs. 7, 16 und 17 kommt die Parteistellung dem Antragsteller sowie den Grundeigentümern und den sonstigen dinglich berechtigten Personen, ausgenommen Hypothekargläubigern, zu.
Betrieb von Netzen
Gemeinsame Bestimmungen
für Netzbetreiber
§ 21
Geregelter Netzzugang
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife von dem in Betracht kommenden Netzbetreiber die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).
§ 22
Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen werden – der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
§ 23
Verweigerung des Netzzuganges
(1) Ein Netzbetreiber darf einem Netzzugangsberechtigten den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:
(2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung gegenüber dem Netzzugangsberechtigten schriftlich zu begründen.
(3) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hat, die bei der Energie-Control Kommission den Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung eingebracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, seinen Sitz hat.
§ 24
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum System festzulegen.
Diese haben insbesondere zu enthalten:
(2) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre Änderung bedürfen nach §§ 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control Kommission (§ 57). Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen
(3) In den Allgemeinen Bedingungen dürfen auch innerstaatliche und internationale Normen und sonstige technische Regelwerke, die allgemein anerkannt und öffentlich zugänglich sind, für verbindlich erklärt werden.
§ 25
Lastprofile
(1) Die Netzbetreiber haben
standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Nähere Regelungen über die standardisierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu treffen.
§ 26
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von elektrischen Leitungsanlagen (§ 2 Abs. 1 des Kärntner Elektrizitätsgesetzes), die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Elektrizitätserzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die nach § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungstarife bleiben unberührt.
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen (§ 24 Abs. 1) zu erfolgen.
§ 27
Betriebsleiter
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.
(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat die Bestellung innerhalb eines Monats mit Bescheid zu untersagen, wenn der als Betriebsleiter Vorgesehene die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt und die Behörde vom Erfordernis der fachlichen Eignung keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt hat. Scheidet ein Betriebsleiter aus seiner Funktion aus oder erfüllt er die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.
(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter über
(4) Vom Erfordernis der fachlichen Eignung nach Abs. 3 darf die Behörde über Antrag des Netzbetreibers mit Bescheid die Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
§ 28
Aufrechterhaltung der Leistungen
(1) Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
(2) Die Netzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung oder Einstellung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Leistungsstörungen umgehend zu beheben.
§ 29
Versorgung über Direktleitungen
Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen sowie ihre Kunden über Direktleitungen mit Elektrizität zu versorgen.
Rechte und Pflichten der Betreiber
von Übertragungsnetzen
§ 30
Pflichten der Betreiber von Übertragungs-netzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
(2) Ein Übertragungsnetzbetreiber, der zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, muss zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit sind die Grundsätze des § 37 Abs. 2 lit. a bis d sinngemäß anzuwenden.
§ 31
Regelzone, Aufgaben des Regelzonenführers
(1) Der vom Übertragungsnetz der Verbund – Austrian Power Grid AG in Kärnten abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Für dieses Übertragungsnetz wird die Verbund – Austrian Power Grid AG als Regelzonenführer benannt.
(2) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch den Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(3) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regelzone zu betreiben und zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten von Netzbetreibern (1. Abschnitt) und den besonderen Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen folgende Aufgaben zu erfüllen:
Rechte und Pflichten der Betreiber
von Verteilernetzen
§ 32
Recht zum Netzanschluss
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss ausgenommen sind Netzzugangsberechtigte, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben oder von denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV eingespeist wird.
§ 33
Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht
(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
§ 34
Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich zu den im 1. Abschnitt festgelegten Pflichten für Netzbetreiber
Berechtigungen für den Betrieb von Netzen
§ 35
Betrieb von Übertragungsnetzen
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Netzbetreibers oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt.
(2) Dem Antrag auf Feststellung sind in zweifacher Ausfertigung jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Kann aufgrund der dem Antrag auf Feststellung nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen werden, darf die Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vom Antragsteller die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen.
(4) Wird ein Verfahren auf Feststellung von Amts wegen eingeleitet, hat der Netzbetreiber die in Abs. 2 angeführten Unterlagen auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzulegen; Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf erst nach Vorliegen der Feststellung aufgenommen werden.
(6) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so hat er zur Aus-übung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
§ 36
Konzessionserfordernis für Verteilernetze
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines bestimmten Gebietes bedarf einer Konzession.
§ 37
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(2) Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. f muss in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen gewährleistet sein, dass
(3) Abs. 2 lit. a steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung eines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(4) Die Erteilung einer Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber,
(5) Von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z 3 und lit. b Z 1 darf die Behörde Nachsicht gewähren, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Elektrizität, zu erwarten wären.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 4 lit. a Z 4 entfällt, wenn ein oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt sind.
§ 38
Konzessionsverfahren für Verteilernetze
(1) Die Erteilung der Konzession hat der Konzessionswerber bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen, aus denen zu ersehen ist, ob die in § 37 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters sind ein Plan des vom Verteilernetz des Konzessionswerbers abgedeckten Gebietes sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Falle des § 37 Abs. 1 lit. f sind auch ein Gleichbehandlungsprogramm sowie eine Darstellung der zur Überwachung geplanten Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 2 lit. d und e anzuschließen.
(2) Die Behörde hat vor der Erteilung der Konzession Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben:
§ 39
Erteilung der Konzession für Verteilernetze
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn die in § 37 festgelegten Erfordernisse nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sind. Insbesondere ist im Falle des § 37 Abs. 1 lit. f sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
(3) Die Konzession darf befristet erteilt werden, wenn die in § 37 festgelegten Erfordernisse nicht auf Dauer gewährleistet sind.
(4) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Umstände der fristgerechten Aufnahme des Betriebes entgegenstehen.
§ 40
Pächter
(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes darf die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Der Pächter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.
(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession nach § 37 Abs. 1 lit. d bis f sowie Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession auf einen Pächter bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Betreiber eines Verteilernetzes hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 41
Geschäftsführer
(1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs. 6 und 37 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung dazu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber an Stelle des Netzbetreibers oder des Pächters für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen wird, trägt jeder Geschäftsführer lediglich für seinen Aufgabenbereich die Verantwortung. Der Netzbetreiber oder Pächter bleibt insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Der Netzbetreiber oder Pächter hat den Wegfall dieser Voraussetzungen sowie das Ausscheiden eines Geschäftsführers aus seiner Funktion unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(4) Besteht nach den §§ 35 Abs. 6 oder 37 Abs. 4 lit. b Z 2 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder der Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer aus seiner Funktion ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und dafür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.
§ 42
Enden der Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes
(1) Die Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei der Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Spaltung oder Realteilung, gehen die zur Fortführung des Betriebes des Verteilernetzes erforderlichen Konzessionen auf das Nachfolgeunternehmen (Rechtsnachfolger) über. Das Nachfolgeunternehmen hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. Die Umgründung bildet keinen Grund für die Entziehung der Konzession.
(3) Der Konzessionsinhaber hat die Zurücklegung der Konzession der Behörde anzuzeigen; sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.
(4) Die Behörde hat die Konzession zu entziehen, wenn
(5) Die Behörde darf die Konzession nach vorheriger Androhung entziehen, wenn der Konzessionsinhaber
§ 43
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommen der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Länder erstreckt, oder der Betreiber eines Verteilernetzes ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihnen die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).
(3) Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf den 1. Abschnitt ein anderer Netzbetreiber, der dazu tatsächlich in der Lage ist, mit schriftlichem Bescheid zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.
(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes oder des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz oder Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist § 17 lit. a bis c sinngemäß anzuwenden.
(7) Abs. 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (§ 42 Abs. 1) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre.
Netzzugang und Netzbenutzung
§ 44
Kunden
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitäts-unternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 45
Stromhändler
(1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler verpflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen inländischen Zustellungs-bevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, sofern die Zustellung im Sitz- oder Wohnsitzstaat nicht durch Staatsverträge oder auf andere Weise sichergestellt ist. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, für die standardisierte Lastprofile erstellt werden müssen (§ 25 Abs. 1), sind verpflichtet, binnen sechs Wochen nach Aufnahme der Liefertätigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energie-Control Kommission zu übermitteln und diese in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Kärnten beliefert, diese Tätigkeit zu untersagen, wenn er
§ 46
Erzeuger
(1) Erzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
(2) Erzeuger sind berechtigt, Kunden sowie ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen sowie ihre Kunden über Direktleitungen mit Elektrizität zu versorgen.
(3) Erzeuger sind verpflichtet,
§ 47
Netzbenutzer
(1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,
§ 48
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden.
§ 49
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
(1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(2) Die Energie-Control GmbH hat nach § 46 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Kunden, die keiner
Bilanzgruppe angehören und keine eigene
Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuweisen.
§ 51
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie miss-bräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes der Genehmigung der Energie-Control GmbH (§ 57). Diese ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
§ 52
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juris-tische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie den Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat hat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung einzuräumen hat.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer bescheidmäßigen Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder seinen Sitz in Kärnten, so hat die Energie-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung dieses Landesgesetz anzuwenden.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen, dem eine Genehmigung im Sinne des Abs. 2 nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, gilt als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzu-schließen:
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 bis 10.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Energie-Control GmbH anzuzeigen.
(7) Die Energie-Control GmbH darf die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(8) Die Energie-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(9) Bescheide über den Widerruf der Genehmigung nach Abs. 7 und Abs. 8 sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(10) Die Energie-Control GmbH hat beim Widerruf der Genehmigung die Rechtsvorschriften desjenigen Landes anzuwenden, in dem der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(11) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(12) Die Energie-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen.
§ 53
Ausübungsvoraussetzungen für
Bilanzgruppenkoordinatoren
(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppen-koordinators anzuzeigen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist die Benennung allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen zur Anzeige zu bringen. Liegen die gemäß Abs. 3 bis 7 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige gemäß Abs. 1 kein Feststellungs-bescheid erlassen und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppen-koordinators auszuüben. Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 nicht mehr vorliegen. Das in Abs. 1 letzter Satz vorgesehene Verfahren ist anzuwenden.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen.
(4) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators darf überdies nur ausgeübt werden, wenn sichergestellt ist, dass
(5) Eine im Sinne des Abs. 4 lit. a kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden.
(6) Die fachliche Eignung des Vorstandes im Sinne des Abs. 4 lit. d setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat. Die fachliche Eignung zur Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.
(7) In den Fällen, in denen
hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete juristische Person unter Berücksichtigung der in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und mit Bescheid zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(8) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 7 aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor der Aufhebung des Bescheides ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
§ 54
Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators
(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung von Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes bestehen – jedenfalls
(3) Zu den Informationen gemäß Abs. 2 lit. g zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie (ungewollter Austausch, Sekundärregelung, Minutenreserveabruf), Marketmaker oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.
Organisatorische Bestimmungen
§ 55
Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien" führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a sowie der daraus erwachsende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke nach den §§ 22 Abs. 4 sowie 30 Abs. 5 und 6 des Ökostromgesetzes verwendet werden.
§ 56
Zuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 57
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
(1) Die Netzbetreiber und Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen.
(2) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppen-verantwortlichen über zwei oder mehrere Länder, so sind bei der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat.
(3) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen und den Netzzugangsberechtigten sowie den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind nach den §§ 24 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission oder der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als drei Monate sein darf, geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Energie-Control Kommission und die Energie-Control GmbH haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen der Behörde umgehend bekannt zu geben.
§ 58
Landeselektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat – im Folgenden Beirat genannt – einzurichten.
(2) Vorsitzender des Beirates ist das für die rechtlichen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Fall seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Dem Beirat gehören weiters zwei von der Landesregierung zu bestellende, mit den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Beirates erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag:
(3) Die Landesregierung darf einen Vertreter der Erzeuger von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Ökostromgesetz und zwei Vertreter der Interessen von End-verbrauchern von Elektrizität zu Mitgliedern des Beirates mit beratender Stimme bestellen.
(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 lit. a bis i einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung der betreffenden Mitglieder des Beirates ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Für die Mitglieder des Beirates nach Abs. 2 lit. a bis i hat die Landesregierung in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Fall seiner Verhinderung zu vertreten hat.
(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 lit. a bis i vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Dies gilt für die Bestellung und Nachbesetzung der Mitglieder des Beirates nach Abs. 3 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der Folge ist der Beirat vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Beirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt.
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Beirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(8) Der Beirat ist berechtigt, seinen Sitzungen Bedienstete des Amtes der Landesregierung und sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beizuziehen.
(9) Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den rechtlichen Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
(10) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Funktion als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder preisgeben noch verwerten.
§ 59
Auskunftsrechte und Berichtspflichten
(1) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen.
(2) Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Elektrizitätserzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(4) Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 30 und 34 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(5) Die Netzbetreiber haben der Landesregierung die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 37 Abs. 2 lit. e) anzuzeigen. Dieser hat der Landesregierung und der Energie-Control GmbH jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
(6) Die Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (§ 37 Abs. 2 lit. d) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
§ 60
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde und die verwaltende Stelle sind ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 61
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 62
Koordinierung der Verfahren
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
§ 63
Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 8 Abs. 3 und 38 Abs. 2 lit. e geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 64
Verweisungen und Umsetzungshinweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen:
(4) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
§ 65
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einem Betriebsgelände verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (§ 3 Z 9), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach § 3 Z 27 vorliegen.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – ausgenommen Strafverfahren und soweit in den folgenden Abs. nicht anderes bestimmt wird – sind entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrensstand nach der neuen Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 36 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 37) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 37 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 36 bis 39 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 haben Verteilernetzbetreiber bereits ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs. 1 und 2) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, und die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit gemäß § 37 Abs. 2 lit. a bis d erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des § 3 Z 49, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(6) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 3 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 42 einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitäts-unternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(7) Bescheide, die im Widerspruch zu § 3 Z 42 stehen, treten sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (§ 66 Abs. 1 und 2) außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung der Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
(8) Der Regelzonenführer hat eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 54 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im § 53 Abs. 3 bis 6 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(9) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist des § 53 Abs. 2 noch nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 53 Abs. 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 53 Abs. 1 erlassen oder tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
(10) Die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Netzbetreibern eingehobenen Zuschläge, die nach § 30 Abs. 5 des Ökostromgesetzes dem Land Kärnten für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur Verfügung gestellt werden, sind dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien zuzuführen. § 55 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 66
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2001, LGBl. Nr. 5/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2001, außer Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.