Kärntner Seveso-Betriebegesetz; Änderung
LGBL_KA_20060331_16Kärntner Seveso-Betriebegesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2006 7. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Seveso-Betriebegesetz
(K-SBG), LGBl. Nr. 62/2003, wird wie folgt geändert:
„(2a) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 hat folgende Änderungen der Behörde unverzüglich mitzuteilen:
„(1) Der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 lit. b hat die von einem schweren Unfall in seinem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch alle drei Jahre ohne Aufforderung und in der dafür am besten geeigneten Form zu informieren. Die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Gebietes des Landes Kärnten im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalles."
„(1a) Die Informationen gemäß Abs. 1 sind alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen. Nach einer Änderung gemäß § 8 Abs. 1 sind sie jedenfalls zu aktualisieren."
„(3) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 10 Abs. 1) und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (§ 8 Abs. 2) notwendig sind."
„(2) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat
„(3) Fallen Betriebe nach ihrer Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Inhaber des Betriebes nach dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind, bei
„(2a) Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen. Gegebenenfalls hat die Behörde die aufgrund der Überprüfung getroffenen Maßnahmen binnen angemessener Frist nach der Überprüfung zusammen mit dem Betriebsinhaber zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung der Folgemaßnahmen muss in den Nachweis der Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes oder in den Nachweis der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems einfließen.
(2b) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betriebsinhaber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betriebsinhaber Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben."
„(6) Die Behörde hat zur Sicherstellung eines Konsultationsverfahrens für die Aufgaben im Bereich der Planungsmaßnahmen nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und 2a sowie das Ergebnis der jeweiligen Prüfung des Sicherheitsberichtes an die betroffenen Gemeinden weiterzuleiten."
„(3)Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 2003, S 97, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
Dr. S c h a n t l
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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