Kärntner IPPC-Anlagengesetz; Änderung
LGBL_KA_20060308_13Kärntner IPPC-Anlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2006 5. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz –
K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, wird wie folgt geändert:
„Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 oder des Mineralrohstoffgesetzes fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden."
„insbesondere gilt jede Änderung oder Erweiterung der Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, ein-schließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 vH des Schwellenwertes erreichen muss."
„(7) Die betroffene Öffentlichkeit sind:
„§ 4
Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) In den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beteiligen:
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 des Allge-meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
Der Termin einer gegebenenfalls stattfindenden mündlichen Verhandlung kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.
(3) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 2 hat die Behörde das Vorhaben auch im Inter-net kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente gemäß Abs. 4 anzuschließen, die in elektronischer Form verfügbar sind, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist. Der Kundmachung ist jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (§ 3 Abs. 3) anzuschließen.
(4) Die Behörde hat eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der im § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 AVG zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(5) In den Fällen des Abs. 1 ist jedermann innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen, findet nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben statt, bis zu dieser, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
(6) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. a hat Parteistellung. Die Parteistellung berechtigt sie im Verfahren zur Wahrung der im § 5 Abs. 1 lit. a bis c, e und f geschützten Interessen vor Gefährdungen der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen.
(7) Die betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. b und c kann innerhalb der Auflage-frist des Abs. 2 zum beantragten Vorhaben der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen. Die Behörde hat das Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens in ihrer Entscheidung in angemessener Weise in Erwägung zu ziehen. Soweit die betroffene Öffentlichkeit wäh-rend der Auflagefrist eine Stellungnahme abgegeben hat, kommt ihr hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 5 und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 4 Parteistellung und das Recht zu, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(8) Der Bescheid betreffend die Bewilligung der Errichtung, die wesentliche Änderung der Anlage oder die Anordnung der Anpassungsmaßnahmen ist mindestens acht Wochen je-denfalls bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Genehmigungsbescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen."
„§ 4a
Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat an dem Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Ein am Verfahren teilnehmender Staat ist von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis zu setzen und es sind ihm die in § 4 Abs. 8 genannten Informationen zu übermit-teln, damit er diese Informationen seinerseits der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich ma-chen kann.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(6) Wenn im Rahmen eines Verfahrens gemäß der IPPC-Richtlinie ein an Kärnten angrenzender Staat im Verhältnis zur Republik Österreich betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, ist die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und zur Übermittlung der eingelangten Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit an den angrenzenden Staat verpflichtet.
(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden."
„Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz (EZG), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG unterliegenden Treib-hausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird;".
„§ 9a
Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen
(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VIa. Teil des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für in Art. I Z 7 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für
direkte Emissionen der in § 5 Abs. 3 lit. a letzter Satz genannten Treibhausgase enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(4) Die Landesregierung hat die gemäß Artikel I Z 9 in Verbindung mit § 62g Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz 1991 anzuwendenden Lärmindizes bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes festzulegen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.