Kärntner Weinbaugesetz 2005
LGBL_KA_20060217_9Kärntner Weinbaugesetz 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2006 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3
Neuanpflanzungsrechte
Neuanpflanzungsrechte bestehen
§ 4
Neuanlage von Weingärten
(1) Der Weinbautreibende muss die Neuanlage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, beantragen, sofern deren Wein oder Weinerzeugnisse nicht ausschließlich zum Verbrauch in der Familie bestimmt sind. Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau geeignet ist und ein Pflanzungsrecht (§ 1 Z 4) zur Verfügung steht.
(2) Als für den Weinbau nicht geeignete Lagen gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.
(3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.
§ 5
Wiederbepflanzung
(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig bestehende Rebfläche nachweislich rodet. Die erfolgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden.
(2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich
Der Weinbautreibende hat Wiederbepflanzungen auf einer Fläche, die im Landesweinbaukataster nicht verzeichnet ist, zu beantragen; die Behörde hat solche Wiederbepflanzungen zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Neuanlage von Weingärten (§ 4) vorliegen. Der Übergang des Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Abl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) muss vom Weinbautreibenden beantragt werden und ist überdies nur dann zu bewilligen, wenn es zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotentials kommt.
(3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.
§ 6
Beschränkungen des Weinbaues,
Klassifizierung
(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten mit Ausnahme
(2) Die Kärntner Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die Rebsorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen, nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
Sonderanlagen
§ 7
Pflanzungen zu Versuchszwecken
(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs. 2) beantragen. Im Antrag sind anzuführen:
(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.
(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
§ 8
Gewinnung von Rebvermehrungsgut
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt ist.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
§ 9
Weinbauaufsicht
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
(2) Zur Begehung können Organe der Gemeinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut ist, die Organe der Behörde bei Begehungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
§ 10
Landesweinbaukataster
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Kärnten liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster).
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
(3) Die Behörde hat für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach den Neigungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen.
(4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstellungen und Ergänzungen im Meldebogen erforderlich, hat die Behörde dem Weinbautreibenden die beabsichtigte Berichtigung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kenntnisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird.
(6) Die im Landesweinbaukataster enthaltenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landesweinbaukatasters dürfen
übermittelt werden.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 11
Rodung
Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
§ 12
Strafbestimmung
(1) Wer
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro Quadratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch mit 3500 Euro pro Hektar gesetzwidrig angepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen.
§ 13
Behörde und Verfahren
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Über Berufungen nach diesem Gesetz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
§ 14
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden die Ermächtigungen in Art. 2, 3, 4 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Abl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) in Anspruch genommen.
§ 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und
Werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllt, sind die bereits bepflanzten Flächen innerhalb von acht Jahren, nachdem die Landesregierung dies mit Bescheid festgestellt hat, zu roden. Der Bescheid, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 feststellt, hat bei bepflanzten Flächen auch gleichzeitig die Rodung anzuordnen.
(3) Der Weinbautreibende hat der Landesregierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs. 7) die für die erstmalige Erstellung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs. 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verordnung gemäß § 10 Abs. 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühes-tens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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