Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung
LGBL_KA_20060201_7Kärntner StraßenaufsichtsorganverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2006 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 14a Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 und des § 14b Abs. 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes (K-PStG), LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2005, wird verordnet:
Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Vorliegen eine Voraussetzung für die Bestellung als Organ der Straßenaufsicht für straßenpolizeiliche Überwachungen (Transportbegleitungen oder sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen) nach § 14a K-PStG ist.
(2) In diesem Abschnitt bedeuten die Ausdrücke:
§ 2
(1) Als Nachweis der Kenntnisse gemäß § 14a Abs. 3 K-PStG dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung über 30 Lehreinheiten für die Transportbegleitung der Stufe 2 oder über 36 Lehreinheiten für die Transportbegleitung der Stufe 4 mit jeweils folgenden Ausbildungsinhalten:
Weiters ist die Lenkberechtigung der Klassen C und C + E nachzuweisen, sofern die betreffende Person nicht schon bis zum 1. März 2006 als Organ der Straßenaufsicht im Land Kärnten bestellt war.
(2) Als Nachweis der praktischen Erfahrungen gemäß § 14a Abs. 3 lit. b K-PStG dient die Bestätigung eines befugten Transportbegleitunternehmens über die Teilnahme an mindes-tens fünf Sondertransporten, für die Transportbegleitung der Stufe 4 jedoch an mindes-tens sieben Sondertransporten.
(3) Bei einer Person, die als Organ der Straßenaufsicht für die Transportbegleitung der Stufe 2 bestellt ist, setzt deren Bestellung für die Transportbegleitung der Stufe 4 voraus:
§ 3
Nachweis für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen
Als Nachweis der Rechtskenntnisse für
sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung über acht Lehreinheiten mit folgenden Ausbildungsinhalten:
§ 4
Nachweise zur Weiterbestellung
(1) Erlischt eine Bestellung wegen Fristab-lauf, ist vor der neuerlichen Bestellung der betreffenden Person durch Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle die Teilnahme an und der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildung nachzuweisen. Inhalt und Dauer dieser Fortbildung bestimmen sich wie folgt:
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn im Bestellungsbescheid die Bestellung von der Bedingung abhängig gemacht worden ist, dass innerhalb eines bescheidmäßig festgesetzten Zeitraumes die Teilnahme an und der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildung nachzuweisen sind.
Dienstausweis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen
§ 5
Form und Inhalt des Dienstausweises
(1) Der in der Anlage abgebildete Dienst-ausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von
höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen.
(2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen" und an den hiefür vorgesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Bestellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben.
§ 6
Pflichten
(1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Aus-übung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 5 mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewiesen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG).
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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