Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie
LGBL_KA_20060201_6Kärntner Land- und ForstwirtschaftsförderungsrichtlinieGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2006 3. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet:
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außerhalb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Österreich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.
(2) Weiters ist diese Richtlinie für jene EU-Förderungsprogramme bzw. Programmteile anzuwenden, für die die nationale Kofinanzierung ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt.
§ 2
Förderungsgegenstände
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Regelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vorhaben, die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für Staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. C 28 vom 1. 2. 2000, S 2) darauf abzielen, den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Familien unter Beachtung der strukturellen und naturbedingten Besonderheiten Kärntens geeignete Anpassungen zu erleichtern und eine enge Verbindung der Land- und Forstwirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft zu ermöglichen.
(2) Für Förderungsmaßnahmen, die nur auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 (de-minimis-Beihilfen im Agrarsektor), ABl. L 325 vom 28. 10. 2004, S 4, gewährt werden, sind die im II. Teil dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Förderungswerber
(1) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, welche eine Niederlassung in Kärnten haben und die die Zielsetzungen gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, verfolgen.
(2) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie nicht gewährt werden.
(3) Soweit im III. Teil eine Einschränkung möglicher Förderungswerber auf Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige örtliche und organisatorischtechnische Einheit zu sehen, die zur nachhaltigen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung dient und die über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt.
§ 4
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
(2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, nur gewährt werden, wenn
(3) Gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.
(4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festgelegte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden.
(5) Ein Förderungsansuchen kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte.
(6) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden.
(7) Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigneter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.
(8) Der Gesamtbeihilfenbetrag für die Maßnahmen nach §§ 25, 26, 27, 28, 30, 32, 33 und 34 darf über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(9) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungsrichtlinien aufgrund EUrechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.
(10) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl. Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Entscheidung 98/15/EG der Kommission vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete , ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist.
§ 5
Art der Förderung
Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Geldzuschüsse aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.
§ 6
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung ist im III. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter e 100,– werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.
§ 7
Investitionen
(1) Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von dauerhaften Gütern, die zu einem Zugang im Anlagevermögen des Inves-tors führen. Anlagen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert e 400,– übersteigt. Langlebige geringwertige Wirtschaftsgüter, die integrierter Bestandteil eines Investitionsvorhabens sind, können den Investitionen zugeordnet werden.
(2) Als Investitionen im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Aufwendungen, die durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, oder die diesen gleichgestellt sind, entstehen.
(3) EDV-Software zählt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zum Anlagevermögen.
(4) Für die Berechnung der Förderung von Investitionen sind heranzuziehen:
(5) Nicht angerechnet werden dürfen öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskos-ten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten und Abschreibungen.
(6) Aufwendungen für innerbetriebliche Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie § 43 Abs. 2 lit. c, sublit. aa und sublit. cc sind Investitionen im Sinne dieser Richtlinie.
§ 8
Personalaufwand
(1) Der für die Umsetzung der Projekte notwendige Personalaufwand ist maximal in jenem Ausmaß förderbar, das sich aus dem Gehaltsschema des Landes Kärnten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, gemäß § 173 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 71/1994, nach Maßgabe der vergleichbaren Ausbildung und des Dienstalters, ergibt. Höchstbemessungsgrundlage ist das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gemäß Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.
§ 9
Sachaufwand
(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.
(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.
(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.
(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.
§ 10
Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens
(1) Bei unselbstständig Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Förderungswerbers und dessen Ehepartners – und zwar die bereinigten jährlichen Bruttobezüge – zu Grunde zu legen. Lebensgemeinschaften sind gleichgestellt.
(2) Unter bereinigtem jährlichem Bruttobezug ist der Bruttobezug gemäß Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 25 ohne § 26 und ohne Familienbeihilfe (Lohnzettel Code 210), vermindert um die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (Lohnzettel Code 215), zu verstehen. Einmalig gewährte Jubiläumsgelder und Abfertigungen sind ausgenommen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, steuerfreien Bezüge wie Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen stellen im Sinne dieser Maßnahmen ebenfalls ein Einkommen dar und sind daher in der Summe der Bruttobezüge zu berücksichtigen.
(3) Bei selbstständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen, sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte gemäß dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid gemäß Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu Grunde zu legen.
(4) Bei selbstständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen, ist der Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte heranzuziehen.
(5) Als Brutto-Cashflow ist der Gewinn (Verlust) laut Bilanz minus Gewinnvortrag plus Verlustvortrag plus Erhöhung der Rücklagen und Rückstellungen minus Auflösung der Rücklagen und Rückstellungen plus Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und Beteiligungen plus sonstige nicht auszahlungswirksame Aufwendungen minus nicht auszahlungswirksame Erträge heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung gemäß § 28 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen zuzuzählen.
§ 11
Abrechnung
Die Abrechnung hat nach der Vorlage von saldierten Rechnungen und Belegen für Eigenleistungen oder nach Pauschalkostensätzen gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu erfolgen.
II. Teil
Förderungsabwicklung
§ 12
Förderungsabwicklungsstellen
(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:
(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.
§ 13
Förderungsantrag
(1) Der schriftliche Förderungsantrag gemäß § 10 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, hat insbesondere zu enthalten:
(2) Die Förderungsabwicklungsstellen haben nach Tunlichkeit für die einzelnen förderbaren Maßnahmen Formblätter für die Förderungsanträge bereitzustellen.
(3) Die dem Antrag zugrunde liegende Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Vertrages, der durch Genehmigung des Antrages zwischen dem Förderungswerber und dem Land zustande kommt.
(4) Dem Förderungsantrag ist eine vom Förderungswerber unterschriebene Verpflichtungserklärung anzuschließen, die einen integrierten Bestandteil des Antrages bildet. Die Verpflichtungserklärung hat zumindest zu enthalten:
§ 14
Bearbeitung der Förderungsansuchen
(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat das Förderungsansuchen mit der Verpflichtungserklärung entgegenzunehmen, mit einem Einlaufstempel zu versehen, zu protokollieren und hinsichtlich seinen inhaltlichen und formellen Richtigkeit (Vollständigkeit, eigenhändige Unterschrift, Rechtzeitigkeit usw.) zu prüfen. Unvollständige Ansuchen gelten erst dann als eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben oder Unterlagen der Förderungsabwicklungsstelle vorgelegt sind.
(2) Die Förderungsansuchen sind in der Reihenfolge des Einlangens zu bearbeiten. Diesbezüglich ist das Datum des Einlaufstempels der Förderungsabwicklungsstelle für die vollständige Einreichung maßgeblich.
§ 15
Entscheidung
(1) Die Abwicklungsstelle hat das Förderungsansuchen – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Einschränkungen – zu genehmigen oder abzulehnen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förderungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Bei Projekten, für deren Durchführung ein Zeitraum von mehr als zwei Kalenderjahren vorgesehen ist, hat die Förderungszusage in Form eines förmlichen Fördervertrages zu erfolgen. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten:
§ 16
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Ansuchen anzugebende Namenskonto durch die Förderungsabwicklungsstelle nach Maßgabe der Verfügbarkeit der hiefür erforderlichen Landesmittel.
§ 17
Kontrolle
(1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu kontrollieren. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist schriftlich festzuhalten.
(2) Die Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Förderungsabwicklungsstelle, anderer mit der Abwicklung beauftragter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane genannt, können die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, überprüfen.
(3) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, den Prüforganen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers zu gewähren.
(4) Sind dem Förderungswerber förderungsrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungswerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zuzulassen.
(6) Personen, die im Antrag als Vertretungsbevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungswerber selbst bei der Kontrolle nicht anwesend ist oder nicht Auskunft erteilt.
(7) Die Prüforgane können im Zuge der Prüfung jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen.
(8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewertung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüforgans nicht berufen.
§ 18
Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen sieben Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.
(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 19
Richtlinieneinschränkungen
Art und Ausmaß der Förderung richten sich nach der Verfügbarkeit der vom Kärntner Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Die im III. Teil angeführten Maßnahmen und Fördersätze können von der Landesregierung bei mangelnder Bedeckung reduziert werden bzw. gänzlich ausgesetzt werden.
§ 20
Rückforderung
(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlöschen, soweit
(2) Der rückzuerstattende Betrag ist mit
3 Prozent p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach der Zinseszinsformel ab Datum der Auszahlung zu verzinsen.
(3) In sozialen Härtefällen kann die Rückzahlung auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der Förderungsabwicklungsstelle festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.
§ 21
Zustimmungserklärung
(1) Der Förderungswerber hat gemäß Datenschutzgesetz DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzustimmen, dass alle im Antrag enthaltenen und bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, ihn betreffenden, personenbezogenen Daten dem Land Kärnten, dem Landesrechnungshof zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle sowie weiters an die Organe der EU zum Zwecke der Erfüllung der sich aus den Verpflichtungen Österreichs ihnen gegenüber ergebenden Verpflichtungen übermittelt werden können.
(2) Der Förderungswerber kann ausdrücklich zustimmen, dass die im Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten auch für Zwecke von agrarökonomisch oder agrarökologisch unerlässlichen wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen von Forschungsaufträgen des Landes Kärnten an geeignete und autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen übermittelt werden können, soweit nicht datenschutzrechtliche Bestimmungen dies ohnehin ermöglichen. Solche Einrichtungen werden vom Land Kärnten zur Einhaltung der Datensicherheitsvorschriften und vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten verpflichtet. In den Forschungsergebnissen werden personenbezogene Daten jedenfalls nicht mehr aufscheinen. Erteilt der Förderungswerber diese Zustimmung nicht, entsteht ihm daraus kein Nachteil im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen aus welchem Bereich auch immer sowie auch im Hinblick auf sonstige Rechte und Optionen.
(3) Der Förderungswerber hat das Recht, die gemäß Absatz 1 und 2 gegebene ausdrückliche Zustimmung jederzeit schriftlich durch Mitteilung an die Förderungsabwicklungsstelle zu widerrufen.
(4) Der ordnungsgemäße Widerruf nach Absatz 1 hat rückwirkend das Erlöschen des Förderungsanspruches zur Folge. Die im Verpflichtungszeitraum erhaltenen Förderungsmittel sind rückzuerstatten. Alle Datenübermittlungen werden unverzüglich ab Einlangen des Widerrufes der Förderungsabwicklungsstelle, ausgenommen bestehende gesetzliche Übermittlungspflichten, eingestellt.
(5) Der ordnungsgemäße Widerruf nach Absatz 2 zieht darüber hinaus keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Förderungswerber nach sich.
§ 22
Publikation
Die Förderungsabwicklungsstellen haben für eine geeignete Information der möglichen Förderungswerber vorzusorgen.
§ 23
Subjektives Recht
Gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages.
§ 24
Auflage von technischen Leitlinien und Normen
Sofern im III. Teil auf technische Leitlinien und Normen Bezug genommen wird, so haben sie bei den jeweiligen Förderungsabwicklungsstellen sowie bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzuliegen und kann während der Amtsstunden in diese Einsicht genommen werden.
III. Teil
Förderbare Maßnahmen
Förderungsabwicklungsstelle Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten
§ 25
Beihilfen für Bildungsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 26
Beihilfen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Ermöglichung der Teilnahme an einer geregelten Berufsausbildung (Lehrlingsausbildung und Meisterausbildung).
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Teilnahme an Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten zur Berufsausbildung, die von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gemäß Land- und Forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2003, veranstaltet werden (Aufwand für Reise, Teilnahme, Aufenthalt sowie Lernbehelfe), gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Personen, die unter den Geltungsbereich der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2003, fallen (Lehrlinge und sonstige Auszubildende), in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
§ 27
Beihilfen für Beratungsmaßnahmen
im Sektor Land- und Forstwirtschaft
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
§ 28
Beihilfen für Beratungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Pflanzen-, Garten-, Gemüse- und Obstbau
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber
§ 29
Beihilfen zur Bekämpfung
von Pflanzenkrankheiten durch integrierten Pflanzenschutz
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung einer umweltschonenden landwirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen gemäß Absatz 2 lit. a sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.
(5) Bei Förderungen gemäß Absatz 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.
§ 30
Beihilfen für Beratungs- und Organisationsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes für Maßnahmen gemäß Absatz 2 lit. a, b und d gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Absatz 2 lit. c kann ein Zuschuss bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begüns-tigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
§ 31
Beihilfen zum Ankauf
von Hochleistungszuchttieren
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne
des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von
Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden. Die Obergrenze für Investitionszuschüsse von bis zu 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet darf nicht überschritten werden.
(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union eingetragen sind und wenn durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt.
§ 32
Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die kontinuierliche Weiterführung eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäuerin, des Bauern oder einer familieneigenen Arbeitskraft, wenn im Betrieb keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Vertretungsdiensten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses erfolgen, der während der ersten drei Einsatzmonate bis zu 80 Prozent und vom vierten bis zum neunten Einsatzmonat bis zu 90 Prozent der nicht durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) abgedeckten Personalbereitstellungskosten abdeckt. Der Landesbeitrag wird pro Anlassfall mit e 750,– pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen können auch Förderbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 33
Beihilfen für Markterschließung
und Absatzförderung
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Ausrichtung des Angebotes von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln gemäß den Anforderungen des Marktes.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand in Höhe von bis zu 80 Prozent für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und c gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b ist ein degressiver Fördersatz anzuwenden. Förderungen dürfen im ersten Jahr bis zu 100 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 85 Prozent, im dritten Jahr bis zu 70 Prozent, im vierten Jahr bis zu 55 Prozent, im fünften Jahr bis zu 40 Prozent und im sechsten Jahr bis zu 20 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Die Gewährung von Beihilfen für betriebsbezogene Werbemaßnahmen ist im Sinne dieser Maßnahme ausgeschlossen.
§ 34
Maßnahmen der Kärntner Bauernhilfe
(1) Das Ziel dieser Förderung ist aus sozialpolitischen Überlegungen die rasche und unbürokratische Ersthilfestellung für landwirtschaftliche Betriebe, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notsituation geraten sind.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommt der aktuelle Bewirtschafter des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. e 1000,– und bis zu e 10.000,– gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft vom 27. Juli 2000, Zl. 25.014/37-II/B8/00, gehalten werden.
Förderungsabwicklungsstelle
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten
§ 35
Beihilfen für Landarbeitereigenheimbau
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erhaltung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft und eine Verhinderung der Abwanderung in andere Berufe.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Genossenschaftsarbeiter und -angestellte, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
Förderabwicklungsstelle
Kärntner Landesregierung
§ 36
Beihilfen zur Verkehrserschließung
ländlicher Gebiete
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine landschaftsschonende Erschließung der ländlichen, insbesondere der landwirtschaftlichen Siedlungsbereiche, vorrangig der bäuerlichen Dauersiedlungen, aber auch von Wirtschafts- und Kulturflächen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können die Neuerrichtung, der Umbau und die Instandsetzung, die Durchführung baulicher Instandhaltungsmaßnahmen wie z. B. Profilieren von Setzungen, Reparaturen an der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Ortschafts- und Verbindungswege gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts- und Almwege, sonstige Verkehrsflächen, z. B. Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Materialseilbahnen gefördert werden.
Nicht förderbar sind jedenfalls der Neu- und Umbau und die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Zweitwohnsitzen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich des Winterdienstes.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 Prozent der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. Für Anlagen und Maßnahmen, die ausschließlich der innerbetrieblichen Erschließung dienen, darf der Zuschuss 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet nicht überschreiten.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 37
Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen
Wegenetzes – Modell Kärnten
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine flächendeckende und kontinuierliche Erhaltung der Straßen und Wege, um einerseits die bauliche Substanz zu erhalten und das investierte volkswirtschaftliche Vermögen zu sichern sowie andererseits den Straßenbenützern ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie z. B. Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wege mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Ortschafts- und Verbindungswege gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werden.
Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 Prozent der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 38
Beihilfen für Investitionen in
landwirtschaftlichen Betrieben
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen, die Senkung der Produktionskosten, die Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, eine Steigerung der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte, die Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen, der Tierschutzstandards und der natürlichen Umwelt. Weiters sollen landwirtschaftliche Betriebe bei Aussiedelungen unterstützt werden. Aussiedelungen sind die Verlegungen von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Aussiedlungen errechnen sich die förderbaren Gesamtkosten auf Grundlage der durch die Investition erzielten Wertsteigerung.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 39
Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Schaffung eines Anreizes zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte, zur Entwicklung von neuen Produkten, zur Anpassung an die Nachfrage, zur Entwicklung und Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die Anwendung neuer Verfahren.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen für materielle Investitionen gemäß Abs. 2 lit. a in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Für Aufwendungen gemäß Abs. 2 lit. b können Zuschüsse gewährt werden für
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass Förderungen nur für Investitionen für regionale und sektorale Initiativen zur Nutzung von Marktnischen und rationelleren und umweltgerechten Produktionsverfahren gewährt werden.
§ 40
Beihilfen zur Diversifizierung und Innovation im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung von Aufwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich sowie die Schaffung neuer Einkommensmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder der Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Verarbeitung im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann zu Investitionen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c für Anhang I – Produkte gemäß Artikel 32 EG in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Bei Investitionen für Nicht-Anhang I-Produkte gemäß Artikel 32 EG kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10, bis zu 40 Prozent im sonstigen Gebiet gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „Deminimis"-Beihilfen, ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 2001, S 30, der Förderungsbetrag pro Projekt innerhalb von drei Jahren e 100.000,– nicht übersteigen darf und die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu beachten sind. Für Aufwendungen gemäß Abs. 2 lit. d, e und f können Zuschüsse gewährt werden für
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Qualifikation von Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe in fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereichen durch die Einführung und Weiterentwicklung von EDV-gestützten Managementmethoden.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann der Ankauf von Agrarsoftware gefördert werden. Als Agrarsoftware gelten land- und forstwirtschaftsspezifische Programme zur Unterstützung der Betriebsführung.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses von bis zu 40 Prozent der förderbaren Ankaufskosten gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist die Teilnahme des Förderungswerbers an einer den Zielsetzungen der angekauften Software entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens acht Stunden verpflichtend.
§ 42
Beihilfen zum landwirtschaftlichen
Wasserbau
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung und Sicherung eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Absatz 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 Prozent der förderbaren Gesamtkosten betragen.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens e 10,– je ha Entwässerungsfläche und Jahr erbracht wurden.
§ 43
Beihilfen für ökologisch wertvolle
Maßnahmen
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann gewährt werden:
§ 44
Beihilfen zur Qualitätsverbesserung von Milch und Milchprodukten
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Milchbe- oder -verarbeitungsbetrieb führen und über eine Kontrollnummer gemäß § 12 der Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, verfügen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses von bis zu 100 Prozent für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. d kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent gewährt werden. Für Aus- und Weiterbildungskosten von Mitarbeitern gemäß Abs. 2 lit. c darf in Verbindung mit Kosten gemäß Abs. 2 lit. d ein Höchstförderbetrag von e 100.000,– je Förderungswerber während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschritten werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 45
Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen
Kulturerbes
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen für baukulturell wertvolle Gebäude, soweit diese den ländlichen Charakter, insbesondere des Dorfes oder eines Dorfteiles, in besonderer Weise herausstreichen oder die dörfliche Substanz erhalten.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 46
Beihilfen zu Prämienkosten von
Sturmschadenversicherungen
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.
§ 47
Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, nicht standortgerechte Wälder in stand-ortgemäße Bestände umzuwandeln bzw. überzuführen, durch Katastrophen geschädigte Wälder wieder aufzuforsten sowie die in Kärnten in hohem Ausmaß vorhandenen Durchforstungs- und Pflegerückstände abzubauen. Durch die Schaffung von standortsgerechten an der natürlichen Waldgesellschaft orientierten Beständen sowie die Ausrichtung an einer naturnahen Waldbewirtschaftung soll die Stabilität der Wälder verbessert, die Nachhaltigkeit gesichert und die genetische Vielfalt erhalten werden.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 60 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung gilt, dass höchstens 20 ha Waldfläche pro Betrieb und Jahr gefördert werden können. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c gilt, dass höchstens 500 ha Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, pro Betrieb und Jahr gefördert werden können.
§ 48
Beihilfen für Maßnahmen
der Forsterschließung
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes durch eine angemessene und landschaftsschonende Walderschließung.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
§ 49
Beihilfen zur Schutzwaldverbesserung
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen in Wäldern mit erhöhter Schutzfunktion sowie in Wäldern mit erhöhter Wohlfahrtsfunktion, die einerseits die Wirksamkeit dieser Wälder unmittelbar verbessern und andererseits vorausschauend möglichst stabile Waldzustände erhalten sollen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass vor Durchführung einer Maßnahme die Beratung durch ein Förderungsorgan des Landesforstdienstes (Forst-aufsichtsstation, Bezirksforstinspektion, Landesforstdirektion) nachweislich einzuholen ist. Für mehrjährige Projekte ist die Erstellung eines Zeit- und Finanzierungsplanes sowie eines Maßnahmenplanes erforderlich.
§ 50
Beihilfen für Waldbesitzervereinigungen
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Erweiterung bestehender Koordinierungs- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines gemeinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am Holzmarkt.
(2) Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Gründung von Waldbesitzervereinigungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Ausbau von Serviceleistungen gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Wald-besitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei der Beitrag zum Sach- und Personalaufwand bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten betragen kann. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „Deminimis"-Beihilfen, ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 2001, S 30, darf der Förderungsbetrag pro Projekt innerhalb von drei Jahren
e 100.000,– nicht übersteigen, die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten.
§ 51
Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von Holz und Biomasse aus forstlicher Produktion
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juris-tischen Personen in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses von bis zu 60 Prozent der anerkannten Investitionskosten gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen der Förderbetrag pro Projekt innerhalb von drei Jahren e 100.000,– nicht übersteigen darf und die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu beachten sind.
§ 52
Beihilfen für forstliche Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 Prozent der anerkannten Sach- und Personalkosten erfolgen.
§ 53
Beihilfen für Forstschutzmaßnahmen
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erreichung standortgerechter, stabiler Mischwälder durch Förderung eines umfassenden Wildverbissschutzes.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung, Anbringung und Errichtung von Schutzmitteln zum Schutz von standortgerechten Mischbaumarten wie z. B. Hochwildzäune, Rehwildzäune, Baumschutzhüllen und Fegestäbe gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, bewirtschaften. Für Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, die als Eigenjagden gemäß Kärntner Jagdgesetz, LGBl. Nr. 21/2000, anerkannt sind, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienpunkt nicht möglich.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten erfolgen.
§ 54
Beihilfen zur Aufarbeitung von
Schadhölzern
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist der Schutz des Waldes vor Schädlingsmassenvermehrungen nach Katastrophenfällen.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die zeitgerechte Aufarbeitung von Schadhölzern nach Sturm, Schneebruch und Borkenkäferschäden gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Durchführung von Forstschutzmaßnahmen wie Entrindung, Begiftung, Abtransport des Holzes ohne Zwischenlagerung im Wald und Aufarbeitung (fratten, häckseln oder verbrennen) des Schlagrücklasses (Äste, Wipfel) erfolgt.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu e 1000,– pro Hektar Schadensfläche gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten, dass Förderungen erst ab einem Ausmaß von zumindest 0,3 ha Schadensfläche, die von einem Amtssachverständigen ausgewiesen werden, gewährt werden können. Weiters können je Waldeigentümer oder Forstbetrieb Beihilfen für höchstens 10 ha Schadensfläche gewährt werden.
IV. Teil
Schlussbestimmungen
§ 55
Verweisungen
(1) Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
§ 56
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
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