PM10-Maßnahmenkatalog Klagenfurt
LGBL_KA_20060131_4PM10-Maßnahmenkatalog KlagenfurtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2006 2. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 10 bis 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L ist das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß § 2 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechts 1998, LGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2004.
§ 2
Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinn des § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, soweit sie nicht unter eine Ausnahme gemäß Abs. 5 fallen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Anordnungen umzusetzen:
sofern nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften eine niedrigere oder dieselbe Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist;
(2) Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Abs. 1 lit. a jeweils in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres umzusetzen. Sie hat Anordnungen nach Abs. 1 lit. b nach Ablauf einer Umsetzungsfrist von höchs-tens einem Monat, gerechnet ab dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung, jeweils in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres umzusetzen. Sie hat Anordnungen nach Abs. 1 lit. c und d innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung, jeweils nur dann umzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
(3) Die Umsetzung von Anordnungen gemäß Abs. 1 lit. c und d ist von der zuständigen Be-hörde zu beenden, wenn die Voraussetzungen für eine Umsetzung nach Abs. 2 nicht mehr zutreffen.
(4) Anordnungen gemäß Abs. 1 wirken direkt auf Grund der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder, sofern die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 StVO 1960 zutreffen, durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde (§ 10 Abs. 6 IG-L).
(5) Anordnungen gemäß Abs. 1 lit. b bis d gelten nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht
§ 3
Maßnahme für Baumaschinen und Ähnliches
(1) Baumaschinen sowie Geräte oder sons-tige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren und mit Selbstzündungsmotoren mit mehr als 18 kW ausgestattet sind, dürfen auf Baustellen im Sanierungsgebiet nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das
(2) Abs. 1 gilt nicht für folgende Anlagen:
(3) Die zuständige Behörde hat Maßnahmen für Einrichtungen gemäß Abs. 1, wenn sie eine Leistung bis 37 kW aufweisen, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, wenn sie jedoch eine Leistung über 37 kW aufweisen, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, jeweils gerechnet ab dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung, umzusetzen. Sie wirken direkt und ohne Erlassung eines Bescheides.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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