Landesabgabenordnung 1991; Änderung
LGBL_KA_20060111_2Landesabgabenordnung 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2006 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Die Landesabgabenordnung 1991, K-LAO, LGBl. Nr. 128, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 51/1993, 138/1993, 44/1997, 10/1999, 54/2000, 21/2001, 110/2001, 5/2003 und der Kundmachung LGBl. Nr. 83/1992, wird wie folgt geändert:
„§ 23
„(1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind:
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht."
„§ 70a
(1) Soweit dies durch Verordnung zugelassen ist, kann die Abgabenbehörde Akteneinsicht (§ 70) auch in automationsunterstützter Form gestatten. Diese Akteneinsicht ist so zu ermöglichen, dass die Partei sowie die in den §§ 59 bis 63 bezeichneten Vertreter auf Antrag der Partei berechtigt werden, Daten dieser Partei im Wege einer automationsunterstützten Datenübertragung mit einem Datenendgerät abzufragen und auszugeben.
(2) Die Bewilligung zur Abfrage darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann mit Bedingungen und Auflagen, die der Datensicherheit dienen, verbunden werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Bewilligung maßgebend gewesen sind, oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
(4) Das Land und die Gemeinden leisten keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten."
„(3) Anstelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung der Landesregierung die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch Verordnung vorgesehenen Weise ist überdies nur zulässig, wenn ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2002. § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß."
„Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht."
„(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentations-register). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen."
„Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), die Firmenbuchnummer (§ 30 Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (§ 16 Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist."
„Verspätungszuschläge, die den Betrag von 35,– Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
„Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991."
„§ 151
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungsberechtigten obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheid (§ 173) geltend zu machen."
„Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre."
„(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres."
„(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden."
„Stundungszinsen, die den Betrag von 35,– Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
„Die §§ 195, 196 Abs. 2 und 216 Abs. 2 gelten sinngemäß."
„Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig."
„§ 157 gilt sinngemäß."
„§ 191
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist."
„§ 206
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären."
„§ 208
(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 205), noch gilt sie als zurückgenommen (§ 64 Abs. 2, § 66 Abs. 1 und § 207), noch ist sie als gegenstandslos (§ 206) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
(2) Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, demgegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
(3) Wird der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 73 Abs. 4 bis 6, § 193 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 196 Abs. 1, § 201, § 202 sowie § 205 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf – außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt – nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Vorlageantrag gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 67) zu erklären.
(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 57) vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. Die Vorlage lässt das Recht zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ebenso unberührt wie das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Bescheiden gemäß den §§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 205 bis 207 und 213. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz unverzüglich von Berufungsvorentscheidungen, von das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen gemäß den §§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1, 205 bis 207 sowie von Bescheiden gemäß § 213 unter Anschluss einer Ausfertigung des Bescheides zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung umfasst weiters Änderungen aller für die Entscheidung über die Berufung bedeutsamen und tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse."
„(3) Von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Aussetzungsbescheide (Abs. 1) verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 57) die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt."
„Das Berufungsverfahren abschließende Erledigungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben zu enthalten:".
„(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 205), noch gilt sie als zurückgenommen (§§ 64 Abs. 2, 66 Abs. 1 und 207), noch ist sie als gegenstandslos (§ 206) zu erklären, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, sofern § 208 Abs. 5 nicht entgegensteht."
„§ 217
Gegen Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
„§ 236
(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 64) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2) Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zur ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 77), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
(3) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(4) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(5) Devolutionsanträge sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist."
lit. a:„71/2002" durch „77/2004", lit. b:„65/2002" durch „10/2004", lit. c:„19/2002" durch „72/2004", lit. d:„97/2002" durch „57/2004", lit. e:„71/2002" durch „128/2004", lit. f:„BGBl. Nr. 194/1999" durch „BGBl. I Nr. 100/2003", lit. fa:„98/2001" durch „71/2004", lit. h:„144/2001" durch „124/2003", lit. i:„62/2002" durch „15/2004", lit. j:„56/2002" durch „27/2004", lit. k:„136/2001" durch „89/2004", lit. l:„136/2001" durch „89/2004", lit. m:„76/2002" durch „128/2004", lit. n:„65/2002" durch „10/2004".
„faa) Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004;".
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 151 (Art. I Z 17), in der Fassung dieses Gesetzes, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsteht.
(3) § 156 Abs. 3 (Art. I Z 25), in der Fassung dieses Gesetzes, tritt für Nachforderungen auf Grund einer Nachschau (§ 116), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2006 gelegen ist, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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