Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20051230_113Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2005 51. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz, K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 122/1997, 6/1999 und 13/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses sowie des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.
(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstell-dauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt."
„§ 5
Auskunftspflichten
Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer über-lassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 lit. c Z 2) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde."
„§ 12
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehen-den Fassung anzuwenden:
„§ 16
Mitwirkung
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch
(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 lit. c Z 2."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird – am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Parkscheine, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, bleiben gültig, ohne dass sie an eine aufgrund der im Artikel I Z 1 (betreffend § 1) genannten Er-mächtigung erlassene Verordnung der Gemeinde angepasst werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 ist Art. I Z 10 (betreffend § 17 Abs. 1) auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag begangen wurden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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