Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_KA_20051230_105Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2005 50. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird verordnet:
§ 1
Pflege- und Anstaltsgebühren
(1) Die Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Landeskrankenanstalten Kärntens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
(2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühr und die Anstaltsgebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999).
(3) Für eine medizinisch nicht indizierte Inanspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von e 45,50 je Patient und je Aufenthaltstag zu entrichten.
§ 2
Gebühr für Begleitpersonen
(1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse e 17,40. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr e 39,40, für Kinder unter zehn Jahren e 26,– je Aufenthaltstag.
(2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu entrichten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 v. H. des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten.
(3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen befreit sind.
§ 3
Ambulanzbeiträge
(1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des LKH Klagenfurt oder um eine der in der Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Tarife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Prozent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die jeweilige Krankenanstalt an den Akutkrankenabteilungen für die allgemeine Klasse festgesetzten Gebühren. Die sich aus dieser Berechnung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden.
(2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Untersuchung beträgt e 172,20.
(3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kontrastmittel) beträgt e 301,40.
(4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt e 249,70, der Beitrag (Tarif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt e 149,80.
(5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotrypsiebehandlung beträgt e 1033,20.
§ 4
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2004, LGBl. Nr. 66/2004, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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