Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970; Änderung
LGBL_KA_20051219_97Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/2005 47. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970, K-ONTG, LGBl. Nr. 144, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 25/1979, 72/1981, 3/1986, 48/1988, 81/1992, 109/1994, 35/1998 und 112/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 5a
Meldepflicht
(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Nächtigung eines Abgabenpflichtigen innerhalb von 24 Stunden zu melden.
(2) Die Gemeinden haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Meldung auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen kann."
„(2)Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß."
„§ 10
Berufungen
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung."
„3. Abschnitt
Kontrolle und Strafbestimmungen
§ 11
Kontrolle
(1) Behördlich legitimierte Organe des Landes oder Kontrollorgane gemäß § 12 sind berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a sowie die Einhebung der Nächtigungstaxe zu überprüfen. Sie unterstützen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 15. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftsgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Nächtigungstaxe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der Gemeinde im Hinblick auf mögliche Übertretungen der Bestimmungen des 1. Abschnittes mitzuteilen.
§ 12
Kontrollorgane
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 11 Abs. 1 kann die Landesregierung Kontrollorgane bestellen. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Kontrollorgan sind:
(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) liegt jedenfalls bei Personen nicht vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder sonst vom Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. e sind von der Landesregierung durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind:
soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Kontrollorganes erforderlich ist.
§ 13
Bestellung, Angelobung und Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Kontrollorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen. Das Kontrollorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bestellung zum Kontrollorgan erlischt mit
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Kontrollorgan zu widerrufen, wenn
(4) Ein Kontrollorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
§ 14
Dienstausweis
(1) Die Landesregierung hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan erloschen ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde
sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde.
(3) Taten, die den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a oder lit. b bilden, bei der eine Übertretung der Bestimmungen über die Ortstaxe zwingend eine Übertretung der Bestimmungen über die Nächtigungstaxe nach sich zieht, sind nur einmal zu bestrafen, wobei dies bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
(6) Im Falle des Abs. 3 ist der Aufteilung nach Abs. 5 sowie Abs. 7 jeweils die Hälfte der verhängten Strafe zugrunde zu legen.
(7) 15 v. H. der Geldstrafen gemäß Abs. 5 lit. a fließen dem Land zu. Diese Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 zu verwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 beträgt die Meldefrist
(3) § 15 ist auf nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Verwaltungsübertretungen anzuwenden.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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