Geschäftsordnung des Seniorenbeirates; Änderung
LGBL_KA_20051219_102Geschäftsordnung des Seniorenbeirates; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2005 48. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 10 bis 16 des Kärntner Seniorengesetzes – K-SenG, LGBl. Nr. 85/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2005, wird verordnet:
„§ 2
Wahl des Vorsitzenden
(1) Die Landesregierung hat den Seniorenbeirat zu seiner konstituierenden Sitzung ein-zuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates führt bis zur Wahl des Vorsitzenden das nach der Referatseinteilung der Kärntner Landesregierung für das Kärntner Seniorengesetz – ausgenommen die besondere Seniorenförderung – zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung.
(2) Der Seniorenbeirat hat aus seiner Mitte, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindes-tens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, für die Dauer von zwei Jahren, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) Wenn es die einfache Mehrheit des Seniorenbeirates verlangt, ist die Wahl des Vorsitzenden in geheimer Wahl durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten ebenso im Falle der Wahl des Vorsit-zenden nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode bzw. wenn der Vorsitzende gemäß § 9 Abs. 7 Kärntner Seniorengesetz während seiner Funktionsperiode abberufen wird oder verstirbt."
„§ 2a
Wahl der Vorsitzenden-Stellvertreter
(1) Nach der Wahl des Vorsitzenden hat der Seniorenbeirat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
Das Vorschlagsrecht für den ersten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag der mitgliederstärksten Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern des Seniorenbeirates zu, aus deren Mitte der Vorsitzende nicht gewählt wurde. Das Vorschlagsrecht für den zweiten Stellvertreter kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation bestellten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der Vorsitzende noch der erste Stellvertreter gewählt worden ist.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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