Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994; Änderung
LGBL_KA_20051216_95Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/2005 46. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, K-FVAG, LGBl. Nr. 59, in der Fassung der Ge-setze LGBl. Nr. 85/1998 und 51/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 89/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
(2) Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs. 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
§ 5a
Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1) Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 22 Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Perso-nen mittags und abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben. Bei Geltendmachung eines höheren Anteiles ist dieser nachzuweisen.
(3) Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer
Ansatz zu bleiben.
(4) Beim Handel mit Baumaterialien haben – soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt – 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5) Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6) Bei Geld- und Kreditinstituten ein-schließlich der Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der erzielten Summe der Provisionen und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/ 1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7) Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleis-tungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungs-leistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9) Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989.
(10) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
§ 5b
Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung gemäß Abs. 2 zu erfolgen.
(2) Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3) Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) Für die nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs. 1 bis 3 die Umsätze gemäß § 5 heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Stand-ortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
§ 5c
Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2) Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit gemäß Abs. 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
„§ 6
Höhe
(1)Die Höhe der Abgabe beträgt
für den Abgabepflichtigen: in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner:
bis zu 40von 40 bis 80über
80
ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2) Die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl nach der Zahl jener Personen, die nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Anzahl der Nächtigungen zählt die Gesamtzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und nach den Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung kundzumachen.
„(1a) Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz, der abgabepflichtige Umsatz, der im zweitvorangegangenen zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt wurde, soweit § 5b nichts abweichendes bestimmt."
„§ 9a
Vereinbarungen
(1) Die Abgabenbehörde darf mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über
abschließen, soweit dadurch die Erhebung der Abgabe vereinfacht wird und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe und die Entrichtung der Abgabe zu erwarten sind.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
(3) Entstehen mit dem Abgabenschuldner Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt von abgeschlossenen Vereinbarungen nach Abs. 1, so hat die Abgabenbehörde darüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(4) Vereinbarungen nach Abs. 1 dürfen von der Abgabenbehörde und vom Abgabenschuldner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres gekündigt werden. Die Vereinbarung ist von der Abgabenbehörde zu kündigen, wenn in der Höhe oder Verteilung des für die Ermittlung der Abgabe maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder die Landesregierung dies verlangt, weil die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind."
„3. Abschnitt
§ 15
Beistandsleistung
Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der erhebungsberechtigten Gemeinde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Abgabepflichtigen erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabepflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen."
§ 16
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5 und 5a des Art. I Z 5 sowie Art. I Z 10 (betreffend § 8 Abs. 1a), in der Fassung dieses Gesetzes, erstmals auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die in dem mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahr abzugeben sind.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 5b und 5c des Art. I Z 5, in der Fassung dieses Gesetzes, auf abgabepflichtige Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals aufgenommen bzw. beendet werden.
(4) Art. I Z 6 (betreffend § 6) ist auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(5) Vereinbarungen gemäß Art. I Z 11 (betreffend § 9a) dürfen nur für Abgabenerklärungen abgeschlossen werden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Beginn eines Kalenderjahres abzugeben sind.
Der Präsident des Landtages:
DI Freunschlag
Der Landeshauptmann:
Dr. Haider
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