Kärntner Landesverfassung; Änderung; Gesetz: Kärntner Gesundheitsfondsgesetz
LGBL_KA_20051206_83Kärntner Landesverfassung; Änderung; Gesetz: Kärntner GesundheitsfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2005 44. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung - K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, idF des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 7/2005, wird wie folgt geändert:
"(19) Kärntner Gesundheitsfondsgesetz - K-GFG, LGBl. Nr. 83/2005".
"(2c) Art. 58 Abs. 1a Z 23 sowie Art. 72b Abs. 19, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft."
Artikel II
Kärntner Gesundheitsfondsgesetz - K-GFG
§ 1
Kärntner Gesundheitsfonds
(1) Zur Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung der im Abs. 3 genannten Krankenanstalten - im Folgenden "Fondskrankenanstalten" genannt - und zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens - im Folgenden "Vereinbarung" genannt - wird ein öffentlich-rechtlicher Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Klagenfurt eingerichtet. Er führt die Bezeichnung "Kärntner Gesundheitsfonds" - im Folgenden kurz "Fonds" genannt. Ihm obliegt auch die Verwaltung der Härtefallentschädigungsmittel gemäß § 57 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO.
(2) Der Fonds ist Gesamtrechtsnachfolger des Kärntner Krankenanstaltenfonds im Sinne des Krankenanstaltenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1997, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 97/1998, 1/2001, 15/2002, 17/2003 und 57/2003.
(3) Als Fondskrankenanstalten im Sinne von Abs. 1 gelten:
§ 2
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich obliegen den Fonds weiters nach Maßgabe der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen folgende Aufgaben:
(3) Der Fonds leistet finanzielle Zuwendungen nur nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel; er ist berechtigt, finanzielle Zuwendungen von der Einhaltung von Bedingungen, wie insbesondere die Berücksichtigung des Landes-Krankenanstaltenplanes oder die Einsichtnahme in alle für die Abrechnung maßgeblichen Bücher und Aufzeichnungen durch eigene oder beauftragte Organe, abhängig zu machen.
(4) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes angeordnet ist, wird der Fonds als Träger von Privatrechten tätig.
§ 3
Mittel des Fonds
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Der Fonds hat seine Verrechnung nach zwischen den Ländern akkordierten und die Vergleichbarkeit gewährleistenden Verrechnungsvorschriften vorzunehmen und für eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel zu sorgen.
(3) Die Mittel nach Abs. 1 Z 7 sind in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten; sie sind ausschließlich für Entschädigungen in Härtefällen (§ 12) zu verwenden.
§ 4
Datenerfassung und -weitergabe;
Erhebungen
(1) Die Träger von Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Gesundheitsplattform auch weitere Daten zu erfassen und an den Fonds zu übermitteln. Daten, die auch andere Personen als den Träger der Fondskrankenanstalt betreffen, sind so weiterzuleiten, dass der Fonds die Identität dieser anderen Betroffenen nicht bestimmen kann (anonymisierte Daten). Die Gesundheitsplattform darf dieses Verlangen nur für Daten stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlich sind.
(2) Die Organe des Fonds und die von diesen beauftragten Sachverständigen sind berechtigt, in Fondskrankenanstalten Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in alle die Betriebsführung betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß von Fondskrankenanstalten gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder bei einer Behinderung des Einsichtsrechtes nach Abs. 2 kann die Gesundheitsplattform unter Bedachtnahme auf die Schwere des Verstoßes, Zuwendungen nach diesem Gesetz kürzen oder entziehen.
§ 5
Organe des Fonds
(1) Organe des Fonds sind:
(2) Der Fonds wird in Fragen der Diagnosen- und Leistungsdokumentation, der kontinuierlichen Qualitätsverbesserung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sowie die Integration der intra- und extramuralen Versorgung von dem im Rahmen der Krankenanstaltenordnung eingerichteten Fachbeirat für Qualität und Integration (§ 5 K-KAO) beraten. Die durch die Tätigkeit des Beirates bei der Beratung des Fonds entstehenden Kosten sind vom Fonds zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann zur Beratung des Fonds die Einrichtung einer Gesundheitskonferenz beschließen, in der die wesentlichen Verantwortungsträger des Gesundheitswesens vertreten sind.
§ 6
Gesundheitsplattform, Zusammensetzung
(1) Die Gesundheitsplattform ist das oberste Organ des Fonds; sie besteht aus zwölf Mitgliedern.
(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:
(3) Die Gesundheitsplattform kann Vertreter weiterer Institutionen auf die Dauer der Funktionsperiode mit beratender Stimme und im Bedarfsfalle Experten zur Beratung bei einzelnen Sitzungen beiziehen.
(4) Als Mitglied der Gesundheitsplattform darf nur entsandt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Funktion ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Für jedes der nach Abs. 2 lit. b bis h entsandte Mitglied sind von den entsendungsberechtigten Institutionen ein oder mehrere Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(6) Die zur Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform berechtigten Institutionen sind von der Geschäftsstelle des Fonds unmittelbar nach Kundmachung dieses Gesetzes, spätestens nach dem 1. Jänner 2006 und zu Beginn jeder weiteren Funktionsperiode der Gesundheitsplattform unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, die in den Fonds entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) namhaft zu machen. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur allfälligen nachträglichen Entsendung der Mitglieder als vollständig zusammengesetzt.
(7) Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist jeweils mit der Gesetzgebungs-periode des Landtages verknüpft. Die Mitglieder führen die Geschäfte der Gesundheitsplattform nach Enden der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter.
(8) Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
§ 7
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegen folgende Aufgaben:
(2) Die Gesundheitsplattform hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(3) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten hat die Gesundheitsplattform auf Landesebene mitzuhelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen, bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen.
(4) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land festgelegte Pläne bzw. Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (Art. 35 Abs. 2 der Vereinbarung), sind von der Gesundheitsplattform nachweislich wirksame Maßnahmen zur Herstellung des angestrebten Zustandes zu setzen. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, hat die Gesundheitsplattform die angedrohte Kürzung oder den angedrohten Entzug unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung vorzunehmen.
(5) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse des Fonds sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
§ 8
Vorsitzender der Gesundheitsplattform
(1) Dem Vorsitzenden der Gesundheitsplattform, im Folgenden kurz "Vorsitzender" genannt, obliegt die Verwaltung des Fonds, soweit nicht einzelne Aufgaben des Fonds ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind.
(2) Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Gesundheitsplattform ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen; in diesem Fall hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen einzuberufen.
(3) Kann in dringenden Fällen ein Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, vorläufig namens der Gesundheitsplattform tätig zu werden.
(4) Wenn vom Vorsitzenden unter Inanspruchnahme von Abs. 3 Maßnahmen gesetzt werden, hat dies unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu erfolgen. Die Maßnahme gilt bis zur nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform, die spätestens binnen vier Wochen stattfinden muss.
§ 9
LKF-Gebührenersätze
(1) Die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Patienten durch den Fonds nach § 2 Abs. 1
lit. a im stationären Bereich hat leistungsorientiert auf Grund von nachfolgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätzen zu erfolgen:
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
(2) Bis zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten Bereich ist die Abgeltung von Ambulanzleistungen an sozialversicherten Patienten und die Abgeltung der Nebenkosten von der Gesundheitsplattform im Rahmen der Richtlinien nach § 7 Abs. 1 lit. d festzulegen. In diesen Richtlinien können auch Ausgleichszahlungen zur Anpassung an die neue Finanzierungsform vorgesehen werden.
(3) Die Abgeltung von Leistungen durch den Fonds im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a setzt voraus, dass die betreffende Krankenanstalt mit den Zielen des österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) sowie dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht, von ihr laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an den Fonds übermittelt werden und die Verpflichtungen zur Dokumentation im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die von der Gesundheitsplattform nach § 7 Abs. 1 lit. c und d erlassenen Richtlinien erfüllt.
(4) Der Fonds hat die Dokumentation und Codierung der medizinischen und administrativen bzw. organisationsbezogenen Daten im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems in Form repräsentativer Stichprobenerhebungen durch eigene oder andere Organe auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfungsresultate dürfen vom Fonds unter Einbeziehung einer wissenschaftlich abgesicherten Methodik auf die jeweils zu Grunde liegende Grundgesamtheit von Fällen umgelegt bzw. hochgerechnet werden.
(5) Bei Verstößen einer Krankenanstalt, deren Leistungen vom Fonds gemäß Abs. 1 abgegolten werden, gegen ordnungsgemäße Diagnosen- und Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems sowie bei Verstößen gegen Vorgaben des zu erbringenden Leistungsspektrums, die sich aufgrund der nach Abs. 4 erfolgten Überprüfung ergeben, sind vom Fonds die Geldmittel entsprechend den Überprüfungsergebnissen bzw. hochgerechneten Überprüfungsergebnissen zu korrigieren.
§ 10
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Geschäftsstelle des Fonds obliegt, unter Einbindung eines von der Kärntner Gebietskrankenkasse gestellten Vertreters, der Abteilung im Amt der Landesregierung, die die Angelegenheiten der Krankenanstalten wahrzunehmen hat. Der Fonds hat die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(2) Die Gesundheitsplattform hat ihre Tätigkeit in einer Geschäftsordnung zu regeln, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann auch die Einrichtung von Fachausschüssen zur Vorberatung von Entscheidungen vorgesehen werden.
(3) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass den Vertretern der Bundesregierung und der Sozialversicherung auf deren Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante Angelegenheiten von den Vertretern des Landes und der Gemeinden zu erteilen sind.
(4) Die Beschlussfähigkeit in der Gesundheitsplattform ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wenn die zur Entsendung von Mitgliedern der Gesundheitsplattform berufenen Einrichtungen diese Berechtigung nicht wahrnehmen und auch Ersatzmitglieder nicht bestellt sind, bleiben diese Mitglieder bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichendes gilt für folgende Angelegenheiten:
§ 11
Härtefall-Gremium
(1) Zur Entscheidung über die Leistung von Entschädigungen nach Schäden, die durch die Behandlung von Patienten in Krankenanstalten entstanden sind, deren Rechtsträger Beträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben und bei denen eine Haftung der Rechtsträger nicht eindeutig gegeben ist, wird das Härtefall-Gremium, im Folgenden kurz "Gremium" genannt, berufen.
(2) Das Gremium besteht aus folgenden, von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellenden Mitgliedern:
(3) Für die unter Abs. 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist jeweils ein gleich qualifiziertes stellvertretendes Mitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt, wobei hinsichtlich des Stellvertreters des unter Abs. 2 lit. b genannten Mitglieds ebenso dem Dachverband der Patientenselbsthilfegruppen das Vorschlagsrecht zusteht. Der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates wird im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten des unabhängigen Verwaltungssenates vertreten.
(4) Die Mitglieder des Gremiums sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsfrei gestellt.
(5) Die Mitglieder des Gremiums unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Gremiums bekannt gewordenen Umstände.
(6) Der Patientenanwalt nimmt an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teil.
(7) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Es hat für eine anonymisierte Dokumentation seiner Entscheidungen zu sorgen.
§ 12
Entschädigung in Härtefällen
(1) Entschädigungen in Härtefällen werden aus den Mitteln nach § 3 Abs. 1 Z 7 geleistet. Aus diesen Mitteln werden auch allfällige im Rahmen der Entscheidungsfindung entstehende Kosten gedeckt.
(2) Anträge auf Entscheidung über eine Abgeltung von Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten, deren Rechtsträger Beträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben, entstanden sind, dürfen vom Gremium nur dann in Behandlung genommen werden, wenn diese vom Patientenanwalt eingebracht oder befürwortet werden. Über Antrag ist unverzüglich, längstens aber binnen 18 Monaten ab Einlangen des Antrages beim Gremium zu entscheiden.
(3) Die Rechtsträger der Krankenanstalten, die Rechtsträgerbeträge gemäß § 57 Abs. 5 K-KAO einheben, sind verpflichtet, dem Gremium alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die sonstigen zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen einschließlich der benötigten Krankengeschichten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf Entschädigungen im Sinne von Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch; das Gremium entscheidet endgültig.
(5) Während eines anhängigen gerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist eine Antragstellung hinsichtlich desselben Schadenfalles im Sinne von Abs. 2 nicht zulässig. Wird einem Patienten nach Gewährung einer Entschädigung im Sinne von Abs. 1 wegen desselben Schadenfalles ein Schadenersatz vom Gericht zuerkannt, geht der Anspruch im Ausmaß der Entschädigung nach Abs. 1 auf den Fonds über.
§ 13
Aufsicht über den Fonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Der Fonds hat der Landesregierung jährlich spätestens bis 30. Juni den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Jahr sowie bis 15. Dezember den Voranschlag für das nächste Jahr vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss des Fonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Fonds zu berichten.
(4) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
(5) Der Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln (Art. 32 Abs. 9 der Vereinbarung).
§ 14
Abgabenbefreiung
Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit (Art. 37 Abs. 4 der Vereinbarung).
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Der Fonds und dessen Organe sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 einzurichten.
(2) Bis zum Beschluss von Richtlinien gemäß § 7 Abs. 1 lit. c und d sind die von der Landeskommission des Kärntner Krankenanstaltenfonds beschlossenen Richtlinien in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 16
In- und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Es ist für Finanzierungszeiträume innerhalb des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes und dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Krankenanstaltenfondsgesetz, LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2003, außer Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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