Heilquellenschongebietsverordnung – Villach
LGBL_KA_20051031_75Heilquellenschongebietsverordnung – VillachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2005 40. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 37 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Heilquellenschongebiet
Zum Schutz der Heilquellen in Warmbad Villach gegen eine Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit (§ 37 WRG 1959) wird ein Schongebiet in der im § 2 festgelegten räumlichen Ausdehnung bestimmt.
§ 2
Räumliche Festlegung
(1) Die räumliche Ausdehnung des Heilquellenschongebietes nach § 1 in der Natur bestimmt sich nach der mit dunkelroter Linie umrandeten Fläche, die in der gemäß § 7 kundgemachten Karte zu dieser Verordnung („Heilquellenschongebiet Villach") im Maßstab 1:5000 dargestellt ist. Diese Fläche bleibt auch nach etwaigen Grundstücksteilungen und -zusammenlegungen verbindlich.
(2) Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Heilquellenschongebietes, sind die tat-sächlichen Außengrenzen der nach Abs. 1 flächenmäßig zur Gänze erfassten Parzellen als Grenzen des Heilquellenschongebietes anzusehen. Werden Parzellen jedoch nur teilweise auf der Fläche nach Abs. 1 erfasst, sind als Grenzen des Heilquellenschongebietes jene gedachten geraden Linien maßgeblich, deren jeweilige Endpunkte vor einer kartenmäßig dargestellten Richtungsänderung des Grenzverlaufs des Heilquellenschongebietes auf Parzellengrenzen zu liegen kommen.
§ 3
Verbotene Maßnahmen
Innerhalb der Grenzen des Heilquellenschongebietes sind folgende Maßnahmen verboten:
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung und vorbehaltlich der Verbote nach § 3 bedürfen innerhalb der Grenzen des Heilquellenschongebietes die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist zu bewilligen, wenn sie die Beschaffenheit und Ergiebigkeit der geschützten Heilquellen nicht beeinträchtigt; andernfalls ist die Maßnahme zu untersagen. Um die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der geschützten Heilquellen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht hintanzuhalten, können im Bewilligungsbescheid die erforderlichen Auflagen und Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden; die Bewilligung ist auf die fachlich jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen.
§ 5
Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Sofern nicht bereits eine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist, sind folgende Maßnahmen innerhalb der Grenzen des Heilquellenschongebietes drei Monate vor ihrer Durchführung unter Vorlage von Projektsunterlagen (§ 103 Abs. 1 WRG 1959) der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf durchgeführt werden (§ 114 Abs. 3 erster Satz WRG 1959), wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitgeteilt hat, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 erforderlich ist.
§ 6
Einsätze
Diese Verordnung gilt nicht für die Durchführung von Einsätzen des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004), der Feuerwehren, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder zum Zweck der Katastrophenhilfe. Weiters gilt die Verordnung nicht für die Durchführung von unaufschiebbaren Maßnahmen, die die gefahrlose Benützung öffentlicher Straßen unter außergewöhnlichen Umständen (insbesondere Verkehrsunfall und Elementarereignis) sicherstellen.
§ 7
Auflage der Karte
(1) Die Karte nach § 2 Abs. 1 wird bei der für allgemeine Angelegenheiten des Wasser-rechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 hat für die Dauer der Geltung dieser Verordnung zu erfolgen.
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