Kärntner Heimgesetz; Änderung
LGBL_KA_20051003_69Kärntner Heimgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2005 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2003, wird wie folgt geändert:
„(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2004, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2004, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2002, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 168/2004, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2004, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, nicht berührt."
„§ 4
Information der Bewohner
(1) Der Träger hat den Bewohnern – unbeschadet bundesgesetzlicher Verpflichtungen – vor einem Vertragsabschluss allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife sowie die Informationen nach Abs. 2 lit. a zu übergeben.
(2) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 – ausgenommen Einrichtungen nach § 16 Abs. 2a – hat durch Aushang an einer für alle Bewohner und deren Angehörige zugänglichen, gut sichtbaren Stelle in jedem Stockwerk bekannt zu geben:
(3) Der Träger einer Einrichtung nach § 16 Abs. 2a hat in den Bewohnerzimmern Angaben nach Abs. 1 lit. a an gut sichtbarer Stelle durch Aushang bekannt zu geben."
„§ 6
Verpflichtung in Bezug auf Vertragsinhalte und Bewohnerrechte
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 und den Bewohnern sind – soweit sich dies nicht bereits aus § 27d Abs. 5 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2004, ergibt – durch einen schriftlichen Vertrag zu regeln. Dies gilt auch für allfällige Zusatzvereinbarungen.
(2) Verträge haben neben den gemäß § 27d Abs. 1 und 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2004, festgelegten Inhalten jedenfalls Inhalte aufzuweisen über:
(3) Nach Abs. 2 lit. l sind neben den gemäß § 27d Abs. 3 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Heimvertragsgesetzes festgelegten Inhalten jedenfalls nachstehende Inhalte vorzusehen, hinsichtlich derer der Träger einen rechtswirksamen Verzicht nicht annehmen darf:
(4) Verwendet der Träger standardisierte Vertragsformulare oder Vertragstexte oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, so hat er diese der Landesregierung vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat die Verwendung von standardisierten Vertragsformularen oder Vertragstexten oder von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen."
„(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben eines Leiters einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 festzulegen, bei Erfüllung welcher Voraussetzungen eine fachliche Eignung des Leiters jedenfalls anzunehmen ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen der fachlichen Eignung einer für die Leitung des Pflegedienstes geeigneten Person, der jedenfalls die Organisation des Pflegedienstes sowie die fachliche Anleitung des Pflegepersonals und die Aufsicht über dieses zukommen muss."
„(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs familienfremden Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen, in Familien zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitärräume den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen und den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten und die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen."
„(4) Dem Antrag auf Bewilligung einer Einrichtung nach Abs. 2a sind folgende Angaben anzuschließen:
„(3) Die Bestellung eines neuen Leiters oder eines neuen Leiters des Pflegedienstes (§ 16 Abs. 2 lit. c) ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich unter Anschluss des Nachweises nach § 16 Abs. 3 lit. h sowie der Eignung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung des neuen Leiters oder des neuen Leiters des Pflegedienstes zu untersagen, wenn der Nachweis der Eignung oder der Verlässlichkeit nicht erbracht werden kann."
„(5) Die Wirksamkeit von Bescheiden nach Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 ist unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Bescheide nach Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 sind jedoch mit sofortiger Wirkung zu erlassen, wenn die Pflege oder die Betreuung so mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Bewohnern entsteht.
(6) Mit der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung (Abs. 3) oder mit der Schließung einer Einrichtung ist jede weitere Aufnahme von Bewohnern untersagt. Die in der Einrichtung befindlichen Bewohner sind vom Träger bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Einrichtung zu verhalten, die Einrichtung, deren Betrieb untersagt oder die geschlossen worden ist, sofort zu verlassen. Für die weitere Betreuung und Hilfe von betreuungs- und hilfsbedürftigen Bewohnern hat der Träger durch geeignete Maßnahmen vorzusorgen.
(7) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bewohner auf Kosten und Gefahr des Trägers durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sofort zu treffen.
(8) Von der Untersagung des Betriebes einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung und von der Schließung einer Einrichtung hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung, ihres Trägers und der Anschrift die Bewohner der Einrichtung sowie die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände und die Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Einrichtung liegt, und die in Kärnten gelegenen Krankenanstalten zu verständigen. In den Fällen des Abs. 5 letzter Satz oder des Abs. 7 hat die Landesregierung überdies die Öffentlichkeit in geeigneter Form zu informieren."
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. a des Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, gelten als bewilligte Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 2a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes.
(3) Einrichtungen im Sinne des § 18a Abs. 1 lit. b des Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2003, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 rechtmäßig betrieben werden, dürfen ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2003, noch längstens fünf Jahre weiter betrieben werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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