Kärntner Sozialhilfegesetz 1996; Änderung
LGBL_KA_20051003_68Kärntner Sozialhilfegesetz 1996; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.10.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2005 37. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 –
K-SHG 1996, LGBl. Nr. 30 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 88/2001, und 140/2001 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„Bei der Vorsorge für soziale Dienste und ihrer Bereitstellung ist auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur Bedacht zu nehmen."
„(3) Als Träger von Privatrechten sind die Sozialhilfeverbände (§ 58) und die Städte mit eigenem Statut Träger der Vorsorge für die Errichtung und den Betrieb von Wohnheimen für alte Menschen (§ 27 Abs. 2 lit. e). Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. c dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten Pflegeheime, einschließlich der für die Unterbringung von geistes- oder anfallskranken, süchtigen oder chronisch kranken Hilfsbedürftigen im Besonderen bestimmte Anstalten oder Heime, errichten und betreiben."
„§ 70
Kostenersatz an andere Länder
(1) Das Land Kärnten hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Kärnten zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Kärnten aufgehalten hat und wenn das Land Kärnten nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(4) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 3 haben außer Betracht zu bleiben:
(5) Wenn sich auf diese Weise für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden nach Abs. 3 und 4 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Kärnten, wenn der Hilfesuchende in Kärnten geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(6) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist das Land Kärnten zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.
(7) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
(8) Das Land Kärnten als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(9) Nicht zu ersetzen sind:
(10) Erwachsen dem Land Kärnten Kosten im Sinne des Abs. 2, hat es dem voraussichtlichen zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
(11) Über die Verpflichtung des Landes Kärnten zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden."
„§ 76
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Im § 57 Abs. 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 in der im Einleitungssatz des Artikels I angeführten Fassung wird der Hundertsatz „60 v. H."
ersetzt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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