Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Änderung
LGBL_KA_20050811_63Kärntner Naturschutzgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2005 34. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, wird wie folgt geändert:
„§ 21
Aussetzen nicht heimischer Tiere
und Pflanzen
Das Aussetzen oder Aussäen wildwachsender Pflanzen und das Aussetzen freilebender Tiere, die nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind, bedarf der Genehmigung. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden."
„(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen er-lassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben."
„(1a) Der Erhaltungszustand von Gebieten, die nach Abs. 1 als Europaschutzgebiete aus-zuweisen sind, wird dann als günstig erachtet, wenn für die betroffenen natürlichen Lebens-räume und die dort vorkommenden Arten die in Art. 1 lit. e und i der FFH-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
„(5) Sobald die Kommission der Europäischen Union Vorschläge für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, sind Pläne und Projekte, die sich auf diese Gebiete beziehen, im Sinne von Abs. 1 auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen."
„(2) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 dürfen, unbeschadet der Regelung in Abs. 3, nur für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Lehre bewilligt werden.
(3) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb von Nationalparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz ,Ausweis' genannt – verfügen. Aus dem Ausweis muss in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis die Identität seines Inhabers ermittelbar sein.
(4) Personen, die wegen Übertretungen der Bestimmungen dieses Abschnittes rechtskräftig bestraft wurden, darf ein Ausweis nicht ausgestellt werden; an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die betreffende Person den Hauptwohnsitz hat, einzuziehen."
„§ 58
Zuständigkeit
Sofern im vorliegenden Gesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahrnehmung der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 obliegt der Landesregierung."
„(4) Der Naturschutzbeirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen."
„Dem Beirat sind die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen."
„In der Geschäftsordnung ist neben den Regelungen der inneren Organisation des Beirates auch die Vorgangsweise bei der Einholung von Sachverständigengutachten festzulegen."
Artikel II
Art. I Z 11, 13, 15 und 16 treten an dem zweiten der Kundmachung folgenden Monatsers-ten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind von der Behörde fortzusetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuständig war.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
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