Kärntner Landesverfassung; Änderung; Dienstrechtsnovellen
LGBL_KA_20050811_62Kärntner Landesverfassung; Änderung; DienstrechtsnovellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2005 33. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung der Landes-verfassungsgesetze LGBl. Nr. 57/2002, 8/2003, 17/2003, 47/2003, 56/2003, 63/2004, 1/2005, 7/2005 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
„(3) Gemeindebedienstetengesetz 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2005;"
Artikel II
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 39/2004, 45/2004 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Ruhebezug des Beamten."
„(5) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Versorgungsbezug."
„§ 244
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu las-sen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 Prozent beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 244a
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 244 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1559,87 Euro, so ist, solange diese Vor-aussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug so weit zu erhöhen, dass die Summe den ge-nannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf je-doch 60 nicht überschreiten. Die Höhe des Betrages von 1559,87 Euro ändert sich jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Ablauf des Jahres 2004, um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle 10-Cent-Beträge zu runden.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemes-sung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 244b
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonsti-gem Einkommen (§ 244 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten den Betrag von 7260,– Euro, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 244 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Be-zügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen."
„(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Waisenversorgungsbezug."
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
Artikel III
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1995, 75/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003, 45/2004 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kund-machungen LGBl. Nr. 89/1994, 51/1999 und 4/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Das Gemeindebedienstetengesetz 1992 – K-GBG, LGBl. Nr. 56, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 39/1993, 45/1994, 12/1995, 79/1995, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 83/1992, 9/1993 und 23/1994, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
(1) Als besondere Ernennungserfordernisse gelten die besonderen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 des K-DRG 1994 mit den in Abs. 2 und 3 angeführten Abweichungen.
(2) Als besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P1 und P2 gelten die Erlernung eines Lehrberufes und die überwiegende Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf. Z 3.3 der Anlage 1 des K-DRG 1994 gilt sinngemäß. Für die Ernennung in die Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen P1 und P2 ist die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf und die Verwendung im erlernten Lehrberuf nachzuweisen. Die Ablegung der Meisterprüfung kann durch die Ablegung der Dienstprüfung für den Technischen Fachdienst nach der Verordnung der Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 25/2002, ersetzt werden.
(3) Abweichend von Z 9.2.2 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwen-dungsgruppe P5 nach 10- jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P4 zu überstellen. Ergänzend zu Z 8 der Anlage 1 des K-DRG 1994 sind Bedienstete der Verwendungsgruppe P4 nach 10-jähriger erfolgreicher Verwendung in die Verwendungsgruppe P3 zu überstellen.
(4) Die Gewährung einer Nachsicht von den besonderen Ernennungs- und Definitivstel-lungserfordernissen ist ausgeschlossen. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
§ 6a
Dienstliche Ausbildung
(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Der Bedienstete hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Ausbildungsveranstaltungen iSd. Abs. 1 teilzunehmen.
(3) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
§ 6b
Grundausbildung
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwen-dungsgruppe erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
(2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als
zu gestalten. Durch Verordnung der Landesregierung ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse in den einzelnen Verwendungsgruppen und auf das Ausbildungsziel näher zu regeln:
(3) Die Grundausbildung wird mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung abge-schlossen.
(4) Im Einführungslehrgang sind Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
(5) Im Grundausbildungslehrgang sind die Kenntnisse in den in Abs. 4 angeführten Gebieten zu vertiefen. Durch Verordnung der Landesregierung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung in den einzelnen Verwendungsgruppen weitere Gegenstände des Grundausbildungslehrganges sowie das jeweilige Unterrichtsausmaß im Einführungs- und Grundausbildungslehrgang vorzusehen.
(6) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens zwölf Monaten im Gemeindedienst stehen.
§ 6c
Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfungen sind mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Prüfungstermine sind von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung und im Kärntner Gemeindeblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung sind
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können weitergehende Zulassungserfordernisse festgelegt werden, die notwendig sind, damit der Bedienstete die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben kann.
§ 6d
Prüfungskommission
(1) Bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist von der Landesregierung in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes zu bestellen. Durch Verordnung der Landesregierung sind weitere Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied (Stellvertreter) der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Ausbildungserfordernisse festzulegen.
(3) Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied und einen Stellvertreter der Prüfungskommission steht der Gewerkschaft der Gemeindebe-diensteten, Landesgruppe Kärnten, zu. Das Vorschlagsrecht für ein Mitglied der Prüfungskommission steht dem Kärntner Gemeindebund und für einen Stellvertreter dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, zu. Die Landesregierung hat die Vorschlagsberechtigten einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihren Vorschlag zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, so hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei und unabhängig.
(5) Ein Mitglied (Stellvertreter) der Prüfungskommission ist vor Ablauf der Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen
(7) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Prüfer für die Prüfungs-tätigkeit und die Vorbereitung mit Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 6e
Prüfverfahren
(1) Das Prüfverfahren ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die für die jeweilige Verwendung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und Fertigkeiten zu regeln. Insbesondere ist zu bestimmen
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist."
„§ 28
Dienstklassen
Es kommen in Betracht:
Artikel V
Das Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 45/1994, 76/1995, 34/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 45/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1993, wird wie folgt geändert:
„(2) Als besondere Aufnahmevoraussetzungen für Vertragsbedienstete des Entlohnungs-schemas I und II gelten die in der Anlage 1 zum Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 genannten besonderen Ernennungserfordernisse, jeweils mit Ausnahme des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung. § 4a K-DRG 1994 gilt sinngemäß."
„(1) §§ 6a bis 6e des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 gelten sinngemäß."
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bescheide über die Bemessung von Versorgungsbezügen, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 erlassen wurden, bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(3) Auf Personen, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 einen Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem V. oder VI. Teil dieses Gesetzes erworben haben, sind die §§ 244, 244a bis 244e und 292 in der bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
A) Vom 1. Jänner 2004 bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt lautet § 244 Abs. 1 Z 1:
„1.a)für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war und mindes-tens einen wirksamen Versicherungsmonat aufweist, jene um 11 Prozent erhöhte Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die für die Pension des überlebenden Ehegatten maßgebend wäre, wenn der Versicherungsfall am Sterbetag des Beamten eingetreten wäre; §§ 108h Abs. 4 und 261b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2003, sind anzuwenden;
B) Vom 1. Jänner 2004 bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt lautet § 244 Abs. 2 Z 1:
„1.a)für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, jene um 11 Prozent erhöhte Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die für die Pension des Verstorbenen maßgebend wäre, wenn der Versicherungsfall an seinem Sterbetag eingetreten wäre; §§ 108h Abs. 4 und 261b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2003, sind anzuwenden;
(4) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 be-gründet wurde, bildet der Besuch des Einführungslehrganges kein Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. S t r u t z
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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