Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_KA_20050630_55Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit/Glan, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2005 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2005, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2005, V 77/04-6, ausgesprochen:
„§ 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 25. September 1997, mit der Ver-gnügungssteuern ausgeschrieben werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die als gesetzwidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden."
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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