Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002; Änderung
LGBL_KA_20050630_53Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2005 28. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
„(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus."
„(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Ge-meindewahlbehörden sein."
„Das Gelöbnis kann auch schriftlich durch Unterschriftsleistung abgelegt werden."
„§ 43
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter; Wechsel
(1) Wenn eine wahlwerbende Partei in ihrem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter namhaft macht, so gilt der an erster Stelle des jeweiligen Wahlvorschlages genannte Bewerber (Listenerste) als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Bewerber der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung, wonach an die Stelle des bisherigen zustellungsbevollmächtigten Vertreters eine andere namentlich genannte Person treten soll, herbeigeführt werden.
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Parteiliste kann diese Funktion durch einen an die Gemeindewahlbehörde gerichteten Verzicht zurücklegen. Solange nicht nach Maßgabe von Abs. 2 ein neuer zustellungsbevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht ist, gilt für die Vertretung dieser Parteiliste die Regelung im Sinne von Abs. 1. Ist die Verzichtserklärung vom Listenersten abgegeben worden, gilt bis zu einem allfälligen Wechsel im Sinne von Abs. 2 der Nächstgereihte auf der Liste als zustellungsbevoll-mächtigter Vertreter."
„Solche Änderungen, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 16. Tage vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen."
„Weisen mehrere Wahlvorschläge – für die Wahl des Gemeinderates einerseits und für die Wahl des Bürgermeisters andererseits – den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet."
„(1) Spätestens am 9. Tage vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvor-schläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste
(§ 41 Abs. 1 Z 2) mehr als doppelt so viele Be-werber enthält, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen."
„Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in einer Gemeinde in Kärnten das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen."
„Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken."
„Dies gilt sinngemäß für Wahlberechtigte, die in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebracht sind."
„Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung herbeigeführt werden."
„In einem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern eine rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder eine Rechts-widrigkeit des Wahlverfahrens angenommen wird."
„Fehlt dem Einspruch eine hinreichende Begründung, so kann die Landeswahlbehörde den Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückweisen."
„(5) Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann gemäß § 67 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 89/2004, binnen vier Wochen nach ihrer Zustellung beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden."
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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