Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung
LGBL_KA_20050425_35Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2005 18. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 85/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt:
Landeskrankenanstalt Klagenfurte 75,96
Landeskrankenanstalt Villache 66,48
Landeskrankenanstalt Wolfsberge 66,48
Allgemein öffentliches Krankenhaus
der Elisabethinen in Klagenfurte 66,48
Allgemein öffentliches Krankenhaus
der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glane 66,48
Allgemein öffentliches Krankenhaus
des Deutschen Ordens Friesache 66,48
Allgemein öffentliches Krankenhaus
Spittal/Draue 66,48
Gesundheitszentrum Diakonie –
Öffentliches Krankenhaus Waierne 66,48
Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagore 58,99
Landeskrankenanstalt Laase 58,99
Med.-Geriatrische Abteilung der Landeskrankenanstalten Klagenfurt,
Villach und Wolfsberge 35,70"
2.§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gesamtsumme der Behandlungsgebühren wird aus den für einen Monat vorgeschriebenen Behandlungsgebühren der in Abs. 1 genannten Landeskrankenanstalten abzüglich des Deckungsbeitrages gemäß Abs. 5 gebildet; jene Behandlungsgebühren der Landeskrankenanstalten Villach, die auf Grund von Behandlungen in der angegliederten Sonderkrankenanstalt für konservative Orthopädie Warmbad Villach vorgeschrieben werden, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 30 Prozent zu berücksichtigen."
3.Nach § 1 Abs. 4 wird folgender § 1 Abs. 5 eingefügt:
„(5) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt für die gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz zu leistenden Beihilfenkürzungen ein Deckungsbeitrag in der Höhe von 2 Prozent der jeweils einzuhebenden Behandlungsgebühr. Der Deckungsbeitrag ist vor Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühren zur Berechnung der Arztgebühren (§ 3) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten."
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.