Tierkörperverwertungsverordnung
LGBL_KA_20050330_30TierkörperverwertungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2005 16. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Gemäß der §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien im Sinne des Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Verordnung von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. Ausgenommen ist, wer gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abgeschlossen hat.
(2) Der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 unterliegen alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) und der Kategorie 3, welche nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 13. März 2004 (ABl. Nr. L 112 vom 10. März 2004, S 1), anderwertig verwendet werden.
(3) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 2
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der zur Ablieferung Verpflichteten (§ 3 Abs. 1 und 2) im Einzelfall nach Einholung eines amtstierärztlichen, erforderlichenfalls auch eines amtsärztlichen Gutachtens, Ausnahmen von der Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, sofern ein Gebiet als entlegen eingestuft ist, wenn die Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist oder ein sonstiger triftiger Grund vorliegt und die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien zum Umwelt- und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden und mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere, Belästigungen durch Lärm oder Geruch und nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse auf ein Mindestmaß verringert werden.
(2) Im Falle des Ausbruches einer Krankheit sind beim Vergraben oder Verbrennen an Ort und Stelle die Bestimmungen des Anhanges II B der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbotes der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. Nr. L 117 vom 13. Mai 2003, S 14) einzuhalten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmeregelungen für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zu Überwachen und den Landeshauptmann von einer solchen Bewilligung in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat die erteilten Ausnahmebewilligungen gemäß Artikel 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1774/2002 an das zuständige Bundesministerium zu melden.
§ 3
(1) Die Besitzer von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung haben (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.), sind verpflichtet, diese Gegenstände, soweit sie ein Einzeltiergewicht von 80 kg nicht überschreiten oder das Gesamtgewicht von innerhalb von 24 Stunden verendeten Tieren 160 kg nicht übersteigt, unverzüglich in zu diesem Zweck aufgestellte Sammelbehälter der Gemeinden (§ 5) einzubringen.
(2) Bei Anfall von ablieferungspflichtigen Gegenständen, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihres Gesamtgewichtes nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind die im Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind.
(3) Bei Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als Grenzwert. Wird anlässlich der Abholung festgestellt, dass das Einzeltiergewicht von 80 kg oder das Gesamtgewicht von 160 kg unterschritten wird, oder wird der abzuführende ablieferungspflichtige Gegenstand nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, oder bei Fehlmeldungen, ist vom Tierbesitzer ein Entgelt gemäß der Anlage I Z 5 zu entrichten.
(4) Organe der Behörden wie Amtstierärzte/innen und Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Amtes sind zur Entgegennahme von Anzeigen nach Abs. 2 und zur Weiterleitung an den Bürgermeister sowie bei eigener Wahrnehmung selbst zur Anzeigeerstattung an den Bürgermeister verpflichtet.
(5) Ablieferungspflichtige Gegenstände nach Abs. 2 sind bis zur Abholung durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann. Der Besitzer dieser Gegenstände hat auf seine Kosten für die Heranschaffung derselben zur nächsten vom Sammelfahrzeug der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, erreichbaren Stelle zu sorgen sowie bei der Verladung der ablieferungspflichtigen Gegenstände die nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
§ 4
(1) Der Bürgermeister hat die eingelaufenen Anzeigen (§ 3 Abs. 2) unverzüglich im kürzesten Wege der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, weiterzuleiten, die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und Vormerkungen über die abgeholten Gegenstände zu führen.
(2) Sind Verpflichtete nach § 3 Abs. 1 nicht feststellbar oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister alle erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchführen zu lassen, gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten.
§ 5
Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände nach § 3 Abs. 1 für diesen Zweck geeignete Sammelbehälter nach Anhören der Bezirksverwaltungsbehörde und der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, an einem geeigneten Ort (Sammelstelle) aufzustellen. In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) eingebracht werden. Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße Sammlung und Verwahrung der Gegenstände in den Sammelbehältern sowie die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und zu dokumentieren. Die Sammelbehälter sind von der Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 6
Der Bürgermeister hat
§ 7
(1) Das Einsammeln und Abführen der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, hat in der Weise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeschlossen wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände darf nur durch hiefür geeignete Fahrzeuge erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauftragte, geeignete Kontrollstelle hat die Verwahrung, Einsammlung und Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Bereich gelegenen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die der Tierkörperverwertung dienen, in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 8
(1) Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung der nach § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes abzuliefernden Gegenstände (verendete Tiere – Falltiere oder getötete Tiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden) sowie für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchengesetz zur Seuchenvorsorge werden die in der Anlage I angeführten Entgelttarife festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten nicht enthalten.
(2) Für die Zulassung (§ 3 Tiermaterialiengesetz) und die Kontrolle (§ 5 Tiermaterialiengesetz) von Betrieben werden die in der Anlage II und III angeführten Gebühren festgelegt.
(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte (Anlage I Z 1) sind von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, nach dem Bestand an Haustieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Viehzählung und der tatsächlich anfallenden Menge je Kilogramm zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März des laufenden Jahres bekannt zu geben. Die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, ist berechtigt, diese Entgelte in vier gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember in Rechnung zu stellen. Die von der Gemeinde eingehobenen Entgelte (Anlage I Z 3) sind der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, 60 Tage nach Abrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zu überweisen.
(4) Sämtliche Betriebe gemäß § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes, die tierische Nebenprodukte übernehmen, sind verpflichtet, dem Landeshauptmann bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr
vorzulegen.
§ 9
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, bestraft.
§ 10
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 46/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/1986, LGBl. Nr. 9/1994 und LGBl. Nr. 71/1995 und LGBl. Nr. 1/2002, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Anlagen
Entgelttarif
Anlage I
Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung der abzuliefernden Gegenstände sind folgende Entgelte zu entrichten:
Anlage II
Die Gebühr für die Zulassung eines Betriebes gemäß § 3 TMG wird
Anlage III
Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 des Tiermaterialiengesetzes beträgt e 34,– je angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
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