Schutz der Bediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten
LGBL_KA_20050321_26Schutz der Bediensteten bei der manuellen Handhabung von LastenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2005 15. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 27 und 31 Abs. 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. . . . , wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Sinne des § 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005.
§ 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder Abstützung einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Darunter fallen insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
§ 3
Pflichten des Dienstgebers
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in
denen sich eine manuelle Handhabung von
Lasten nicht vermeiden lässt,
(2) Bedienstete dürfen Lasten nur dann manuell handhaben, wenn sie dafür körperlich geeignet sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen und ausreichend unterwiesen wur-den.
§ 4
Information und Unterweisung
Die Bediensteten haben allgemeine Angaben über die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundene Gefährdung der Lendenwirbelsäule und nach Möglichkeit genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale einer Last, insbesondere den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch ange-ordnet ist, zu erhalten. Die Bediensteten haben genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung zu erhalten, wobei die im Anhang angeführten Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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