Kärntner Straßengesetz 1991; Änderung
LGBL_KA_20050315_25Kärntner Straßengesetz 1991; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2005 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Straßengesetz 1991, K-StrG, LGBl. Nr. 72, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 33/1994, 70/1995, 68/1997, 55/2000, 11/2002, 44/2002, 24/2003 und 10/2004 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 9/1993 und 60/1994, wird wie folgt geändert:
„Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radwege."
„(2) Als Ortsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer an einer Straße gelegener Bauwerke leicht erkennbar ist. Bei Straßen innerhalb eines nach den straßenpolizeilichen Vorschriften durch Ortstafeln gekennzeichneten Gebietes wird das Vorliegen eines Ortsgebietes vermutet."
„(2) Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag von höchstens einem Drittel zu den Errichtungskosten leisten."
„Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umganges mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen."
„(5)Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen von der Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn abhängig machen."
„§10a
Erleichterung und Förderung
des Durchzugsverkehrs
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist."
„(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht."
13.Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses."
„(2) Die Kosten der Herstellung der überregionalen Radwege (§ 7 Abs. 1 Z 1a) trägt – soweit sich nicht die Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radweg führt, oder andere Träger zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten – das Land. Als Kosten der Herstellung von überregionalen Radwegen gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
(3) Von den Kosten der Erhaltung der überregionalen Radwege (§ 7 Abs. 1 Z 1a) tragen die Gemeinden jeweils die Kosten für das in ihrem Gemeindegebiet liegende Teilstück."
„unter Berücksichtigung allfälliger Beitragsleistungen nach den §§ 30 und 31 zu tragen:
„Aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten auf Landesstraßen errichtete Beleuchtungs-anlagen haben im Ortsgebiet die Gemeinden auf eigene Kosten zu erhalten und zu betreiben."
„(3a) Wird eine bestehende öffentliche Straße auch nur zeitweise durch eine Unternehmung im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen die Mehrkosten dem Straßenerhaltungspflichtigen spätestens nach Beendigung der besonderen Benützung zu vergüten."
„(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist."
„Wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand sind zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten, Ratenzahlung zu bewilligen. Die Kosten der Rückübereignung trägt derjenige, für den die Enteignung erfolgte; über Streitigkeiten wegen Rückübereignung entscheidet die Behörde, die das Enteignungserkenntnis gefällt hat."
„(1) Um die Freihaltung der für die Herstellung einer Landesstraße notwendigen Grundflächen zu sichern, kann die Landesregierung auch vor Genehmigung des Straßenverlaufes (§ 11 Abs. 1) für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten sowie sonstige einer behördlichen Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften unterliegende Anlagen in einem bestimmt begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Landesregierung nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Landesregierung zu stellenden Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Landesstraße geknüpft wird. Die fünfjährige Frist kann bei Vorliegen eines Detailprojektes um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Genehmigung des Straßenverlaufes (§ 11 Abs. 1) in absehbarer Zeit zu erwarten ist und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist."
„(6) Die Straßenbehörde (§ 61) hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines dem Abs. 1 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen."
„(1a) Ein Straßenerhalter darf mit einem anderen Straßenerhalter eine gemeinsame Straßenentwässerungsanlage betreiben, wenn über den Bau und die Erhaltung eine Vereinbarung über die anteilsmäßige Kostentragung abgeschlossen wird."
„Dies gilt in gleicher Weise für überregionale Radwege."
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für überregionale Radwege."
„(2a) Im Ortsgebiet (§ 6 Abs. 2) darf bei Landesstraßen B (Anlage II) die Straßenverwaltung die Zustimmung nur erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der künftigen Entwicklung für die Landesstraße B keine Nachteile zu erwarten sind und der Erhalter dieser Straßen- und Weganschlüsse sämtliche Kosten einschließlich allfälliger Änderungen trägt.
(2b) Auf Landesstraßen B (Anlage II) außerhalb von Ortsgebieten (§ 6 Abs. 2) sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unzulässig; die Straßenverwaltung kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen, soweit dadurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße B unter Berücksichtigung der künftigen Verkehrsentwicklung keine Nachteile zu erwarten sind. Dies gilt auch für allfällige bauliche Abänderungen."
„Durch die Einräumung der Sonderbenützung wird weder ein dingliches noch ein verbücherungsfähiges Recht begründet."
„Für Sonderbenützungen von Straßengrund zum Zweck der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung darf von der in Betracht kommenden Straßenverwaltung (§ 61) in einer Vereinbarung nach Abs. 1 kein Entgelt vorgesehen werden."
„(6) Die Straßenbehörde und die Straßenverwaltungen dürfen Daten im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen sowie Daten aus Vereinbarungen der Straßenverwaltung mit Dritten automationsunterstützt verarbeiten und gegenseitig übermitteln. Soweit dies personenbezogene Daten betrifft, dürfen folgende Daten übermittelt werden:
„L 14b Kleblacher Straße: Von der Drautal Straße (B 100) über Kleblach-Lind zur Drautal Straße (B 100)".
„L 47a Köstenberger Straße: Von der Kärntner Straße (B 83) in Kaltschach über Damtschach und Stallhofen zur Ossiacher Tauern Straße (L 47) in Köstenberg".
„L 66a Mölblinger Straße: Von der Friesacher Straße (B 317) über Mölbling zur Friesacher Straße (B 317)".
„Vor der Goggausee Straße (L 80) in Rennweg durch Steuerberg zur Gurktal Straße (B 93)".
„Von der Bleiburger Straße (B 81) in St. Michael ob Bleiburg nach Mittlern zur Mittlerner Straße (L 128)".
„L 132 Paulitschsattel Straße: Von der Seeberg Straße (B 82) bis zur österreich-slowenischen Grenze am Paulitschsattel".
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z 1 (betreffend § 3 Abs. 1 Z 1a) gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden, Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Vereinbarungen über Sonderbenützungen von Straßengrund werden durch Art. I Z 48 (betreffend § 55 Abs. 4) nicht berührt.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
D ö r f l e r
Anlage
(zu Art. II Abs. 2)
Verzeichnis der überregionalen Radwege
Nr.BezeichnungVerlauf
R 1DrauwegVon der Landesgrenze Kärnten – Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg – Greifenburg – Möllbrücke – Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer entlang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und weiter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Draubrücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze
R 1 AAmlacherwegVom R 1 Drauweg in Dellach im Drautal abzweigend auf die südliche Drauseite über Amlach nach Lind in den R 1 Drauweg
R 1 BFaakerseewegVon Villach entlang der B 84 Faakersee Straße über Mittewald zum Faaker See nach Drobollach, von dort nach Ledenitzen in den R 1 C Rosentalweg
R 1 CRosentalwegVom R 3 Gailweg in Müllnern nördlich der B 85 Rosental Straße über Ledenitzen nach St. Jakob und nordöstlich von dort in den R 1 Drauweg
R 1 DJauntalwegVom R 1 Drauweg westlich von Goritschach über Müllnern nach Sittersdorf, von dort über St. Stefan, Bleiburg und bei Aich in den R 1 Drauweg
R 1 ESeebergwegVom R 1 Drauweg östlich von Völkermarkt über Kühnsdorf, Eberndorf, Sittersdorf nach Eisenkappel
R 1.1St. MartinerwegVom R 1 Drauweg in St. Ulrich über die Autobahnbrücke der
A 11 Karawanken Autobahn nach St. Niklas und von dort über St. Martin zum Kraftwerk Rosegg in den Drauweg
R 1 F KlopeinerseewegVom R 1 Drauweg in Seidendorf über St. Kanzian zum Klopeinersee nach Eberndorf, von dort über Gösselsdorf nach Jaunstein in den R 1 D Jauntalweg
R 1 GEdlingerwegVom R 1 Drauweg nach Ratschitschach über Mittlern nach St. Michael in den
R 1 D Jauntalweg
R 1 HWasserhofnerwegVom R 1 E Seebergweg beim Südwiderlager der Draubrücke der B 82 Seeberg Straße über St. Lorenzen nach Wasserhofen, von dort in den R 1 F Klopeinerseeweg (bei der Einmündung der L 122 Süduferstraße in die L 119 Klopeinersee Straße)
R 2Ossiacher See WegVom R 1 Drauweg westlich von St. Magdalen bei Villach entlang des Seebachs über St. Andrä nach Annenheim auf eine südlich verlaufende Parallelstraße zur B 94 Ossiacher Straße über Bodensdorf nach Feldkirchen, südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße, weiters parallel zu dieser über Moosburg und Wölfnitz in den R 7 Friesacherweg südlich vom Schloss Mageregg
R 2 AOssiacher WegVom R 2 Ossiacher See Weg in St. Andrä bei Villach entlang der L 49 Ossiacher Südufer Straße nach Ossiach und durch das Bleistätter Moor in Sonnberg wieder in den R 2 Ossiacher See Weg
R 2 BMillstätterwegVom R 2 Ossiacher See Weg in St. Andrä bei Villach zur B 98 Millstätter Straße und parallel zu dieser über Treffen, Afritz, Radenthein, Millstatt in den R 9 Lieserweg westlich von Seeboden
R 2 CTurracherwegVom R 5 Glan-Gurkweg in Feldkirchen über Poitschach, Himmelberg zur B 95 Turracher Straße, entlang dieser über Gnesau und Patergassen nach Ebene Reichenau
R 2 C 1Werschlinger Vom Radweg R 5 B Gurktalweg westlich von Wachsenberg über
HöhenwegWerschling und Wöllach in den R 5 A Wimitzerweg
R 2 DKleinkirchheimer Vom R 2 C Turracherweg in Patergassen bei der Einmündung der
WegB 88 Kleinkirchheimer Straße in die B 95 Turracher Straße, entlang der B 88
Kleinkirchheimer Straße nach Bad Kleinkirchheim
R 3Karnischer Vom Bahnhof in Kötschach zur B 110 Plöckenpass Straße, west-
Radwanderweglich entlang dieser zur Gailbrücke, unter der Gailbrücke durch entlang der Gailberme nach Hermagor und Nötsch. Von dort über Oberschütt von der Nord- auf die Südweite der Gail wechselnd, über Müllnern entlang der Gail auf die Nordseite des Ost-Widerlagers der Autobahnbrücke der A 11 Karawankenautobahn bei St. Ulrich in den R 1 Drauweg
R 3 A Gail VarianteVom R 3 Karnischer Radwanderweg in Möderndorf entlang der Gail bis zum
R 3 Karnischer Radwanderweg in Görtschach
R 3 B Weissensee Weg Vom R 3 Karnischer Radwanderweg in Nampolach über Latschach nach Förolach, von dort südlich der B 111 Gailtal Straße nach Hermagor und entlang der B 87 Weißensee Straße nach Weißbriach
R 3 CTarviswegVom R 3 Karnischer Radwanderweg in Neuhaus über Pöckau und Arnoldstein entlang der B 83 Kärntner Straße zur Staatsgrenze in Thörl Maglern
R 3 DWarmbaderwegVom R 1 Drauweg beim Draukraftwerk Villach über Völkendorf und Warmbad nach Müllnern in den R 3 Karnischer Radwanderweg
R 3 ERadendorferwegVom R 3 Karnischer Radwanderweg in Müllern über Gödersdorf, Radendorf und bei Pöckau in den R 3 C Tarvisweg
R 4WörtherseewegVom Loiblweg R 7 an der B 91 Loiblpass Straße Glanfurt-Brücke südlich von Klagenfurt entlang der Glanfurt zum Wörthersee- Nordufer über Krumpendorf, Pörtschach, Velden, nach Föderlach und von dort in den R 1 Drauweg
R 4 AKeutschacher Vom R 4 Wörtherseeweg in Velden über Schiefling, Keutschach
Seentalwegzum Rauschelesee über Viktring, von dort über die Holzbrücke der Glanfurt
wieder in den R 4 Wörtherseeweg
R 4 BLendkanalweg Vom R 7 Loiblweg in Klagenfurt über Minimundus bis zum Friedelstrand in den R 4 Wörtherseeweg
R 4 CRoseggwegVom R 4 Wörtherseeweg in Lind ob Velden in Richtung Rosegg nach Emmersdorf und von dort in den R 1 Drauweg
R 5Glan-GurkwegVom R 2 Ossiacher See Weg in Feldkirchen südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße über Glanegg, St. Veit, Brückl, Klein St. Veit, St. Ruprecht und östlich von Völkermarkt in den R 1 Drauweg
R 5 AWimitzerwegVom R 7 Friesacherweg östlich von St. Veit über Kraig entlang des Wimitzbaches in die äußere und innere Wimitz, von dort über Goggau, Steuerberg, Wöllach nach Weißenbach in den R 2 C Turracherweg
R 5 BGurktalwegVom R 7 Friesacherweg in Zwischenwässern entlang der B 93 Gurktal Straße über Gurk, Weitensfeld, Enge Gurk, Wachsenberg, Poitschach nach Feldkirchen südlich des Kreuzungspunktes der B 94 Ossiacher Straße mit der B 95 Turracher Straße in den R 2 Ossiacher See Weg
R 6Völkermarkter-Vom Loiblweg R 7 an der B 91 Loiblpass Straße Glanfurtbrücke
wegsüdlich von Klagenfurt zur B 70 Packer Straße in Rain und von dort über Wabelsdorf,
Neudenstein, Völkermarkt nach Dürrenmoos und von dort östlich von St. Peter in den R 1 Drauweg
R 6 A GrafensteinerwegVom R 6 Völkermarkterweg bei der Gurkbrücke Rain über Grafenstein, Dellach in den R 1 Drauweg bei Dullach
R 6 BHaimburgerwegVom R 1 Drauweg in Völkermarkt über Haimburg nach Griffen
R 7südlich von Klagenfurt: Loiblweg nördlich von Klagenfurt: FriesacherwegVon Unterloibl (Tscheppaschlucht) über Ferlach und Maria Rain nach Klagenfurt zur Glanfurtbrücke an der B 91 Loiblpass Straße. Von dort über St. Veit durch den Wolschartwald, Mölbling, Zwischenwässern, Friesach zur Landesgrenze
R 7 AGörtschitztalwegVom R 7 Friesacherweg in Klagenfurt über St. Jakob an der Straße entlang der B 92 Görtschitztal Straße über Pischeldorf, Brückl, Eberstein, Klein St. Paul, Wieting, Hüttenberg zur Landesgrenze
R 7 A 1GeiersdorferwegVom R 7 A Görtschitztalweg in St. Jakob an der Straße nach Hörtendorf und von dort über Geiersdorf wieder in den R 7 A Görtschitztalweg westlich von Pischeldorf
R 7 BKappelerwegVom R 5 Glan-Gurkweg in Launsdorf über Weindorf, Passering, Kappel am Krappfeld, Silberegg und Althofen in den R 7 D Meiseldingerweg
R 7 CSilbereggerwegVom R 7 B Kappelerweg in Silberegg über Guttaring nach Mösel in den R 7
A Görtschitztalweg
R 7 DMeiseldingerwegVom R 7 Friesacherweg in Breitenstein über Meiselding, Treffling nach Mölbling in den R 7 Friesacherweg
R 7 EMetnitzerwegVom R 7 Friesacherweg nördlich von Friesach entlang der L 62 Metnitztal Straße über St. Salvator, Grades, Metnitz entlang des Wöbringbaches bis zur Landesgrenze
R 8GlocknerwegVom R 1 Drauweg beim Bahnhof Möllbrücke durch den Ort Möllbrücke, von dort über Mühldorf, Kolbnitz, Obervellach, Winklern nach Heiligenblut zum Ort Winkl in Heiligenblut
R 9LieserwegVom R 1 Drauweg in Spittal bei der Eisenbahnbrücke der Lieser entlang zur
B 99 Katschberg Straße nach Seeboden, von dort über Lieserhofen nach Gmünd, weiter über Fischertratten, Malta, Brandstalt bis zur Mautstelle der Kölnbreinsperre
R 9 ALendorferwegVom R 9 Drauweg in Lendorf ab der Kreuzung der B 100 Drautalstraße und der L 9 Karlsdorfer Straße entlang der L 9 Karlsdorfer Straße hin zur B 99 Katschbergstraße in den R 9 Lieserweg
R 10LavantwegVon der Ortsmitte in Lavamünd vom R 1 Drauweg, abzweigend entlang der Lavant über Ettendorf, St. Paul, St. Andrä, Wolfsberg, Reichenfels zur Landesgrenze am Obdacher Sattel
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.