Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung eines Landesvolksbegehrens erwachsenen Kosten
LGBL_KA_20050307_23Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung eines Landesvolksbegehrens erwachsenen KostenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2005 13. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 24 Abs. 3 des Kärntner Volksbegehrensgesetzes, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/1997, wird verordnet:
§ 1
Die den Gemeinden im Zuge der Durchführung eines Volksbegehrens erwachsenen Kosten für Papier und Drucksorten werden nach ordnungsgemäßer Nachweisung vom Lande zur Gänze abgegolten.
§ 2
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenen Kosten wird ein Betrag von e 0,080 je verzeichneter Person in der Wählerevidenz, mindestens jedoch ein Betrag von e 55,– festgesetzt. Für die Berechnung sind die zum Stichtag für das Volksbegehren stimmberechtigten Personen maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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