Landschaftsschutzgebiet Schütt-Ost
LGBL_KA_20050304_18Landschaftsschutzgebiet Schütt-OstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2005 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund des § 25 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Der östliche Teil des Absturzgebietes der Villacher Alpe wird zum Landschaftsschutz- gebiet Schütt-Ost erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Stadt Villach im Bereich der KG Federaun.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist innerhalb der nachstehend beschriebenen Grenzlinie gelegen. Die Grenzbeschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn, Betrachtungspunkt für die Außengrenze der Grundstücke sind gedachte Punkte innerhalb des Schutzgebietes. Ergeben die in der Grenzbeschreibung angeführten Grenzen keine geschlossene Grenzlinie, so gilt jeweils die kürzeste Verbindung zwischen den in der Grenzbeschreibung angeführten angrenzenden Grundstücken als Grenze. Die Grenzlinie verläuft ausgehend vom gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 140/40, 140/6 und 4/15 von hier entlang der Außengrenze der Grundstücke 140/7, 140/8, 140/9, 140/10, 140/11, 140/12, 140/13, 140/14 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 140/72. Von dort entlang der Ostgrenze dieses Grund-stückes bis zum Schnittpunkt mit dem Grundstück 636 und dann entlang der Nordgrenze des Grundstückes 636 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 636, 239 und 140/23; von hier in nördliche Richtung entlang der Ostgrenze des Grundstückes 140/23 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 140/23, 140/36 und 263/4; sodann weiter entlang der Außengrenze der Grundstücke 263/4, 596/1, 278, 274 und 279. Sodann die Straße Grundstück 597/1 in gerader Linie querend bis zum Schnittpunkt der Grundstücke 282, 297 und 597/1. Von diesem Punkt entlang der Außengrenze des Grundstückes 297 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 297, 298 und 597/1; von hier eine Strecke von 100 m in südliche Richtung entlang der Außengrenze des Grundstückes 297; von diesem Punkt in gerader Linie in südwestliche Richtung bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 292, 291/3 und 492. Sodann in westliche Richtung entlang der Nordgrenze des Grundstückes 492 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 251/5, 492 und 597/1. Von dort weiter in westliche Richtung entlang der Außengrenze der Grundstücke 251/5 und 636 bis zum gemeinsamen Schnittpunkt mit dem Grundstück 591/1. Von dort aus entlang der Ostgrenze des Grundstückes 591/1 bis zum westlichsten Punkt des Grundstückes 118/2. Von dort entlang der Außengrenze der Grundstücke 116/3, 117, 118/2, 140/32, 140/31, 140/30 und 140/29, alle KG Federaun, bis zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 2
Bewilligungspflicht
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedarf einer Bewilligung:
(2) Bewilligungen dürfen nur dann erteilt werden, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung der besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes des Gebietes nicht zu erwarten ist. § 9 Abs. 7 und 8 sowie § 11 des Kärntner Naturschutz-gesetzes 2002 gelten sinngemäß.
§ 3
Die Bewilligung von Maßnahmen nach § 2 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 5
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 47/1970, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, außer Kraft..
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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