Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung; Änderung
LGBL_KA_20050228_16Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2005 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1987, wird wie folgt geändert:
„2. Abschnitt
Schutz vor Gefährdungen
und Belästigungen durch Tiere
§ 6
Haltung von Tieren
(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.
(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass
(3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
(4) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.
(6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.
§ 7
Haltung von gefährlichen Tieren
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. I Nr. 118/2004), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.
(4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.
(5) Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.
§ 8
Gefahrenabwehr bei der Haltung
von Hunden
(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.
(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.
(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.
(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.
(5) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.
(6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 – sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat – insbesondere in Betracht:
§ 9
Hundeverbotszonen
(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.
§ 10
Besondere Bestimmungen für Schutzhunde
(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.
§ 11
Warnhinweise
Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.
§ 12
Zwangsmaßnahmen, Tierhaltungsverbot
(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
(2) Die Organe der Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für verfallen erklärt.
(3) Die Gemeinde hat mit Bescheid Personen, die wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 wenigstens einmal oder wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 6 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
(4) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Einschränkungen nach Abs. 3 sind so festzulegen, dass auf Grund der den Übertretungen zugrunde liegenden Sinnesart des Täters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, dass er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Abschnittes einhalten wird.
(5) Die Gemeinde hat von einem Verbot nach Abs. 3 abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Abschnittes abzuhalten.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird.
§ 13
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durch
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,
(3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet –, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
§ 16
Verfall
(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer bescheidmäßigen Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Abschnitt dienen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(3) Der Eigentümer – kann dieser nicht ermittelt werden, der Halter – eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.
(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 – K-TTG 1996, LGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2004, außer Kraft, soweit es zufolge des Art. 151 Abs. 30 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, noch in Geltung steht.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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