Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996; Änderung
LGBL_KA_20050227_13Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2005 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz 1996 (K-PGAG 1996), LGBl. Nr. 55/1996, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 122/1997 und 6/1999, wird wie folgt geändert:
Artikel I
"Gesetz, mit dem die Entrichtung der Parkgebühr, der Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze sowie die Bestellung von Straßenaufsichtsorganen geregelt werden (Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG)"
"IIa. Abschnitt
§ 14a
Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen
(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.
(2) § 8 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 lit. b bis d und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und 3 sowie hinsichtlich des Dienstausweises § 10 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt. Zusätzlich zu den Gründen nach § 9 Abs. 4 lit. b bis d ist die Bestellung zu widerrufen, wenn die Notwendigkeit der Unterstützung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht wegfällt.
(3) Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 8 Abs. 2 Z 5) sind nachzuweisen:
(4) Durch Verordnung hat die Landesregierung nähere Vorschriften über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 3) zu erlassen. Hiebei ist auf die verschiedenen Arten der Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 Bedacht zu nehmen; Inhalt und Dauer der nachzuweisenden Ausbildung und praktischen Erfahrungen sind jeweils so festzulegen, dass damit ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, um die Überwachungsaufgaben in einer den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs entsprechenden Weise und unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausüben zu können. In gleicher Weise dürfen Inhalt und Dauer der vor einer neuerlichen Bestellung nachzuweisenden Fortbildung festgelegt werden.
(5) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Organe der Straßenaufsicht bestellt sind, ist ein Nachweis gemäß Abs. 3 nicht zu erbringen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen im anderen Bundesland im Wesentlichen den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen.
(6) Im Bestellungsbescheid ist der Wirkungsbereich des Organs der Straßenaufsicht festzulegen. Soweit dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Standes an Kenntnissen und Fähigkeiten (Abs. 3) erforderlich ist, hat die Bestellung unter Bedingungen oder befristet zu erfolgen.
(7) Die Landesregierung darf über die nach Abs. 1 bestellten Organe der Straßenaufsicht Daten über deren Identität, Adresse, Wirkungsbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung automationsunterstützt verarbeiten. Diese Daten dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenpolizeibehörde übermittelt werden. Im Fall des Erlöschens der Bestellung sind diese Daten jeweils zu löschen.
§ 14b
Stellung gegenüber der Behörde
(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.
(3) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenver-kehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Organe der Straßenaufsicht, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen."
"Abs. 1 und 2 gelten nicht für den IIa. Abschnitt und für § 17 Abs. 1 lit. d."
"ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Soweit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Bundesland Kärnten Personen als Organe der Straßenaufsicht auf ihre Dienstpflicht vereidigt und mit einem Dienstabzeichen ausgestattet worden sind (§ 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und ein Widerrufsgrund im Sinn des § 14a Abs. 2 K-PStG nicht gegeben ist, erlischt ihre Stellung als Organe der Straßenaufsicht nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. In diesem Fall sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
D ö r f l e r
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