Kärntner Pflegegeldgesetz; Änderung
LGBL_KA_20050227_11Kärntner Pflegegeldgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2005 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Pflegegeldgesetz - K-PGG, LGBl. Nr. 76/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2003, wird wie folgt geändert:
"(7) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes und über die Anrechnung gemäß Abs. 6 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes bzw. der Durchführung der Anrechnung beantragt."
2.Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Auszahlung und Vorschüsse
bei Familienhospizkarenz
(1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern eine Familienhospizkarenz
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 13 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
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