Kärntner Prostitutionsgesetz; Änderung
LGBL_KA_20050226_10Kärntner Prostitutionsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2005 8. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 84/1990, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen mit österreichischer Staats-bürgerschaft sowie Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration Gleichstellung zu gewähren hat, erteilt werden. Dies gilt in gleicher Weise für juristische Personen mit dem Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration Gleichstellung zu gewähren hat. Sonstigen Ausländern (juristischen Personen mit dem Sitz im Ausland) darf eine Bordellbewilligung nur erteilt werden, wenn in ihrem Heimatstaat (Staat ihres Sitzes) österreichische Staatsbürger (juristische Personen mit dem Sitz im Inland) diesbezüglich Inländern gleichgestellt sind."
8.Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die verantwortliche Person (§ 4 Abs. 3 lit. g) muss die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Inhaber einer Bordellbewilligung haben bei der Behörde spätestens binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 eine Bewilligung der verantwortlichen Person (§ 4 Abs. 3 lit. g des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1990) zu beantragen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Kärntner Prostitutionsgesetzes in gleicher Weise. Wurde dieser Antrag rechtzeitig gestellt, darf die der Behörde gemäß § 4 Abs. 3 lit. g oder § 8 Abs. 3 letzter Satz des Kärntner Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1990, bekannt gegebene verantwortliche Person ihre Aufgaben bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens weiter wahrnehmen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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