Kärntner Landesverfassung; Änderung; Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005
LGBL_KA_20050203_7Kärntner Landesverfassung; Änderung; Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2005 6. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Artikel II
Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze der Gefahrenverhütung
II. Abschnitt: Pflichten der Dienstgeber und der Bediensteten
§ 4 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 5 Organisatorische Maßnahmen
§ 6 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen über Dienstunfälle
§ 8 Einsatz der Bediensteten
§ 9 Koordination
§ 10 Beteiligung der Organe der Bediensteten
§ 11 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 12 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 13 Anhörung und Beteiligung der Bediensteten
§ 14 Information der Bediensteten
§ 15 Unterweisung der Bediensteten
§ 16 Pflichten der Bediensteten
§ 17 Instandhaltung, Reinigung und Prüfung
§ 18 Verordnungen über Pflichten der Dienstgeber und der Bediensteten
III. Abschnitt: Vorschriften über den technischen Bedienstetenschutz
§ 19 Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume
§ 20 Verordnungen über Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und Betriebsräume
§ 21 Arbeitsmittel
§ 22 Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 23 Einteilung der Arbeitsstoffe
§ 24 Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 25 Verordnungen über Arbeitsstoffe
§ 26 Bildschirmarbeit
§ 27 Handhabung von Lasten
§ 28 Lärm
§ 29 Erschütterungen
§ 30 Sonstige physikalische Einwirkungen und Belastungen
§ 31 Verordnungen über besondere Arbeitsvorgänge und -plätze
§ 32 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge, -plätze und Fachkenntnisse
§ 33 Persönliche Schutzausrüstung, Dienstbekleidung
§ 34 Schutz von Jugendlichen
§ 35 Verordnungen über Arbeitsvorgänge, Schutzausrüstungen und Jugendschutz
§ 36 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 37 Sonstige besondere Untersuchungen
§ 38 Verpflichtungen des Dienstgebers
§ 39 Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
IV. Abschnitt: Präventivdienste
§ 40 Sicherheitsfachkräfte
§ 41 Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 42 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte
§ 43 Aufzeichnungen und Meldungen von Missständen
V. Abschnitt: Durchführung und Kontrolle
§ 44 Verantwortlichkeit
§ 45 Bedienstetenschutzkommission
§ 46 Überprüfung
§ 47 Rechte der Überprüfungsorgane
§ 48 Sofortige Abhilfe
§ 49 Sonstige Maßnahmen
eigenem Statut
§ 50 Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 51 Kommission der Stadt mit eigenem Statut
§ 52 Aufgaben der Kommissionen
VI. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
§ 53 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 54 Auflage von Vorschriften
§ 55 Eigener Wirkungsbereich
VII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56 Übergangsbestimmungen
§ 57 Verweisungen
§ 58 In-Kraft-Treten
§ 59 Umsetzungshinweis
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird
Die Kärntner Landesverfassung, K-LVG, LGBl. Nr. 86/1996, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 57/2002, 8/2003, 17/2003, 56/2003 und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Katastrophenhilfsdienste, soweit bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen das weitergehende öffentliche Interesse sofortige Maßnahmen erfordert. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
(2) Betriebe sind keine Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die
(3) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen, ausgenommen die in Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2 lit. e B-VG genannten Personen. Jugendliche Bedienstete sind Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes sind das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(5) Organe der Bediensteten im Sinne dieses Gesetzes sind die nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1976, sowie dem Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 40/1983, eingerichteten Organe der Personalvertretung.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(7) Arbeitsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aufhalten.
(8) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die durch die Bediensteten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benützt werden.
(9) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologische Agenzien, die bei der Dienstverrichtung verwendet werden.
(10) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die in einer Dienststelle zur Vermeidung oder Verringerung dienstbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(11) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
§ 3
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten sind folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
II. Abschnitt
Pflichten der Dienstgeber
und der Bediensteten
§ 4
Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
(1) Die Dienstgeber haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte, die die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betreffen, zu sorgen. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung dienstbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Diese Maßnahmen sind entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen; eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen ist anzustreben. Mit den Kosten der Maßnahmen dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.
(2) Dem Dienstgeber obliegt es, im Rahmen der Vorsorge für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Die Heranziehung von Präventivfachkräften (§§ 40 und 41), die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 11) sowie die Pflichten der Bediensteten in den Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes entheben den Dienstgeber nicht von der Verpflichtung, für die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu sorgen.
§ 5
Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Durch Weisungen und sonstige geeignete Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen.
(4) Für jede Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle ist ein geeigneter Bediensteter zu beauftragen, der auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (beauftragter Bediensteter).
(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
§ 6
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
Festlegung von Maßnahmen
(1) Die Dienstgeber haben die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete und schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation der Bediensteten zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten einbezogen werden. Die Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Eine Überprüfung der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
(5) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Präventivfachkräfte (§§ 40 und 41) beauftragt werden.
§ 7
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen über Dienstunfälle
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für jede Dienststelle in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenverhütung (§ 6) schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
(2) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren
(3) Die Dienstgeber haben der zuständigen Bedienstetenschutzkommission tödliche oder sonstige schwere Dienstunfälle zu melden. Auf Verlangen der Bedienstetenschutzkommissionen ist über bestimmte Dienstunfälle gesondert Bericht zu erstatten.
§ 8
Einsatz der Bediensteten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben an einen Bediensteten ist dessen Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bediensteten Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten im Nacht-, Schicht- oder Wechseldienst ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass hinsichtlich ihrer Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Art ihres Dienstes Rechnung getragen wird.
(4) Bei Beschäftigung behinderter Bediensteter ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand möglichst Rücksicht zu nehmen. Hinsichtlich der Eignung des Arbeitsplatzes ist der Behindertenanwalt zu hören.
(5) Die Beschäftigung weiblicher Bediensteter mit Arbeiten, die infolge ihrer Art spezifische Gefahren für Frauen bewirken können, darf nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen erfolgen, die diese besondere Gefahr vermeiden.
§ 9
Koordination
(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber oder Bedienstete anderer Dienstgeber beschäftigt (externe Arbeitnehmer), so haben die betroffenen Dienstgeber (§ 2 Abs. 4) mit den anderen Arbeitgebern bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Die Dienstgeber (§ 2 Abs. 4) haben insbesondere ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung mit den anderen Dienst- oder Arbeitgebern zu koordinieren und diese sowie die Bediensteten und/oder Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und/oder Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben Bediensteten gleichzeitig oder aufeinanderfolgend externe Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Dienstgeber (§ 2 Abs. 4)
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(4) Werden externe Arbeitnehmer einem Dienstgeber zur Verfügung gestellt, um für ihn und unter dessen Kontrolle zu arbeiten (Überlassung), gilt für die Dauer der Überlassung dieser als Dienstgeber der Arbeitnehmer. Vor der Überlassung hat der Dienstgeber den Überlasser über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren und den überlassenen Arbeitnehmern die gemäß §§ 14 und 15 notwendigen Informationen und Unterweisungen zu erteilen und sich zu überzeugen, dass die für die Tätigkeit erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 10
Beteiligung der Organe der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber haben die Organe der Bediensteten in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Die Dienstgeber sind insbesondere verpflichtet, die Organe der Bediensteten
(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Bediensteten
(3) Der Dienstgeber hat mit den Organen der Bediensteten über die beabsichtigte Bestellung und Abberufung von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, sowie der Präventivfachkräfte zu beraten. Die Organe der Bediensteten haben das Recht, die zuständige Bedienstetenschutzkommission zu den Beratungen beizuziehen.
§ 11
Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Die Dienstgeber können für einzelne Dienststellen Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, wenn in einer Dienststelle regelmäßig mehr als zehn Bedienstete ihren Dienst verrichten. Sie sind zu bestellen, wenn in der Dienststelle mehr als 50 Bedienstete ihren Dienst verrichten. Werden regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt, kann ein Organ der Bediensteten die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(2) Für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(4) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt jedenfalls auf Vorschlag der zuständigen Organe der Bediensteten auf die Dauer von vier Jahren. Sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet oder wird ein Vorschlag trotz Aufforderung nicht rechtzeitig erstattet, sind die Bediensteten von der beabsichtigten Bestellung zu informieren. Wenn dies mindestens ein Drittel der Bediensteten einer Dienststelle innerhalb von einem Monat schriftlich beantragt, ist eine andere Person zu bestellen.
(5) Die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen sind der zuständigen Bedienstetenschutzkommission mitzuteilen. Eine vorzeitige Abberufung darf nur auf Verlangen der Organe der Bediensteten oder im Falle des Abs. 4 zweiter Satz auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Bediensteten erfolgen.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind im Rahmen ihrer Dienstzeit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit und die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie sind angemessen zu unterweisen.
(7) Den Sicherheitsvertrauenspersonen darf die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Bedienstetenschutz nicht übertragen werden. Die Bestimmungen über die Pflichten der Bediensteten (§ 16) gelten auch für die Sicherheitsvertrauenspersonen.
§ 12
Aufgaben und Beteiligung
der Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei der zuständigen Bedienstetenschutzkommission die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sie dürfen wegen der Ausübung dieses Amtes dienstlich nicht benachteiligt werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind anzuhören
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu beteiligen:
(5) Die Dienstgeber haben
§ 13
Anhörung und Beteiligung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.
(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs. 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs. 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
§ 14
Information der Bediensteten
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen, an den erforderlichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie hat während der Dienstzeit zu erfolgen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund der sich ändernden Gegebenheiten erforderlich ist. Die erforderlichen Unterlagen sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Organe der Bediensteten eingerichtet sind, diese entsprechend informiert werden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.
§ 15
Unterweisung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen.
(2) Die Unterweisung muss erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Dienstbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und die Entstehung neuer Gefahren und den Erfahrungsstand der Bediensteten angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen erfassen.
(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Dienstanweisungen und
sonstige Weisungen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
§ 16
Pflichten der Bediensteten
(1) Die Bediensteten haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit als möglich vermieden wird.
(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen.
(3) Die Bediensteten dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Weisungen des Dienstgebers, die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen.
(4) Die Bediensteten dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Die Bediensteten haben jeden Dienstunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Bedienstete verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass die Dienstgeber gewährleis-ten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.
§ 17
Instandhaltung, Reinigung und Prüfung
(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie di
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t
Der Landesrat:
Ing. R o h r
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