Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz
LGBL_KA_20050128_5Kärntner Gentechnik-VorsorgegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2005 4. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Regelung von Maßnahmen
der Gentechnik-Vorsorge
(Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen der Vorsorge, um
(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz (K-KPSG), LGBl. Nr. 53/2001, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002.
(4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
§ 2
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
§ 3
Vorschriften über das Ausbringen
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Durchführung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, dass dadurch auf anderen Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine Verunreinigung durch GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Steht dem die Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundfläche entgegen, ist darauf das Ausbringen verboten.
(2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch
wildlebende Tier- und Pflanzenarten und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Europaschutzgebieten jedoch nur die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beeinträchtigt werden.
(3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche ebenfalls GVO ausgebracht werden, für die mangels Kompatibilität mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen ist.
(4) Die Landesregierung kann unter Heranziehung von Sachverständigen und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Regeln der guten fachlichen Praxis empfehlen, in denen die nach Abs. 1 geeigneten Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO angegeben werden. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Die empfohlenen Regeln sind auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben und überdies bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Als Maßnahmen im Sinn des ersten Satzes kommen insbesondere in Betracht:
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen durch Ausbringen von GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen ist anzeigepflichtig. Der Eigentümer der Grundstücke oder sonst Nutzungsberechtigte hat die Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 sind die folgenden Unterlagen anzuschließen:
(3) Sind der Anzeige die im Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen.
§ 5
Verfahren
(1) Auf Grund der Anzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen hat die Landesregierung zu erheben, ob die Grundfläche nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist.
(2)Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche zu untersagen, wenn
(3) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stellt die Landesregierung vor Ablauf der Frist fest, dass der beabsichtigten Nutzung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ausgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist auf der Amtstafel der Behörde kundgemacht wird, dass die Zustellung des Untersagungsbescheides (Abs. 2) eingeleitet worden ist.
§ 6
Informationspflichten
Im Fall der Nichtuntersagung gemäß § 5 Abs. 3 hat
§ 7
Verdacht der Verunreinigung
Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, ist verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
§ 8
Behördliche Aufträge
(1) Die Landesregierung darf gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigten die zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn die von ihm angezeigten oder tatsächlich getroffenen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausbringung nicht ausreichend sind oder wenn dies zur Erhaltung eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Bereichs (§ 3 Abs. 2) erforderlich ist. Hiebei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung, einschließlich der Untersagung des gesetzwidrigen Handelns, demjenigen mit Bescheid aufzutragen, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat. Sofern Grundstücke Dritter betroffen sind, sind dem Verfahren die Grundeigentümer und sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den gemäß Abs. 2 Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 9
Ersatzhaftung für Aufträge
(1) Ist derjenige, der GVO entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ausgebracht hat, nicht feststellbar, ist ein Auftrag gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu erteilen. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder zugestimmt oder dieses geduldet hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes bleiben unberührt.
§ 10
Überprüfungsbefugnisse
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 8 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer des Grundstücks, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben der Überprüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
§ 11
Wechsel des Nutzungsberechtigten
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten, hat dies der bisher Berechtigte, soweit dies jedoch nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger, der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden.
§ 12
Entschädigung
(1) Soweit durch Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3 Personen, die am gesetzwidrigen Ausbringen der GVO nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 Abs. 1 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden
können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederaufbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern er nicht nachzuweisen vermag, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 13
Kärntner Gentechnik-Buch
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 und über Aufträge nach § 8 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Kärntner Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
(5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen sind in den Übersichtskarten (Abs. 1 und Abs. 4 lit. g) Grundstücke ersichtlich zu machen, die zu einer gentechnikfreien Bewirtschaftungszone gemäß § 2 Abs. 1a des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes gehören. Weiters können auf Anregung Grundstücke, die zweifelsfrei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Einsicht in das Kärntner Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 7260 Euro zu bestrafen, wer einer Verpflichtung nach § 6 lit. a, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 14 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) Durch § 4 Abs. 1 und die §§ 5, 8, 10 und 13 werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG umgesetzt.
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.
Artikel II
Änderung des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes
Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz
(K-LWG), LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird wie folgt geändert:
„(1a)Wenn sich Förderungswerber gemeinsam dazu verpflichten, im Bereich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf räumlich geschlossenen Grundflächen das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen auszuschließen („gentechnikfreie Bewirt-schaftungszone"), kann dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besonders gefördert werden.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
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