Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen Atmoshären
LGBL_KA_20050118_2Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor explosionsfähigen AtmoshärenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2005 1. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Aufgrund der §§ 116g, 116h, 116i, 116j und 117 Abs. 2 lit. e der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2003, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche
§ 4 Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 5 Explosionsschutzdokument
§ 6 Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
§ 7 Prüfungen
§ 8 Messungen
§ 9 Gefahrenanalyse
Explosionsschutz-Maßnahmen
§ 10 Grundsätze des Explosionsschutzes
§ 11 Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 12 Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)
§ 13 Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 14 Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
§ 15 Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 16 Vorsorge für den Fall von Störungen
§ 17 Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
§ 18 Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Schlussbestimmungen
Anhang:
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne der K-LArbO.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
(3) Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als – 20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(2) Arbeitsmittel (§ 116g Abs. 1 K-LArbO) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (zB Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).
§ 3
Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche
(1) Explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder anderer oxidativer Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, so dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Dienstnehmer erforderlich werden. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.
(5) Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.
§ 4
Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren
(1) Dienstgeber müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.
(2) Dienstgeber müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:
(3) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.
(4) Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefährdungspotential ausgelegt sein.
§ 5
Explosionsschutzdokument
(1) Dienstgeber müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
(2) Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
§ 6
Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
(1) Dienstnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 108 K-LArbO zumindest über Folgendes zu informieren:
(2) Dienstnehmer in explosionsgefährdeten Bereichen sind im Sinne des § 110 K-LArbO zumindest jährlich zu unterweisen:
(3) Für folgende Arbeiten sind schriftliche Anweisungen (§ 110 Abs. 3 K-LArbO) zu erstellen:
(4) Für die in Abs. 3 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die in Abs. 3 genannten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die nach Abs. 4 benannte Person sich überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.
(6) Es ist dafür zu sorgen, dass während der Durchführung von in Abs. 3 Z 1 genannten Arbeiten in Betriebseinrichtungen ständig eine Person außerhalb der Betriebseinrichtung anwesend ist, die die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht und erforderlichenfalls Rettungsmaßnahmen setzen kann.
(7) Wenn es auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren erforderlich ist, ist im Explosionsschutzdokument festzulegen, für welche anderen als die in Abs. 3 genannten Arbeiten schriftliche Anweisungen zu erstellen sind und ein Arbeitsfreigabesystem festzulegen ist.
§ 7
Prüfungen
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme müssen überprüft werden:
(2) In folgenden Zeitabständen sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen:
(3) Mechanische Lüftungs- und Absauganlagen zur Abführung von explosionsfähigen Atmosphären sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Explosionssicherheit auswirken, sind die Prüfungen zu ergänzen.
(5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Prüfung jeweils erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
§ 8
Messungen
(1) Wenn die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist durch repräsentative Messungen der Konzentration von explosionsfähigen Atmosphären die Wirksamkeit der Maßnahmen des primären Explosionsschutzes nachzuweisen.
(2) Messungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
(3) Ergibt die Messung nach Abs. 1 eine Konzentration von gas- oder dampfförmigen explosionsfähigen Atmosphären von mehr als 25 Prozent UEG und für andere eine vergleichbare Sicherheit, sind zumindest im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten wiederkehrende Kontrollmessungen durchzuführen.
Solche Kontrollmessungen sind nicht erforderlich:
(4) Werden Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Konzentrationsverhältnisse auswirken, sind die Messungen zu ergänzen.
(5) Die Messungen müssen von Personen nach § 116i Abs. 6 K-LArbO und erforderlichenfalls mit Messgeräten mit geeignetem Explosionsschutz durchgeführt werden.
§ 9
Gefahrenanalyse
(1) Folgende Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind durch Gefahrenanalyse daraufhin zu prüfen, ob sie für die explosionsgefährdeten Bereiche, in denen sie verwendet werden sollen, geeignet sind:
(2) Ergibt die Gefahrenanalyse nicht eindeutig, dass die Arbeitsmittel, Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung für einen bestimmten explosionsgefährdeten Bereich geeignet sind, dürfen sie in der jeweiligen Zone nicht verwendet werden.
(3) Die Gefahrenanalyse gilt als erbracht:
Explosionsschutz-Maßnahmen
§ 10
Grundsätze des Explosionsschutzes
(1) Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Dienstgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:
(2) Zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Sicherheit der Dienstnehmer müssen Dienstgeber in Anwendung der Grundsätze nach Abs. 1 und auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit explosionsgefährdete Bereiche so gestaltet sind, dass die Arbeit gefahrlos ausgeführt werden kann.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 sind erforderlichenfalls regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.
§ 11
Primärer Explosionsschutz: Verhindern
der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen so erfolgt, dass die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen möglichst vermieden wird und insbesondere die Maßnahmen nach den folgenden Absätzen getroffen werden.
(2) Soweit brandgefährliche Arbeitsstoffe (§ 116h Abs. 2 lit. b K-LArbO) nicht ersetzt werden können, ist ihre Menge am Arbeitsplatz auf das für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Ausmaß, höchstens jedoch auf den Tagesbedarf zu beschränken. Verschüttete brandgefährliche Arbeitsstoffe müssen unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen beseitigt werden. Abfälle und Rückstände müssen gefahrlos entfernt und entsorgt werden.
(3) Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben oder explosionsfähigen Atmosphären bei Arbeitsvorgängen oder aus Betriebseinrichtungen ist, wenn möglich, zu vermeiden durch die Verwendung von
(4) Wenn sich durch Maßnahmen nach Abs. 3 die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht verhindern lässt, sind die Freisetzungen
(5) Es muss Vorsorge getroffen werden, dass Gase oder Dämpfe brandgefährlicher Arbeitsstoffe, die leichter oder schwerer sind als Luft, sich nicht in höher oder tiefer gelegenen Bereichen ansammeln und dort explosionsgefährdete Bereiche bilden können.
(6) Staubablagerungen müssen möglichst vermieden werden. Für die Beseitigung von Ablagerungen brandgefährlicher Stäube sind Verfahren, wie Nassreinigungsverfahren oder saugende Verfahren, bei denen Aufwirbelungen möglichst vermieden werden, anzuwenden. Reinigungsgeräte wie Industriestaubsauger oder Kehrsaugmaschinen müssen für das Saugen von brennbaren Stäuben oder brennbaren Flüssigkeiten geeignet sein. Werden Leichtmetallstäube in Nassreinigern abgeschieden, ist bei der Ermittlung und Beurteilung die mögliche Entwicklung von Wasserstoff als Gefährdung zu berücksichtigen.
(7) Erfolgt keine Einstufung in Zonen und kann die Bildung von explosionsgefährdeten Bereichen im Normalbetrieb nicht ausgeschlossen werden, müssen jedenfalls kontinuierlich messende Einrichtungen eingesetzt werden. Dabei sind die Dienstnehmer spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare
Sicherheit gewährleisten, zB durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
(8) Werden kontinuierlich messende Einrichtungen in Kombination mit selbsttätig einleitenden Maßnahmen zur Senkung der Konzentration, zB Einschaltung von Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen oder dem Einleiten von Abschaltvorgängen, eingesetzt, so muss deren Einschaltung so früh erfolgen, dass 50 Prozent UEG nicht überschritten werden können.
(9) Sofern diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordern, gelten entsprechend niedrigere als die in Abs. 7 und 8 festgelegten Werte.
§ 12
Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)
(1) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen einzustufen:
(2) Wenn nur vorübergehend für die Dauer bestimmter Arbeiten (wie Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung) ein explosionsgefährdeter Bereich oder eine gefährlichere Zone vorliegt, hat für diesen Zeitraum eine temporäre Einstufung oder Umstufung zu erfolgen.
(3) Werden in einer bestimmten Zone vorübergehend Maßnahmen gesetzt, die gewährleisten, dass für die Dauer bestimmter Arbeiten kein explosionsgefährdeter Bereich oder eine weniger gefährliche Zone vorliegt, kann für diesen Zeitraum eine temporäre Ausstufung oder Umstufung erfolgen.
(4) Explosionsgefährliche Bereiche, die für Dienstnehmer zugänglich sind, sind zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären" und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" zu kennzeichnen, wenn Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden.
§ 13
Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In Räumen, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen
(2) Sind jedoch ausreichende Sicherheitsabstände der explosionsgefährdeten Bereiche zu potentiellen Zündquellen (wie Feuerungen oder Funkenarbeiten) oder zu Brandlasten gewährleistet, müssen nur jene Bauteile den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen, die vom explosionsgefährdeten Bereich betroffen sind, und zwar mindestens:
(3) Wenn Räume, in denen sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, an Räume mit hoher Brandlast, deren Wände und Decken nicht zumindest brandbeständig und Türen und Tore nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind, angrenzen, müssen
(4) In den Zonen 0, 1, 20 und 21 darf der elektrische Widerstand des Fußbodens nicht mehr als 10 8 ? betragen.
(5) Zwischen Räumen, aus denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohender Menge austreten können, und gesicherten Fluchtbereichen (§ 18 K-AStV) müssen ausreichend lüftbare Schleusen vorhanden sein, die verhindern, dass im gesicherten Fluchtbereich explosionsgefährliche Bereiche auftreten können.
§ 14
Sekundärer Explosionsschutz:
Vermeiden von Zündquellen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen sind zu vermeiden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Elektrische Anlagen müssen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden.
(2) Wirksame Zündquellen sind Zündquellen, die explosionsfähige Atmosphären entzünden können. Sie treten zum Beispiel auf durch
(3) Weisen Arbeitsmittel eigene potentielle Zündquellen auf, ist die Vermeidung von wirksamen Zündquellen dann technisch sicher, wenn
(4) In explosionsgefährdeten Bereichen gilt weiters:
§ 15
Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen die im Anhang angeführten Anforderungen erfüllen.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Arbeitsmittel, Arbeitskleidung (einschließlich Arbeitsschuhe) und persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, die nach dem Stand der Technik dafür geeignet sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. Bei der Auswahl ist Bedacht zu nehmen auf:
(3) Werden in explosionsgefährdeten Bereichen Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, verwendet, müssen sie der Gruppe II nach der ExSV 1996 entsprechen, und zwar
(4) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie laut Herstellerangaben für den betreffenden Arbeitsstoff geeignet sind oder wenn
(5) Geräte oder Schutzsysteme, die anders klassifiziert sind als im Sinne des Abs. 3 oder 4, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur dann verwendet werden, wenn durch eine geeignete, fachkundige Person (§ 7 Abs. 5) schriftlich festgestellt wurde, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
(6) Geräte oder Schutzsysteme die nicht für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen klassifiziert sind oder für die nach Abs. 5 keine eindeutige Eignung für die vorliegende Zone festgestellt werden konnte, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen dann verwendet werden, wenn die Gefahrenanalyse (§ 9) ergeben hat, dass sie für die Zonen, in denen sie verwendet werden sollen, eindeutig geeignet und technisch sicher sind.
§ 16
Vorsorge für den Fall von Störungen
(1) Für den Fall, dass ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muss Vorsorge getroffen sein, dass Arbeitsmittel unabhängig vom Energieausfall und unabhängig von den übrigen Arbeitsvorgängen in einem sicheren Zustand gehalten werden.
(2) Für den Fall, dass Arbeitsmittel mit Automatikbetrieb vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, muss Vorsorge getroffen sein, dass
(3) Für den Fall von Notabschaltungen muss Vorsorge getroffen sein, dass gespeicherte Energien so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre Gefahr bringende Wirkung verlieren.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 müssen nicht getroffen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die genannten Störungen zu keiner Explosionsgefahr führen können.
(5) Wenn es zum schnellen und sicheren Verlassen gefährdeter Bereiche notwendig ist, sind für die Dienstnehmer die zur Flucht notwendigen Mittel bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten. Diese müssen hinsichtlich möglicher Zündquellen jedenfalls so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Störungen ein sicheres Verlassen gewährleisten.
§ 17
Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
(1) Für das Befahren (Inspektion) von und für Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich explosionsfähige Atmosphären ansammeln können, sind Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche verhindern.
(2) Arbeiten nach Abs. 1 sind zB Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 sind zB Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinne des Abs. 1 zB durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind zB Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.
(3) Die Entstehung explosionsgefährdeter Bereiche muss an repräsentativen Stellen überwacht werden
(4) In den Fällen des Abs. 3 sind die Dienstnehmer spätestens bei Erreichen der Warn- und Alarmbedingungen, das sind höchstens 20 Prozent der unteren Explosionsgrenze (UEG), akustisch und, falls dies nicht ausreicht, auch optisch zu warnen. Die Auslösung der Warnung und Alarmierung kann auch auf Grund anderer Kriterien erfolgen, die eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten, zB durch Überwachung von Inertisierung, Absaug- oder mechanischen Lüftungsanlagen.
(5) Weiters gilt Folgendes
(6) Müssen Restmengen aus Betriebseinrichtungen, in deren Umgebung sich explosionsgefährdete Bereiche befinden, beseitigt werden oder muss eine Überprüfung von Reinigungsarbeiten vor dem Befahren durchgeführt werden, hat dies mit technischen Mitteln zu erfolgen, die nicht erfordern, dass Dienstnehmer in den explosionsgefährdeten Bereichen anwesend sind. Ist dies nicht möglich, dürfen abweichend von Abs. 1 und 2 diese Tätigkeiten durch Dienstnehmer durchgeführt werden, wenn alle in Zone 0 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen sind und, sofern gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe vorliegen, zusätzlich eine geeignete, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemversorgung durch Isoliergeräte eingerichtet ist.
§ 18
Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
(1) Können im Inneren von Betriebseinrichtungen (wie Behältern, Silos oder Rohrleitungen), in denen sich explosionsgefährdete Bereiche bilden können, wirksame Zündquellen nicht organisatorisch und technisch sicher ausgeschlossen werden, sind
(2) Für Silos oder Bunker, die Schüttgüter enthalten, die staubexplosionsfähige Atmosphären bilden können, sind jedenfalls Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu treffen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19
Übergangsbestimmungen
(1) Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten müssen erst ab 1. Juli 2006 den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung entsprechen, wenn sie vor dem 30. Juni 2003 bereits benutzt werden und Bereiche aufweisen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Nach dem 30. Juni 2003 erstmalig genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Artikeln 1 bis 12 der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, entsprechen.
(3) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 auch durch Einhaltung der zurzeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3 und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 (Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. August 1981, und der ÖVE-EX 65a/1985 (Nachtrag a zu den Bestimmungen über die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen), herausgegeben vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik am 1. April 1985, entsprochen.
(4) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden und die dem § 15 Abs. 3 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet werden. Für solche Geräte und Schutzsysteme gilt § 15 Abs. 5 und 6 ab 1. Juli 2006.
(5) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 20
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, S 57, umgesetzt.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Anhang
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen
Allgemeines
Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gilt zusätzlich:
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:
*Verlegung der Adern in einem gemeinsamen hellblauen Kabelbaum,
*besonders sorgfältige Beschriftung,
*übersichtliche Anordnung und räumliche Trennung.
Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche
Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich:
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