Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2005
LGBL_KA_20041130_54Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2004 26. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 140/2001, wird verordnet:
§ 1
Richtsätze für die Bemessung
des Lebensunterhaltes
(1) Für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes beträgt der Richtsatz:
für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz):
monatlich: Euro
für Alleinstehende 485,–
für Hauptunterstützte414,–
(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe.
§ 2
Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge
(1) In Heimen und Anstalten untergebrachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Verwendung desselben durch oder für den Hilfsbedürftigen gewährleistet ist und diesem Beträge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen.
(2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres € 79,–, ab Vollendung des 15. Lebensjahres € 54,– monatlich.
(3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Unterbringung in Familien.
§ 3
Sonderzahlungen
Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 83/2003 außer Kraft.
(2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2005 darf bereits auf den die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
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