Kärntner Umweltplanungsgesetz
LGBL_KA_20041116_52Kärntner UmweltplanungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.11.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2004 25. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Die Bedingungen zur Erzeugung von Plänen und Programmen sowie zu deren Änderung, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehen sind, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
§ 3
Pläne und Programme
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmen:
§ 4
Örtliche Raumplanung
(1)Der 2. Abschnitt ist auf Entwürfe für Maßnahmen der örtlichen Raumplanung gemäß § 3 lit. c bis e nur soweit anzuwenden, als der Plan
(2) Die Planungsbehörde hat anlässlich der Erarbeitung eines Entwurfs gemäß Abs. 1 lit. c die öffentlichen Umweltstellen anzuhören, ob der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die öffentlichen Umweltstellen haben sich hiezu ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage zu diesem Gesetz zu äußern. Die Stellungnahmen, einschließlich der Gründe für die Annahme, dass die Umweltauswirkungen voraussichtlich unerheblich sind, sind durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung bekanntzugeben.
(3) Der Gemeinderat darf in einem Plan gemäß Abs. 1 lit. a vorsehen, dass für die betreffende Grundfläche die spätere Durchführung eines Verfahrens nach dem 2. Abschnitt vorbehalten wird (Vorbehalt). Der Vorbehalt hat die Wirkung, dass eine ihm unterliegende Grundfläche nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht für UVP-Vorhaben bestimmt ist. Der Beschluss eines Vorbehalts setzt voraus, dass
Eine Grundfläche, die einem Vorbehalt nach dem ersten Satz unterliegt, ist im Fall der zeichnerischen Darstellung der Pläne gemäß § 3 lit. c bis e unter Verwendung eines besonderen Planzeichens (§ 1 Abs. 4 und § 25 Abs. 8 K-GplG 1995) unter Beifügung des Vermerks „Nicht für UVP-Vorhaben gem. K-UPG" auszuweisen; im Fall der textlichen Darstellung ist der Vorbehalt ausdrücklich festzulegen. Der Gemeinderat darf einen Vorbehalt nach dem ersten Satz erst nach Durchführung des Verfahrens gemäß dem 2. Abschnitt und unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Verfahrens aufheben; Planzeichen und Vermerke in der zeichnerischen Darstellung eines Plans gemäß § 3 lit. c bis e sind durch Änderung dieses Plans zu löschen.
§ 5
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit. h bis l nur insoweit, als sich der Plan oder das Programm voraussichtlich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken kann. Ansonsten gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind.
§ 6
Wasserversorgung und -entsorgung
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit. m und n nur insoweit, als sich der Plan voraussichtlich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken kann.
Bestimmungen über das Verfahren
§ 7
Umweltbericht
(1) Vor der Beschlussfassung über einen Plan oder ein Programm hat die Planungsbehörde über jeden Entwurf gemäß § 3 – vorbehaltlich der Einschränkungen des Anwendungsbereichs nach den §§ 4 bis 6 – einen Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Zielsetzungen und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
(2) Der Umweltbericht hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) In den Umweltbericht sind Informationen aufzunehmen, die zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung nach Abs. 1 vernünftigerweise verlangt werden können. Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs. 2 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gesammelt wurden. Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.
(4) Die Planungsbehörde hat die öffentlichen Umweltstellen zur Frage des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 zu konsultieren.
§ 8
Konsultationsverfahren
(1)Die Planungsbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, dass ein bestimmt bezeichneter Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht innerhalb einer mindestens vier Wochen betragenden Frist bei der Planungsbehörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt und dass innerhalb der Frist jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, zum Entwurf gemäß § 3 und zum Umweltbericht Stellung nehmen kann.
(2) Zugleich sind der Entwurf gemäß § 3 und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen mit der Aufforderung zu übermitteln oder zugänglich zu machen, dass hiezu innerhalb der Frist nach Abs. 1 Stellung genommen werden kann. Liegen triftige Gründe vor, hat die Planungsbehörde die Frist zur Stellungnahme zu verlängern.
§ 9
Grenzüberschreitende Konsultationen
(1) Rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde sind der Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln, sofern die Anwendung eines dem Entwurf entsprechenden Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Mitgliedstaates haben würde oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt.
(2) Auf Verlangen eines gemäß Abs. 1 informierten Mitgliedstaates sind vor der Beschlussfassung über den Entwurf gemäß § 3 Konsultationen
binnen einer einvernehmlich bestimmten angemessenen Frist zu führen. In diesem Fall ist im Verhältnis zum anderen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen betroffene oder interessierte Öffentlichkeit unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(3) Bei ihrem Vorgehen gemäß Abs. 1 und 2 hat die Planungsbehörde an das Amt der Kärntner Landesregierung heranzutreten, um im Wege des für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten zuständigen Bundesministeriums tätig zu werden.
(4) Wenn im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein an das Land angrenzender Mitgliedstaat im Verhältnis zur Republik Österreich Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Land verpflichtet ist. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind im Verhältnis zu den angrenzenden Ländern sinngemäß anzuwenden.
§ 10
Entscheidungsfindung
Vor der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm hat die Planungsbehörde den Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs und vor Erlassung des Plans oder Programms in Erwägung zu ziehen.
§ 11
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms, im Fall von Verordnungen der Gemeinde jedoch erst nach Erteilung einer allenfalls vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, hat die Planungsbehörde
(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, die Angaben darüber zu enthalten hat,
Für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, auf Verlangen Einsicht in die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.
§ 12
Überwachung
Die Planungsbehörde ist in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in regelmäßigen Zeitabständen darauf hin zu prüfen, ob negative erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen oder zu erwarten sind. Um unvorhergesehene Auswirkungen hintanzuhalten, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2) erforderlichenfalls eine Änderung des Plans oder Programms durchzuführen oder sind sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen, allenfalls durch Anzeige bei der zuständigen Behörde, zu veranlassen.
Schlussbestimmungen
§ 13
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die in den §§ 4 und 6 und im 2. Abschnitt geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf die Umweltprüfung der Pläne und Programme gemäß § 3 lit. b bis e, m und n beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 14
Landesgesetze
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ist ihre jeweils geltende Fassung heranzuziehen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, gelten für Entwürfe gemäß § 3, die nach dem 20. Juli 2004 erstellt werden. Auf Entwürfe gemäß § 3, die vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, nur dann anzuwenden, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.
(2) § 5 letzter Satz tritt mit dem Zeitpunkt des innerstaatlichen In-Kraft-Tretens des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Kraft.
§ 16
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30, und Art. 1 und 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17, umgesetzt.
Der Präsident des Landtages::
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann::
Dr. H a i d e r
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landesrat:
Ing. R o h r
Der Landesrat:
Dr. M a r t i n z
Anlage
Kriterien für die Bestimmung der sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen (§ 2 lit. e und § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2)
– Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
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