11. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle
LGBL_KA_20041005_3911. Kärntner Dienstrechtsgesetz-NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2004 22. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 103/1994, 16/1995, 74/1995, 14/1996, 58/1996, 131/1997, 71/1998, 66/2000, 54/2002, 63/2003 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 89/1994 und 14/1995, wird wie folgt geändert:
(1) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge, mit Ausnahme der Zulagen nach § 253 und § 254, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen und Unterhaltsbeiträgen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen, im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.
(3) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit dem Anpassungsfaktor mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am 31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist.
(4) Verordnungen nach Abs. 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Abweichend von § 269 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, in der Fassung dieses Gesetzes, ist für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem sich aus § 269 Abs. 2 des K-DRG 1994, in der Fassung dieses Gesetzes, ergebenden Anpassungsfaktor die Erhöhung nach den Abs. 3 bis 6 vorzunehmen ist.
(3) Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung festgestellten Medianpension (§ 607 Abs. 3a ASVG) nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG vorzunehmen. Alle übrigen Pensionen sind nach Maßgabe des Abs. 5 mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension entspricht.
(4) Unter Pension im Sinne des Abs. 3 ist die Summe aus Ruhe- oder Versorgungsgenuss und der Nebengebührenzulagen zu verstehen. Die Zulagen nach §§ 253 und 254 zählen nicht zur Pension.
(5) Die sich aus Abs. 3 erster Satz ergebende Erhöhung ist bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen und Nebengebührenzulagen vorzunehmen. Die sich aus Abs. 3 zweiter Satz ergebende Erhöhung ist nur bei Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorzunehmen.
(6) Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Abs. 5) ist durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. A m b r o z y
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