Kärntner Landesholding-Gesetz; Änderung
LGBL_KA_20040528_27Kärntner Landesholding-Gesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2004 14. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs. 3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechts-nachfolger. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs. 3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs. 6."
„(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind."
„§ 5a
Das Land Kärnten unterstützt die Kärntner Landesholding, die Aktiengesellschaft und ihre Gesamtrechtsnachfolger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 5 eine Verpflichtung des Landes zur Zurverfügungstellung von Mitteln nicht besteht."
„(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist."
„(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach § 8 Abs. 2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Kärntner Landesholding hat innerhalb von sechs Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und dem Landtag von Kärnten zur Genehmigung vorzulegen.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
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