Kärntner Jugendschutzgesetz;Änderung
LGBL_KA_20040506_24Kärntner Jugendschutzgesetz;ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2004 12. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (Kärntner Jugendschutzgesetz – K-JSG), LGBl. Nr. 5/1998, wird wie folgt geändert:
„Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht wird, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt."
„(3) Bespielte Videokassetten oder andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmen mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), für die eine jugendgefährdende Wirkung im Sinne von Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen Kindern oder Jugendlichen nur angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, wenn die Programme auf diesen Bildträgern als für die jeweilige Altersstufe freigegeben gekennzeichnet sind.
(4) Bildträger, die auf Grund des § 12 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), Bundesgesetzblatt der Bundesrepublik Deutschland 2002 I S 2730, nicht freigegeben oder für Kinder oder Jugendliche nur ab einem bestimmten Alter freigegeben sind, gelten auch im Land Kärnten als nicht oder nur ab einem bestimmten Alter freigegeben. Die Landesregierung kann jedoch auf Antrag des Eigentümers oder sonst darüber Verfügungsberechtigten nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Kriterien eine hievon abweichende Entscheidung treffen.
(5) Liegt eine Klassifizierung im Sinne des Abs. 4 nicht vor, hat die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des Bildträgers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten unter Anwendung der im Abs. 1 angeführten Kriterien ein Programm für Kinder oder Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter freizugeben oder die Freigabe abzulehnen.
(6) Die Kennzeichnung der Freigabe für Kinder und Jugendliche insgesamt oder ab einem bestimmten Alter hat auf fälschungssichere Weise deutlich sichtbar auf dem Bildträger und auf dessen Umhüllung zu erfolgen. Bei auf sonstigem elektronischen Weg zugänglichen Bildträgern ist die Kennzeichnung so abzuspeichern, dass sie unmittelbar vor dem Programm auf die Dauer von zehn Sekunden aufscheint."
„Jedenfalls dürfen Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt."
„(2) Verwaltungsübertretungen im Sinne des Abs. 1, die von Personen begangen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu g 3630,–, in den Fällen der Übertretung der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4 bis zu g 20.000,–, zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist in den Fällen der Übertretung der §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 4 eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Sinne von Abs. 1 von denselben der Gewerbe-ordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von denselben Veranstaltern in einem Zeitraum von drei Jahren mehr als einmal begangen, ist dies der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitzuteilen."
„(4) Wenn nach der Lage des Falles Aufträge nach Abs. 1 nicht wirkungsvoll erscheinen oder wenn die Zustimmung nach Abs. 2 nicht gegeben wird, sind Geldstrafen bis zu g 218,– zu verhängen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden."
„(2) Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen jugendgefährdende Medien, die diesen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 11), oder Genuss- und Suchtmittel, die von diesen nicht konsumiert oder zu sich genommen werden dürfen, insoweit sie nur von geringem Wert sind, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und sofort zu vernichten oder der zuständigen Behörde zu übergeben, sofern eine Beschlagnahme nach anderen Bestimmungen in Betracht kommt. Gegenstände, die nicht im Eigentum der Kinder oder der Jugendlichen stehen, dürfen nur unter den in § 17 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Umständen abgenommen werden.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Kinder oder Jugend-liche, die der Aufforderung eines Unternehmers im Sinne von § 6 letzter Satz, Räumlichkeiten oder Grundstücke nicht zu betreten oder zu verlassen, nicht nachkommen oder die sich sonst unberechtigt in Betriebsanlagen oder bei Veranstaltungen im Sinne von § 9 Abs. 3 und 4 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu entfernen.
(4) Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nach den Abs. 2 oder 3 ist den Betroffenen vorher anzudrohen."
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Die Landesrätin:
Dr. S c h a u n i g - K a n d u t h
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