Ruderregatta auf dem Ossiacher See; Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20040429_21Ruderregatta auf dem Ossiacher See; MotorbootfahrverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2004 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bahnhaltestelle St. Urban bis zum Straßenkilometer 5 der Ossiacher-See-Süduferstraße (L 49) bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 11. September 2004, in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und am Sonntag, den 12. September 2004, in der Zeit von 8 bis 16 Uhr der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „43. Internationale Villacher Ruderregatta" vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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