Ruderregatta auf dem Wörther See; Motorbootfahrverbot
LGBL_KA_20040429_20Ruderregatta auf dem Wörther See; MotorbootfahrverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2004 11. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
§ 1
(1) Der östliche Teil des Wörther Sees, dessen westliche Grenze eine gerade Linie von der Landungsbrücke Krumpendorf zum Schwarzen Felsen bildet, ausgenommen die Uferzone (§ 61 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 237/1999), wird am Samstag, den 15. Mai 2004, und Sonntag, den 16. Mai 2004, jeweils in der Zeit von 7.30 bis 11.30 Uhr und von 13 Uhr bis zum Ende der Bewerbe der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „73. Klagenfurter Internationale Ruderregatta" vorbehalten.
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
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