Wiederverlautbarung der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
LGBL_KA_20040423_17Wiederverlautbarung der Kärntner AbfallwirtschaftsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2004 10. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Artikel I
Aufgrund des Art. 37a der Kärntner Landesverfassung, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 56/2003, wird in der Anlage das Gesetz über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO), LGBl. Nr. 34/1994, in der durch die Gesetze LGBl. Nr. 89/1996, 14/1999 und 1/2004 geänderten Fassung, wiederverlautbart.
Artikel II
Es sind in Kraft getreten:
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
KurztitelLGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 1
§ 1 Abs. 2 bis 4LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 1
§ 2 Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 2
§ 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 4
§ 4 Abs. 1LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 6
§ 4 Abs. 2 lit. eLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 7
§ 4 Abs. 2 lit. fLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 8
§ 4 Abs. 2 lit. g LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 9
§ 4 Abs. 5 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 10
§ 5 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 11
§ 7 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 12
§ 9 Abs. 1 lit. b LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 14
§ 10 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 16
§ 10 Abs. 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 17
§ 14 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 18
§ 16 (Überschrift)LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 20
§ 16 Abs. 1, 2,
3 und 4 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 21
§ 17 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 22
§ 18 Abs. 1LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 23
§ 18 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 24
§ 18 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 25
§ 19 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 26
§ 20 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 26a
§ 20 Abs. 3 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 3
LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 27
§ 22 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 27a
§ 24 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 28
§ 25 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29
§ 26 Abs. 1 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 1
LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29
§ 27 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 2
§ 29 LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 3
§ 29 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29
§ 29 Abs. 5LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 29
§ 30 Abs. 1
und 2LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 4
§ 31LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 5
§ 32 Abs. 1
und 2LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 6
§ 34LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 7
§ 34 Einleitungs-
satz und lit. aLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 30
§ 35LGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 8
(Überschrift)LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 31
§ 36 Abs. 1LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 4
LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 31
§ 36 Abs. 2
lit. aLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 32
§ 36 Abs. 3,
4, 5 und 6LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 34
§ 37 Abs. 1LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36
§ 37 Abs. 2LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36a
§ 37 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 36
§ 37 Abs. 3 lit. bLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 37
§ 38 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38
§ 38 Abs. 2 lit. bLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 37
§ 39
(Überschrift) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38
§ 39 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38
§ 39 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38a
§ 39 Abs. 3 lit. aLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 38
§ 41 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 7
§ 42 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 8
§ 42 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 40
§ 42 Abs. 3 lit. f LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 41
§ 43 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 9
§ 43 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 42
§ 43 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 43
§ 44 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 10
§ 44 Abs. 3 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 43
§ 45 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 11
§ 47 Abs. 2 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 12
§ 48 Abs. 1 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 13
§ 48 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 44
§ 48 Abs. 5 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 14
§ 49 Abs. 2 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 15
§ 50 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 45
§ 53 Abs. 1
(Absatz-
bezeichnung) LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 17
§ 53 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 46
§ 53 Abs. 2
und 3 LGBl. Nr. 89/1996, Art. I Z 17
§ 53 Abs. 2 lit. bLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 47
§ 54 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 47
§ 55 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 49
§ 56 Abs. 1
lit. b und c LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 50
§ 57 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 50a
§ 63 Abs. 1 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 51
§ 64 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 52
§ 65 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 53
§ 66 Abs. 2 LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 54
§ 67 Abs. 1
(Einleitungs-
satz) LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 55
§ 67 Abs. 1 lit. bLGBl. Nr. 14/1999, Art. I Z 10
§ 67 Abs. 1 lit. dLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 55
§ 67 Abs. 2
(Einleitungs-
satz)LGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 56
§ 67 Abs. 2 lit. cLGBl. Nr. 1/2004, Art. I Z 57
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung, LGBl. Nr. 34/1994.
Artikel IV
(1) Druckfehler und sonstige Unstimmigkeiten wurden berichtigt und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch angepasst.
(2) Insbesondere wurden
Artikel V
(1) Die bisherigen Abschnittsbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
altneu
(2) Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
altneu
1 bis 31 bis 3
4 und 5entfallen (LGBl. Nr. 1/2004)
6 bis 94 bis 7
10entfällt (LGBl. Nr. 1/2004)
11 bis 188 bis 15
19 bis 22entfallen (LGBl. Nr. 1/2004)
23 bis 4616 bis 39
47 bis 66entfallen (LGBl. Nr. 1/2004)
67 bis 7940 bis 52
80entfällt (LGBl. Nr. 89/1996)
81 und 8253 und 54
83 und 84entfallen (LGBl. Nr. 1/2004)
85entfällt (LGBl. Nr. 89/1996)
altneu
86 bis 88entfallen (LGBl. Nr. 1/2004)
89 bis 10155 bis 67
102entfällt (Übergangsbestimmung)
103entfällt
(gegenstandslos)
(3) Die bisherigen Absatzbezeichnungen wurden im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
altneu
(4) Die bisherigen Buchstabenbezeichnungen wurden im wiederverlauten Text wie folgt geändert:
altneu
Artikel VI
(1) Mit § 102 Abs. 1 bis 13 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996 wurde die Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, wie folgt geändert:
Die mit § 102 Abs. 5 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, LGBl. Nr. 34/1994, [Art. VI Abs. 1 Z 5 dieser Kundmachung] in den Rang eines Landesgesetzes erhobene Verordnung der Landsregierung vom 30. April 1991, Zahl: Ro-135/6/1991, mit der ein Entwicklungsprogramm über Bereiche und Standort von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen wird (Entwicklungsprogramm Abfallbeseitigung), LGBl. Nr. 70/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 126/1992, wird insoferne geändert, als im Abschnitt II der Anlage I (Abfallbeseitigungsbereich Villach), die Z 2 (Standort Trabenig, Gemeinde Wernberg) und die Z 4 (Standort Schurian, Stadtgemeinde Feldkirchen) entfallen.
(3) Mit Artikel III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 89/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Der Verbandsrat ist verpflichtet, binnen sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes [1. November 1996] die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Bis zur Wahl eines Vorstandes hat der Verbandsrat die Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 70 Abs. 2 lit. c [§ 43 Abs. 2 lit. c neu] zu besorgen.
(4) Mit Artikel II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurde folgende Bestimmung getroffen:
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993 über die Ordnung der Abfallwirtschaft in Kärnten (Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) steht vor den Änderungen gemäß Artikel I in der in LGBl. Nr. 34/1994 kundgemachten und mit den Gesetzen LGBl. Nr. 89/1996 und 14/1999 geänderten Fassung in Geltung.
(5) Mit Artikel II Abs. 3 und 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(6) Mit Artikel II Abs. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2004 wurde folgende Schlussbestimmung getroffen:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1996 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 48, umgesetzt.
Artikel VII
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, K-AWO" zu bezeichnen.
Der Landeshauptmann:
Dr. H a i d e r
Der Landesamtsdirektor:
Dr. S l a d k o
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Feststellungsverfahren
§ 4 Abfallwirtschaftskonzept des Landes
§ 5 Besondere Maßnahmen der Abfallvermeidung und Umweltberatung
§ 6 Förderungsmaßnahmen
und Pflichten
§ 7 Entsorgungsgebot
§ 8 Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze
§ 9 Eigentumsübergang
§ 10 Verpflichtung von Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden
§ 11 Dingliche Wirkung von Bescheiden
§ 12 Duldungspflicht
§ 13 Nutzungsberechtigte und Bauwerke auf fremdem Grund
§ 14 Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter
§ 15 Entsorgung durch Rückgabe
§ 16 Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe
§ 17 Einzelbehälter für Altstoffe
§ 18 Eigenkompostierung
§ 19 Verpflichtung zur getrennten Entsorgung
§ 20 Einrichtung der Sammlung und Abfuhr
§ 21 Sonderbereich
§ 22 Müllbehälter
§ 23 Abfuhrtermine
§ 24 Abfuhrordnung
von Betriebsmüll
§ 25 Art der Entsorgung
und Grünabfallkompost sowie Bodenzustandsinventur
§ 26 Art der Entsorgung von Klärschlamm
§ 27 Verwertung auf landwirtschaftlich genutzten Böden
§ 28 Bioabfall- und Grünabfallkompost
§ 29 Untersuchung von Böden, Klärschlamm und Kompost
§ 30 Beschränkung der Verwertung
§ 31 Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost
§ 32 Überwachung der Verwertung
§ 33 Bodenzustandsinventur
§ 34 Klärschlammregister
§ 35 Klärschlamm- und Kompostverordnung
§ 36 Überörtliche Planung
§ 37 Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände
§ 38 Vorsorge des Landes
§ 39 Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen
§ 40 Bildung
§ 41 Organe des Abfallwirtschaftsverbandes
§ 42 Verbandsrat
§ 43 Vorstand
§ 44 Vorsitzender
§ 45 Geschäftsstelle
§ 46 Bevollmächtigung des Geschäftsführers
§ 47 Schriftform, Fertigung von Urkunden
§ 48 Geschäftsordnung
§ 49 Sitzungsgeld
§ 50 Finanzierung
§ 51 Haftung
§ 52 Mitwirkungspflicht der Gemeinden
§ 53 Aufsicht des Landes über Abfallwirtschaftsverbände
§ 54 Auflösung von Abfallwirtschaftsverbänden
§ 55 Ermächtigung
§ 56 Festsetzung der Abfallgebühren
§ 57 Berechnungsgrundlage
§ 58 Gebührenschuldner
§ 59 Privatrechtliche Entgelte
§ 60 Überwachung und Befugnisse
§ 61 Besondere Aufsichtsorgane
§ 62 Bestellung und Erlöschen der Bestellung
§ 63 Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sowie Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 64 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 65 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 66 Verweisungen
§ 67 Strafbestimmungen
Anlage
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ordnet die Bewirtschaftung der Abfälle zur Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Abfällen und regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle.
(2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Bereitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002]), die nicht gefährlich sind, und Klärschlamm.
(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
(3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.
§ 3
Feststellungsverfahren
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Haus- oder Sperrmüll, Betriebsmüll oder Klärschlamm (§ 2 Abs. 2 lit. a bis c oder 3) im Sinne dieses Gesetzes ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers der Sache oder von Amts wegen die Zuordnung zu einer der genannten Abfallarten mit Bescheid festzustellen.
Grundsätze
§ 4
Abfallwirtschaftskonzept des Landes
(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben und den abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über
(3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.
(4) Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle fünf Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die auf Grund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).
§ 5
Besondere Maßnahmen der Abfallvermeidung und Umweltberatung
(1) Das Land Kärnten, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Kärnten eingerichtet sind oder von der Landesregierung verwaltet werden, haben im Rahmen des Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung, Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft weitgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen. Im Beschaffungswesen sind Recyclingprodukte jedenfalls dann anstelle von neuen Produkten anzuschaffen, wenn sie nicht wesentlich teurer sind und den vorgesehenen Verwendungszweck in gleicher Weise erfüllen.
(2) Das Land Kärnten und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, dass Unternehmungen, die das Land oder die Gemeinden betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden im überwiegenden Ausmaß die Anteilsrechte zustehen, in gleicher Weise vorgehen, wie dies in Abs. 1 angeführt ist.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband hat in seinem Entsorgungsbereich die Bevölkerung, Haushalte, Betriebe, Anstalten, sonstige Arbeitsstellen und die Gemeinden in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie in sonstigen Angelegenheiten der Umwelt zu informieren und zu beraten, soweit das der Unterstützung der Aufgaben des Abfallwirtschaftsverbandes dient (Umweltberatung im Abfallbereich). Der Abfallwirtschaftsverband hat sich zum Zweck der Beratung fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder Einrichtungen zu bedienen.
§ 6
Förderungsmaßnahmen
(1) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten insbesondere zu fördern:
(2) Das Land Kärnten und durch Landesgesetz eingerichtete Fonds haben im Rahmen von Förderungsmaßnahmen vor allem auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden können.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 7
Entsorgungsgebot
(1) Für die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr.102, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen Anwendung finden.
(2) Soweit es sich um biogene Abfallstoffe aus höchstens zehn Haushalten oder um mengen- oder zusammensetzungsmäßig vergleichbare Abfälle aus Betrieben handelt, können diese gemäß § 18 im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder Betriebsstätten vom Inhaber der Abfälle verwertet werden.
(3) Die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost haben nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes zu erfolgen.
(4) Soweit dies nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen zur Verfütterung geeignete Abfälle an Tiere verfüttert werden.
§ 8
Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze
(1) Die Gemeinde hat im Ortsbereich im Sinne des § 3 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 auf uneingeschränkt allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen, wie öffentlich zugänglichen Erholungsflächen, Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sportplätzen, Wanderwegen, öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht zu Betriebsanlagen gehören, Müllbehälter und erforderlichenfalls Sammelbehälter zur Aufnahme der dort anfallenden Abfälle aufzustellen und diese Abfälle zu entsorgen.
(2) Die Aufstellung der Müll- und Sammelbehälter hat soweit als möglich auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
§ 9
Eigentumsübergang
(1) Eigentum an Abfällen kann durch Zueignung (§ 382 ABGB) erwerben:
(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hiefür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.
§ 10
Verpflichtung von Gemeinden
und Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
(2) Die Gemeinde und die Abfallwirtschaftsverbände können sich, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit gelegen ist, zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen einer natürlichen oder nicht natürlichen Person bedienen.
(3) Gemeinden können sich zur Besorgung von Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 84 Abs. 1 bis 11 und 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Abs. 2 gilt sinngemäß für diese Gemeindeverbände.
(4) Die in einem Abfallwirtschaftsverband zusammengeschlossenen Gemeinden dürfen durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte privatwirtschaftliche Aufgaben der Abfallwirtschaft, die solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind, dem Abfallwirtschaftsverband übertragen. Die Aufgaben, die durch den Abfallwirtschaftsverband besorgt werden, sind in der Ge-schäftsordnung zu umschreiben. Mit der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) gehen die Aufgaben auf den Abfallwirtschaftsverband über.
§ 11
Dingliche Wirkung von Bescheiden
Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme jener aus Bescheiden nach dem 12. Abschnitt, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht § 58 Abs. 3 anderes bestimmt.
§ 12
Duldungspflicht
Die Eigentümer der Grundstücke haben das Betreten der Grundstücke durch die mit der Sammlung und Abfuhr der Abfälle betrauten Personen zum Zwecke der Aufstellung oder der Anbringung sowie der Entleerung der Müllbehälter im unbedingt erforderlichen Umfang zu dulden.
§ 13
Nutzungsberechtigte und Bauwerke
auf fremdem Grund
Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes gelten in gleicher Weise für Personen, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder die es verwalten. Bei Bauwerken als Zugehör eines Baurechts gelten diese Bestimmungen auch für die Eigentümer der Bauwerke.
§ 14
Einbringung in Abfall- und Sammelbehälter
Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Behälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
Erfassen von Abfällen
§ 15
Entsorgung durch Rückgabe
Besteht eine durch Rechtsvorschriften angeordnete Verpflichtung zur Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen, so ist die nach diesem Gesetz in Betracht kommende Entsorgung von Abfällen nicht zulässig.
§ 16
Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von einzelnen Altstoffen in dezentralen Sammelbehältern, so sind diese in ausreichender Anzahl an für jedermann leicht zugänglichen Stellen und, entsprechend der voraussichtlich anfallenden Masse, für mehrere Altstoffe an gemeinsamen Örtlichkeiten aufzustellen oder anzubringen (Dezentrale Sammelstellen). Die dezentralen Sammelbehälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass durch ihren Betrieb keine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Keime, Geruch, Staub oder Lärm oder eine sonstige Beeinträchtigung der Umwelt eintritt.
(2) Derjenige, der die Sammlung von Altstoffen durchführt, ist verpflichtet, für die zeitgerechte Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter in ausreichender Anzahl, für ihre rechtzeitige Entleerung und für ihre Entfernung zu sorgen, dass eine Überfüllung der Sammelbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Aufstellungsorte der dezentralen Behälter ortsüblich zu verlautbaren.
(4) Die Aufstellung der dezentralen Sammelbehälter hat möglichst auf öffentlichem Grund zu erfolgen.
§ 17
Einzelbehälter für Altstoffe
(1) Erfolgt die Sammlung von bestimmten Altstoffen, für die aufgrund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, eine getrennte Sammlung zu erfolgen hat, in besonderen Behältern auf jedem bebauten Grundstück des Abholbereiches (§ 20 Abs. 2), so sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen, zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten und in ordentlichem Zustand zu erhalten. Werden als gesonderte Behälter Säcke vorgesehen, so gilt als Behälter der Sack einschließlich der zu seiner Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung. Die Behälter sind so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und die Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(2) Kommen die Grundeigentümer ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 1, die beigestellten, gesonderten Behälter aufzustellen oder anzubringen oder zu den Abfuhrterminen zur Entleerung bereitzuhalten, nicht nach, so hat die Gemeinde die Aufstellung dieser Behälter oder ihre Bereithaltung zu den Abfuhrterminen zur Entleerung mit Bescheid anzuordnen.
§ 18
Eigenkompostierung
(1) Erfolgt die Verwertung biogener Abfälle aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge oder Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben im unmittelbaren Bereich der Haushalte oder der Betriebsstätte der Inhaber der Abfälle (Eigenkompostierung), sind die Grundeigentümer nach einer Anzeige gemäß Abs. 2 von der Verpflichtung des Aufstellens oder der Anbringung eines Einzelbehälters (§ 17) ausgenommen.
(2) Besteht eine Verpflichtung zur getrennten Sammlung von biogenen Abfällen auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, ist vom Grundeigentümer die Durchführung der Eigenkompostierung biogener Abfälle der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Werden durch die Eigenkompostierung die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt, hat der Bürgermeister die Beseitigung der wahrgenommenen Mängel anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Eigenkompostierung zu untersagen. Wird die Eigenkompostierung untersagt und bestehen Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von biogenen Abfallstoffen gemäß Abs. 2, so erlischt die Ausnahme von den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen.
§ 19
Verpflichtung zur getrennten Entsorgung
(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat im Falle einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in seinem Entsorgungsbereich für die Sammlung und Abfuhr der einer von den übrigen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen, soweit durch diese Rechtsvorschriften nicht besondere Anordnungen zur Durchführung der Sammlung getroffen werden.
(2) Fallen auf einem Grundstück Altstoffe in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen hiefür die vom Abfallwirtschaftsverband zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Altstoffsammlung nur mit Zustimmung des Abfallwirtschaftsverbandes in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, ist der Altstoff durch denjenigen, bei dem er anfällt, zu entsorgen.
Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll
§ 20
Einrichtung der Sammlung und Abfuhr
(1) Die Gemeinde hat für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken haben sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
(3) Zur Beratung der Haushalte über die Umsetzung der Grundsätze der Abfallwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, und jener Betriebe, deren Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 oder 3 entsorgt wird, können sich die Gemeinden fachlich geeigneter Personen (Umweltberater im Abfallbereich) oder fachlich geeigneter Einrichtungen bedienen.
§ 21
Sonderbereich
(1) Der Gemeinderat hat in der Abfuhrordnung (§ 24) Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).
(2) Der Sonderbereich ist in einer übersichtlichen Plandarstellung als Anhang zur Abfuhrordnung darzustellen.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- und Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen oder zu den von der Gemeinde hiefür bereitgestellten Großbehältern zu verbringen.
§ 22
Müllbehälter
(1) Für die Sammlung des Hausmülls sind unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
(3) Im Abholbereich sind die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie, sofern nicht Anordnungen gemäß § 24 Abs. 2 lit. c getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind und dass durch die Sammlung und Abfuhr keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner und der Nachbarschaft eintritt.
(4) Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können.
§ 23
Abfuhrtermine
(1) Die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls hat in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des durchschnittlich anfallenden Sperrmülls erforderlich ist.
(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.
§ 24
Abfuhrordnung
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 [AWG 2002], BGBl. I Nr. 102) sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes (§ 4) eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzusetzen.
Sammlung und Abfuhr von Betriebsmüll
§ 25
Art der Entsorgung
(1) Derjenige, bei dem Betriebsmüll anfällt, ist verpflichtet, ihn zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen oder ihn über einen befugten Dritten entsorgen zu lassen, wenn für die Entsorgung im Einzelfall (Abs. 2 und 3) nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde hat über Antrag desjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid die Genehmigung zu erteilen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
(3) Die Gemeinde darf demjenigen, bei dem der Betriebsmüll anfällt, mit Bescheid auftragen, die Sammlung und Abfuhr des Betriebsmülls oder einzelner Arten von Abfallstoffen davon durch die Müllabfuhr durchführen zu lassen, wenn
(4) Auf denjenigen, bei dem Betriebsmüll regelmäßig anfällt und der ihn gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 entsorgt, sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes (Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll) sinngemäß anzuwenden.
Klärschlamm, Bioabfall- und Grünabfallkompost sowie Bodenzustandsinventur
§ 26
Art der Entsorgung von Klärschlamm
(1) Derjenige, bei dem Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen anfällt, ist, soweit nicht eine Verwertung als Altstoff nach Abs. 3 oder § 27 zulässig ist, verpflichtet, diesen zu einer geeigneten Behandlungsanlage zu verbringen.
(2) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Abwasserbehandlungsanlage mit einer Ausbaugröße über 500 EGW60 hat über die in seiner Anlage anfallenden Schlammmengen Aufzeichnungen zu führen. Es ist den Organen der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren oder sind diese vorzulegen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre hindurch, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen bis 50 EGW60 ist eine Verwertung nach diesem Abschnitt zulässig, wobei lediglich § 30 Abs. 2 Anwendung findet.
(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.
§ 27
Verwertung auf landwirtschaftlich
genutzten Böden
Das Aufbringen von Klärschlamm, der nicht unter § 26 Abs. 3 fällt, oder von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden ist nur zulässig, wenn
§ 28
Bioabfall- und Grünabfallkompost
(1) Als Bioabfall- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Gesetzes gilt ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt biologisch-chemischer Umwandlung aus biogenen Abfallstoffen anfällt; kompostierte biogene Abfallstoffe aus nicht mehr als zehn Haushalten oder von der Menge und der Zusammensetzung vergleichbar aus Betrieben gelten nicht als Bioabfall- und Grünabfallkompost im Sinne dieses Abschnittes.
(2) Biogene Abfallstoffe sind Abfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch-chemisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und als Altstoffe getrennt von den sonstigen Abfällen gesammelt werden.
§ 29
Untersuchung von Böden, Klärschlamm
und Kompost
(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage oder einer Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur abgeben, wenn er den Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost vor der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Zeiträume durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Untersuchung befugten Ziviltechniker auf die Eignung gemäß § 27 lit. a untersuchen lässt. Darüber hinaus ist über die seuchenhygienische Eignung des Bioabfall- und Grünabfallkompostes zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden eine Untersuchung einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle durchzuführen.
(2) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Zeiträume, hat der Betreiber einer Anlage nach Zustimmung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der zur Aufbringung vorgesehenen Grundfläche durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker die zum Aufbringen beabsichtigte Grundfläche auf die Untersuchungsparameter gemäß der nach § 35 Abs. 1 erlassenen Klärschlamm- und Kompostverordnung untersuchen zu lassen.
(3) Über das Ergebnis der Untersuchungen des Klärschlammes oder Bioabfall- und Grünabfallkompostes und des Bodens hat die staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder der beauftragte Ziviltechniker dem Betreiber der Anlage ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat im Falle der Eignung der Grundfläche unter Bedachtnahme auf die Art des Bodens, die Art der Nutzung, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel, sowie die Bodenbeschaffenheit im Rahmen der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Höchstmenge, die zulässige Höchstmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost der untersuchten Art anzugeben, die aufgebracht werden darf, sowie welche kalendermäßig festgelegten Aufbringungszeiträume und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind.
(4) Eine Ausfertigung dieses Zeugnisses ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die Kosten für die Untersuchung des Klärschlamms, Komposts und des Bodens sowie für die Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs- oder Be-handlungsanlage zu tragen.
§ 30
Beschränkung der Verwertung
(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf land-wirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
§ 31
Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost
(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des zur Aufbringung bestimmten Grundstückes abgeben. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des zur Aufbringung des Klärschlamms oder des Bioabfall- und Grünabfallkomposts bestimmten Grundstückes darf den übernommenen Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nur auf dem dafür bestimmten Grundstück aufbringen.
(2) Der Betreiber der Anlage, von der Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost für die Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden abgegeben wird, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Übernehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß) einzutragen. Das Verzeichnis ist sieben Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(3) Bei der Abgabe von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen, die vom Betreiber der Anlage und vom Übernehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Übernehmer auszufolgen.
(4) Die Bestätigung hat die Bezeichnung der Anlage, den Namen des Transporteurs, den Namen und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompostmenge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten.
§ 32
Überwachung der Verwertung
(1) Die Landesregierung hat die Untersuchung eines landwirtschaftlich genutzten Bodens anzuordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost nicht gesetzmäßig erfolgt oder wenn der Verdacht besteht, dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder die zulässige Höchstmenge überschritten wurde.
(2) Bestätigt sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht nach Abs. 1, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des landwirtschaftlich genutzten Bodens die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Erfolgt im Rahmen der Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost eine Überschreitung höchstzulässiger Schadstoffmengen oder Nährstofffrachten ohne Kenntnis des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten und konnte dieser davon auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nichts wissen, sind die Kosten der Untersuchung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zu ersetzen. Der untersuchte Boden verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost.
§ 33
Bodenzustandsinventur
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen im gesamten Landes-gebiet Zustandsuntersuchungen von Böden zu veranlassen (Bodenzustandsinventur). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einem Kärntner Bodenzustandskataster zusammenzufassen. In diesen Kataster darf jedermann Einsicht nehmen.
(2) Zur Schaffung der Grundlagen gemäß Abs. 1 darf die Landesregierung unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte (Boden-Dauerbeobachtungsflächen) einrichten. Bei der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen. Der Grundeigentümer darf in die auf der Boden-Dauerbeobachtungsfläche erhobenen Daten Einsicht nehmen.
(3) Für Bodenzustandsuntersuchungen sind die Organe und die Beauftragten der Landesregierung befugt, soweit dies zur Durchführung der Bodenzustandsuntersuchungen unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, Messungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bodenmarken anzubringen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(4) Die Organe und die Beauftragten der Landesregierung haben bei der Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen und jede Störung tunlichst zu vermeiden. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück zu beachten.
(5) Entsteht dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Durchführung der Bodenzustandsuntersuchung oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Kärnten den eingetretenen Vermögensnachteil mit Geld auszugleichen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern durch eine Verletzung der gehörigen Aufmerksamkeit oder eine nach diesem Gesetz rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodenbeschaffenheit festgestellt wird. Erfolgt zwischen dem Grundeigentümer oder dem Nutzungsberechtigten und dem Land Kärnten keine Einigung, ist die Angelegenheit im Zivilrechtsweg vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten geltend zu machen.
§ 34
Klärschlammregister
Die Landesregierung hat für Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen ein für jedermann einsehbares Register zu führen, aus welchem folgendes hervorgeht:
§ 35
Klärschlamm- und Kompostverordnung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Ver-ordnung nähere Bestimmungen über die Aufbringung von Klärschlamm sowie von Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden zu erlassen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Behörde darf im Einzelfall abweichend von den in Abs. 2 lit. a und c festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Bioabfall- und Grünabfallkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.
Öffentliche Behandlungsanlagen
§ 36
Überörtliche Planung
(1) Die Landesregierung hat zur geordneten Entsorgung der im Land anfallenden Abfälle mit Verordnung die Entsorgungsbereiche, die Art und die Anzahl der öffentlichen Behandlungsanlagen und die Art der in diesen Anlagen zu behandelnden Abfälle aus einem oder vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Entsorgungssicherheit aus mehreren Entsorgungsbereichen oder aus Teilen von diesen zu bestimmen.
(2) Bei den nach Abs. 1 festzulegenden Inhalten der Verordnung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände haben als Träger von Privatrechten für die von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Abs. 1 zu bezeichnenden Arten von Behandlungsanlagen für Untersuchungen betreffend die mögliche Eignung von Standorten für diese Behandlungsanlagen für ihren Entsorgungsbereich zu sorgen. Bei der Durchführung der Untersuchungen sind entsprechend der Art der Behandlungsanlagen jedenfalls die Kriterien des Abs. 2 lit. a bis g anzuwenden. Das Ergebnis der Untersuchungen haben die Abfallwirtschaftsverbände, versehen mit ihrer Stellungnahme zu einem möglichen Standort, im Falle mehrerer geeigneter Standorte unter Vornahme einer Reihung, der Landesregierung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat, im Falle von Untersuchungen gemäß Abs. 3 nach der Vorlage der Untersuchungsergebnisse, im Hinblick auf die gemäß Abs. 1 festgelegte Zahl öffentlicher Behandlungsanlagen in Übereinstimmung mit den in Abs. 2 genannten Kriterien durch Verordnung die Standorte der öffentlichen Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen.
(5) Die durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke bestimmten Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen sowie für Anlagen gemäß den §§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2 sind von der durch den Standort betroffenen Gemeinde im Flächenwidmungsplan als überörtliche Planung ersichtlich zu machen.
(6) Erfolgt die Entsorgung von Abfällen aus Entsorgungsbereichen in einer außerhalb Kärntens gelegenen Behandlungsanlage, so ist diese Behandlungsanlage auf die Zahl der in der Verordnung gemäß Abs. 1 vorgesehenen Behandlungsanlagen anzurechnen.
§ 37
Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände. Haben die Abfallwirtschaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Behandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentliche Behandlungsanlage für ihren gesamten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Behandlungsanlagen einer bestimmten Art von den Abfallwirtschaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentlichen Behandlungsanlagen für die in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen Teilbereiche zu betreiben.
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der beteiligten Abfallwirtschaftsverbände und den gemeinsamen Betrieb einer Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassen.
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs. 1 genannte Behandlungsanlagen errichten und betreiben, wenn Übereinstimmung mit den im § 36 Abs. 2 genannten Kriterien besteht. Die Landesregierung hat die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke durch Verordnung zu bestimmen, wenn
§ 38
Vorsorge des Landes
(1) Wird vom Land als Träger von Privatrechten für zumindest zwei Entsorgungsbereiche für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen Vorsorge getroffen, haben sich die betroffenen Gemeinden und die betroffenen Abfallwirtschaftsverbände dieser Einrichtungen zu bedienen. Eine derartige Vorsorge darf vom Land jedoch nur getroffen werden, wenn anderweitig keine oder keine ausreichende Vorsorge für die Entsorgung einzelner Arten von Abfällen getroffen worden ist.
(2) Wurde vom Land als Träger von Privatrechten gemäß Abs. 1 Vorsorge getroffen, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Standorte dieser Behandlungsanlagen durch die Festlegung der in Betracht kommenden Grundstücke zu bestimmen, wenn
§ 39
Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen
(1) Die Betreiber von öffentlichen Behandlungsanlagen haben die Entgelte für die Be-handlung von in Kärnten anfallenden Abfällen in einem angemessenen Tarif festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung zu veröffentlichen. Ein Tarif ist angemessen, wenn er sowohl den bei der Behandlung der Abfälle entstehenden typischen Verhältnissen rationell geführter Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Erfüllung der dem Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage obliegenden Pflichten als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage und den Interessen der Leistungsempfänger sowie derjenigen, bei denen die Abfälle anfallen, entspricht. Die Betreiber öffentlicher Behandlungsanlagen sind verpflichtet, zu diesen Tarifen mit jedermann privatrechtliche Verträge über die ordnungsgemäße Entsorgung abzuschließen.
(2) Im Falle des § 37 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 2 ist ein einheitlicher Behandlungspreis sicherzustellen.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband darf Vereinbarungen, worin er sich zur Behandlung von Abfällen natürlicher oder nicht natürlicher Personen bedient, nur schließen, wenn in der Vereinbarung insbesondere enthalten sind:
Abfallwirtschaftsverbände
§ 40
Bildung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Einbeziehung der Städte mit eigenem Statut Gemeindeverbände zur Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu bilden. Die Gemeindeverbände führen die Bezeichnung „Abfallwirtschaftsverband" in Verbindung mit einer den jeweiligen Verbandsbereich kennzeichnenden örtlichen Bezeichnung.
(2) In der Verordnung zur Bildung der Abfallwirtschaftsverbände ist zu bestimmen, welche Gemeinden einem Abfallwirtschaftsverband angehören, wo dieser seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Bei der Festlegung des Sitzes des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf die Gebote der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Die beteiligten Gemeinden sind vor der Erlassung von Verordnungen zur Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden zu hören.
(4) Abfallwirtschaftsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit bestehender Abfallwirtschaftsverbände wird durch eine Änderung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(5) Die örtlichen Wirkungsbereiche der Abfallwirtschaftsverbände sind zugleich ihre Entsorgungsbereiche.
§ 41
Organe des Abfallwirtschaftsverbandes
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben eines Abfallwirtschaftsverbandes sind berufen:
(2) Die Funktionsperiode der Organe eines Abfallwirtschaftsverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Wahl der neuen Organe.
(3) Die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
(4) Werden Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung verändert oder neu gebildet, so sind die Organe des Abfallwirtschaftsverbandes binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die verbleibende Zeit bis zur allgemeinen Neubildung der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes neu zu bilden.
§ 42
Verbandsrat
(1) In den Verbandsrat werden über Beschluss des Gemeinderates der verbandsan-gehörigen Gemeinden der Bürgermeister oder jeweils ein anderes Mitglied des Gemeinderates sowie ein Ersatzmitglied entsandt.
(2) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzung des Verbandsrates sind die für den Gemeinderat geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Verbandsrat obliegen
(4) Stellt der Verbandsrat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Ver-waltung des Abfallwirtschaftsverbandes sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirt-schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, insbesondere anlässlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
§ 43
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf vom Verbandsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern. Befinden sich im Entsorgungsbereich des Verbandes Behandlungsanlagen, so muss dem Vorstand mindestens ein Vertreter einer Gemeinde mit einem Standort einer im Betrieb befindlichen Behandlungsanlage angehören. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist die verhältnismäßige Zusammensetzung der in den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden vertretenen politischen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Dem Vorstand obliegen
(3) Die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes gelten sinngemäß.
§ 44
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
(3) Im übrigen sind die für den Bürgermeister und die Vizebürgermeister geltenden Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 45
Geschäftsstelle
(1) Der Abfallwirtschaftsverband besorgt seine Geschäfte in einer Geschäftsstelle. Er kann sich mit Beschluss des Verbandsrates bei der Besorgung seiner Geschäfte mit der Maßgabe anderer Rechtsträger bedienen, dass das Weisungsrecht der Organe des Abfallwirtschaftsverbandes in fachlicher Hinsicht sichergestellt wird. Derartige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Leitung der Geschäftsstelle ist ein befähigter Geschäftsführer zu bestellen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers ist diese Funktion unter Angabe eines Anforderungsprofils etwaiger Bewerber und einer Stellenbeschreibung öffentlich auszuschreiben.
(3) Dem Geschäftsführer obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.
(4) Der Vorsitzende ist Vorstand der Geschäftsstelle. Ihm unterstehen die bei der Geschäftsstelle verwendeten Bediensteten des Abfallwirtschaftsverbandes.
§ 46
Bevollmächtigung des Geschäftsführers
In der Geschäftsordnung darf dem Geschäftsführer die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilt werden. Die Verantwortlichkeit der Organe und gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten werden hiedurch nicht berührt.
§ 47
Schriftform, Fertigung von Urkunden
(1) Erklärungen, durch die sich der Abfallwirtschaftsverband privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Vorsitzenden oder, im Falle der Bevollmächtigung des Geschäftsführers (§ 46), durch den Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung berufen ist. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit die Geschäftsordnung für bestimmte Erklärungen anderes vorsieht.
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes sowie vom Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung (§ 46) berufen ist, zu fertigen und mit der Bezeichnung des Abfallwirtschaftsverbandes zu versehen.
(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Landesregierung, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Landesregierung zu enthalten.
§ 48
Geschäftsordnung
(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 mit einer Geschäftsordnung auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Kontrolle und über die Gebarung sinngemäß auszuführen. Die Bestimmungen der Kärntner Gemeindehaushaltsordnung gelten zufolge ihres § 90 sinnge-mäß.
(3) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens aber fünf Mitgliedern; der Obmann ist vom Verbandsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen. Er darf nicht dem Gemeinderat derselben verbandsangehörigen Gemeinde zuzurechnen sein, die den Vorsitzenden stellt, und auch nicht derselben Gemeindeverbandspartei angehören wie der Vorsitzende. Die übrigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Verbandsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(5) Die Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes und ihre Änderungen sind nach der Genehmigung der Landesregierung (§ 53 Abs. 2 lit. a) vom Abfallwirtschaftsverband in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
(6) Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Verbandsrates und dem Geschäftsführer auszufolgen.
§ 49
Sitzungsgeld
(1) Die Mitglieder des Verbandsrates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(2) Den Mitgliedern des Verbandsrates und des Vorstandes gebührt für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein in der Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsverbandes festzusetzendes Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld darf 4 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, nicht übersteigen. Sofern der Verbandsrat für den Vorsitzenden nicht die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung beschließt, gebührt diesem das Sitzungsgeld in doppelter Höhe.
§ 50
Finanzierung
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Abfallwirtschaftsverbandes sind zunächst die Ein-nahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Zum Aufwand zählt auch die Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Er-richtung und die Anpassung von Behandlungsanlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik unter Berücksichtigung der nach der Art der Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer sowie für Maßnahmen, die nach der Auflassung verbandseigener Behandlungsanlagen erforderlich werden.
(2) Der verhältnismäßige Anteil jeder verbandsangehörigen Gemeinde am Aufwand ebenso wie an einem allfälligen Überschuss des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf drei Dezimalstellen genau festzulegen, wobei dieser überwiegend nach der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Masse von Abfällen berechnet wird. Wird der verhältnismäßige Anteil am Aufwand nicht ausschließlich nach der entsorgten Masse von Abfällen berechnet, ist die Art der Berechnung in der Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Die Masse der aus dem Gemeindegebiet einer verbandsangehörigen Gemeinde entsorgten Abfälle ist durch geeignete Messeinrichtungen festzustellen. Führt diese Art der Feststellung der Masse nach den einzelnen Gemeindegebieten getrennt für die Mehrzahl der verbandsangehörigen Gemeinden zu einer wesentlichen Erhöhung der Entsorgungskosten, darf der Abfallwirtschaftsverband, bei der Berechnung des anteiligen Aufwandes jeder Gemeinde, die Masse nach der Zahl und der Größe der im Gemeindegebiet aufgestellten Müllbehälter für Systemmüll unter Berücksichtigung der festgesetzten Abfuhrtermine ermitteln. Die Art der Ermittlung der Masse der entsorgten Abfälle ist in der Geschäftsordnung ersichtlich zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Kostenaufteilung nach dem zweiten Satz weg, so ist die Geschäftsordnung so rechtzeitig zu ändern, dass in dem dem Wegfall der Voraussetzungen folgenden Kalenderjahr eine Berechnung des von den Gemeinden zu tragenden Aufwandes auf Grund der durch Messeinrichtungen festgestellten Masse der Abfälle erfolgen kann.
(4) Der festgelegte verhältnismäßige Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, ebenso wie an einem allfälligen Überschuss, wirkt mit dem Beginn des der Festlegung der Anteile nachfolgenden Kalenderjahres.
(5) Der Vorsitzende hat den vom Abfallwirtschaftsverband voraussichtlich zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden bis 30. November eines jeden Jahres unter gleichzeitiger Bekanntgabe des auf sie entfallenden Kostenanteiles im vorhinein bekannt zugeben. Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatliche Vorauszahlungen auf den zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes gegen nachträgliche Verrechnung zu leisten.
§ 51
Haftung
Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Abfallwirtschaftsverband eingegangenen Verpflichtungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Geschäftsordnung bestimmten Anteil.
§ 52
Mitwirkungspflicht der Gemeinden
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Besorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 53
Aufsicht des Landes über
Abfallwirtschaftsverbände
(1) Abfallwirtschaftsverbände unterliegen im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht der Landesregierung. Auf die Aufsicht über die Abfallwirtschaftsverbände sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 21. Abschnittes der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den im § 104 der K-AGO genannten Genehmigungsvorbehalten bedürfen nachstehende Vorhaben oder Maßnahmen des Abfallwirtschaftsverbandes der Genehmigung der Landesregierung:
(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 lit. b ist zu versagen, wenn das Vorhaben oder die Maßnahmen mit dem Abfallwirtschaftskonzept des Landes im Widerspruch stehen.
§ 54
Auflösung von Abfallwirtschaftsverbänden
(1) Sollen Abfallwirtschaftsverbände durch Verordnung der Landesregierung aufgelöst werden, so ist vor der Neubildung von Abfallwirtschaftsverbänden das Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben. Dies gilt auch hinsichtlich einer Gemeinde, die durch eine Verordnung über die Bildung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsverbandes einem anderen Abfallwirtschaftsverband zugeordnet wird, in dem eine öffentliche Behandlungsanlage zu errichten ist.
(2) Die Abfallwirtschaftsverbände sind berechtigt, von neu hinzukommenden verbandsangehörigen Gemeinden einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie den ihnen durch die Eingliederung der neuen Gemeinde etwa verursachten Aufwendungen zu verlangen. Die Summe des angemessenen Beitrages, die die Abfallwirtschaftsverbände von einer neu hinzukommenden Gemeinde verlangen dürfen, darf 50 v. H. des sich aus dem festgelegten verhältnismäßigen Anteil (§ 50 Abs. 2) ergebenden Aufwandes für das Jahr, in dem die Zuordnung zum Abfallwirtschaftsverband erfolgte, nicht überschreiten.
(3) Reicht im Falle der Auflösung das vorhandene Vermögen eines Abfallwirtschaftsverbandes zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht aus, so hat die Landesregierung vorzusorgen, dass eingegangene Verbindlichkeiten und bestehende Verpflichtungen von einem Rechtsnachfolger erfüllt werden können. Die Landesregierung darf zu diesem Zweck in der Verordnung über die Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden bestimmen, welche Abfallwirtschaftsverbände als Rechtsnachfolger eines aufgelösten Abfallwirtschaftsverbandes anzusehen sind.
Gebühren
§ 55
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.
§ 56
Festsetzung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand.
Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.
§ 57
Berechnungsgrundlage
Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 58
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Ein-richtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 59
Privatrechtliche Entgelte
(1) Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.
Vollziehung und Mitwirkung
bei der Vollziehung
§ 60
Überwachung und Befugnisse
(1) Die Behörden, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen betraut sind, haben die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde, die von der Behörde Beauftragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und in diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu überprüfen, Messungen durchzuführen, Proben entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen. Die über die Grundstücke und Anlagen Verfügungsberechtigten haben diese Maßnahmen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren. Sie sind, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, spätestens beim Betreten der Liegenschaft hievon zu verständigen. Die Organe der Behörden und die von ihnen Beauftragten haben im Zuge der Wahrnehmung dieser Rechte auf die größtmögliche Schonung der ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücke und Anlagen sowie der berechtigten Interessen ihrer Eigentümer Bedacht zu nehmen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(3) Die Berechtigten nach Abs. 1 sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen. Sie sind zur Wahrung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
§ 61
Besondere Aufsichtsorgane
(1) Die Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.
(2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betreten werden, auch zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(3) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Z. 4 Strafgesetzbuch genannten Personen einräumt.
(6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 62
Bestellung und Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Landesregierung hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis mit Lichtbild auszufolgen, aus dem seine Identität und seine Bestellung zum Aufsichtsorgan sowie seine Ordnungsnummer ersichtlich sein müssen.
(3) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:
(4) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(6) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis aller Aufsichtsorgane zu führen.
§ 63
Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt sowie Mitwirkung bei der Vollziehung
(1) Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren durch die Entsorgung von Abfällen und zur Durchsetzung der Überwachungs- und Auskunftsrechte gemäß § 60 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Bei der Anwendung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt haben sich die Organe der Behörde und die von ihr Beauftragten der jeweils gelindesten noch zum Ziele führenden Maßnahmen zu bedienen.
(2) Die Bundespolizeidirektionen Klagenfurt und Villach sowie die Bundesgendarmerie haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 64
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - ausgenommen die Festlegung von Standorten von Behandlungsanlagen im Rahmen der überörtlichen Planung - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 65
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitig Daten übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 66
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.
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