Kärntner Jagdgesetz 2000, Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, Jagdabgabengesetz und Landes- und Gemeindeabgabengesetz; Änderung
LGBL_KA_20040225_7Kärntner Jagdgesetz 2000, Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, Jagdabgabengesetz und Landes- und Gemeindeabgabengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2004 6. Stück
Bundesland
Kärnten
Kurztitel
Text
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 4a
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (§ 8) gehalten wird."
„§ 8
Gehege
(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild (§ 4) entweder zur Schau, zur Zucht, zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken gehalten wird.
(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke so abgeschlossen sein, dass das Wild – mit Ausnahme des Federwildes – weder ein- noch auswechseln kann. In Gehegen dürfen nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege das entsprechende Biotop aufweist. In Gehegen müssen ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und Fütterungsmöglichkeiten vorhanden sein.
(3) Wer beabsichtigt, ein Gehege anzulegen, hat dies vor der Anlage unter Angabe der Wildarten, der Höchstzahl des zu haltenden Wildes, bezogen auf die einzelnen Wildarten, der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen das Gehege angelegt werden soll, und einer Beschreibung der geplanten Einfriedung der Landesregierung anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan und ein Beleg über das Eigentum oder die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen. Soll in einem Gehege Schalenwild gehalten werden, ist eine nach dem Forstgesetz 1975 erforderliche Rodungsbewilligung anzuschließen, insoweit sich das Gehege auf Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 erstreckt.
(4) Bei der Landesregierung eingelangte Anzeigen sind von dieser unverzüglich dem Landesjagdbeirat, der Landwirtschaftskammer und den betroffenen Gemeinden zur Stellung-nahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist darf weder eine Untersagung des Geheges noch eine Feststellung, dass der Errichtung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, erfolgen. Die Anhörungsrechte begründen keine Parteistellung.
(5) Die Landesregierung hat die Anlage eines Geheges zu untersagen, wenn
Bei Gehegen zur Schau, zur Zucht, zu Forschungszwecken oder zu vergleichbaren Zwecken liegt ein Untersagungsgrund auch vor, wenn die Jagdausübung in den umliegenden Jagdgebieten wesentlich beeinträchtigt wäre.
(6) Erfolgt eine Untersagung binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Landesregierung vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Anlage des Geheges keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Errichtung begonnen werden, und zwar
(7) Wild in einem Gehege darf nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
(8) Bricht Wild aus einem Gehege aus, so ist der Anleger verpflichtet, unverzüglich die Landesregierung, die Jagdausübungsberechtigten der umliegenden Jagdgebiete und die Kärntner Jägerschaft zu verständigen. Soll Wild aus einem Gehege in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, in die freie Wildbahn entlassen werden, gilt § 73 Abs. 3 erster bis dritter Satz. Die Entlassung von Schalenwild in die freie Wildbahn bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und den Altersaufbau dieser Wildart zu erwarten sind und wenn weder ein zahlenmäßig für die Land- und Forstwirtschaft abträglicher Wildstand entsteht noch eine Zunahme von Wildschäden zu erwarten ist. Bei Rotwild darf die Genehmigung überdies nur erteilt werden, wenn die Entlassung in Rotwildkernzonen oder in Rotwildrandzonen erfolgt. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören.
(9) Die Landesregierung hat die Auflassung eines Geheges binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, wenn es vor Wirksamkeit einer Anzeige oder abweichend von einer Anzeige betrieben wird oder wenn nachträglich ein Untersagungsgrund nach Abs. 5 eintritt. Die Auflassung ist primär demjenigen, der die Anzeige eingebracht hat, oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen, bei konsenslos errichteten Gehegen demjenigen, der die Anlage veranlasst hat; können diese nicht herangezogen werden, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören."
4a. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Vor Entscheidungen nach Abs. 1 oder 2 haben die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung den Bezirksjagdbeirat und die Jagdverwaltungsbeiräte der betroffenen oder berührten Gemeindejagdgebiete zu hören."
„§ 12
Zerlegung von Eigenjagdgebieten
Die Bezirksverwaltungsbehörde darf auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten die Zerlegung von Eigenjagdgebieten in mehrere selbständige Eigenjagdgebiete genehmigen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang das für das betreffende Jagdgebiet erforderliche Mindestausmaß aufweist, die Zerlegung aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes gerechtfertigt ist und nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen. Die Zerlegung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft laufende Geltungsdauer des Abschussplanes (§ 57 Abs. 3) endet."
„(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Bewerber in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, so ist der Bezirksjägermeister jener Bezirksgruppe zuständig, in deren Bereich der Bewerber zunächst jagen will."
„(2) Antragsteller (§ 37 Abs. 1) haben eine schriftliche eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass bei ihnen auf Grund von Maßnahmen oder Anordnungen eines anderen Landes oder Staates kein Versagungsgrund nach Abs. 1 lit. g oder h vorliegt.
(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Bezirksjägermeisters nach Abs. 1 entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft."
„(3) Nach Abs. 2 ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von ihm deutlich als ungültig zu kennzeichnen."
„§ 38b
Jagdkartenbeitrag
(1) Der Inhaber einer Jagdkarte, der beabsichtigt, die Jagd auszuüben, ist verpflichtet, an die Kärntner Jägerschaft einen jährlichen Jagdkartenbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Jagdkartenbeitrages beträgt
(3) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat die im Abs. 2 festgesetzten Beiträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 2000 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestes 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Der Jagdkartenbeitrag ist vor dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt."
„§ 39
Entziehung der Jagdkarte
(1) Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft."
„(2) Die Jagdgastkarten gelten für das gesamte Landesgebiet, und zwar entweder für die Dauer von drei Tagen oder von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Weitergabe an den Jagdgast."
„(3) Formulare der Jagdgastkarten sind vom Bezirksjägermeister auf Antrag dem Jagd-ausübungsberechtigten auszufolgen und haben auf dessen Namen zu lauten. Der Be-zirksjägermeister hat den Tag und das Jahr der Ausfolgung des Formulars auf diesem zu vermerken. Formulare dürfen an Jagdgäste nur in dem Kalenderjahr ausgefolgt werden, in dem sie vom Bezirksjägermeister ausgefolgt worden sind. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast in der Jagdgastkarte einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten, Jagdgastkarten, für die Formulare verwendet werden, die dem dritten Satz nicht entsprechen, oder Jagdgastkarten, auf denen die Bestätigung des Jagdausübungsberechtigten gemäß § 40a Abs. 4 fehlt, sind ungültig."
„§ 40a
Jagdgastkartenbeitrag
(1) Der Inhaber einer Jagdgastkarte ist verpflichtet, für jede ausgefolgte Jagdgastkarte einen Jagdgastkartenbeitrag an die Kärntner Jägerschaft zu entrichten.
(2) Der Jagdgastkartenbeitrag beträgt für Jagdgastkarten mit einer Dauer von drei Tagen 10 Euro und für Jagdgastkarten mit einer Dauer von zwei Wochen 20 Euro. § 38b Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Jagdgastkartenbeitrag ist bei Ausfolgung der Jagdgastkarte zu entrichten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Jagdgastkartenbeitrag vom Jagdgast einzu-heben und auf der Jagdgastkarte zu bestätigen, dass der Beitrag entrichtet wurde.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat die eingehobenen Jagdgastkartenbeiträge innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres an die Kärntner Jägerschaft abzuführen."
„(1) Die Jagdschutzorgane sind – unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften – befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen."
„(4) Den in Abs. 1 angeführten Personen gebührt eine Fahrtkostenvergütung nach §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG). Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 K-DRG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 K-DRG zu gewähren, ansonsten ist § 194 Abs. 2 zweiter Satz K-DRG anzuwenden. Ansprüche sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen und vom Land zu tragen."
„(7) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 2 bis 5a ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen."
„(5) Bei Akten der Vollziehung gemäß Abs. 1 bis 3 ist jedenfalls auch auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen."
„§ 53
Beschränkung des Abschusses
Sinkt der Bestand einer Wildart bedeutend unter das dem Jagdgebiet entsprechende Mindestausmaß, so hat der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken, sofern keine Verordnung nach § 51 Abs. 3 erlassen wurde. Dabei ist jedenfalls auf den wildökologischen Raumplan und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung."
„§ 55a
Wildökologischer Raumplan
(1) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung für die der Ab-schussplanung unterliegenden Wildarten für das gesamte Landesgebiet einen wildökologischen Raumplan zu erlassen. Hiebei ist auf das zwischen dem Wild und seiner Umwelt vorherrschende Verhältnis zur Sicherung des Lebensraumes des Wildes einerseits und zur nachhaltigen Vermeidung von Wildschäden und anderen Schäden in der Vegetation andererseits Bedacht zu nehmen.
(2) Im wildökologischen Raumplan sind insbesondere festzulegen:
(3) Für jede Wildregion ist für jede Wildart jeweils ein Abschussrahmen festzulegen, der bei der Festsetzung der Zahl der Abschüsse in allen Abschussplänen dieser Wildregion jeweils einzuhalten ist.
(4) Im wildökologischen Raumplan muss weiters jede Wildregion, entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile der Wildregion als Lebensraum für das Rotwild, in Kernzonen, Randzonen und Freizonen gegliedert sein. Als Kernzonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die zu etwa 80 vH ein dem Rotwild entsprechendes Biotop aufweisen; in den Kernzonen soll das Rotwild in gesunden Beständen so erhalten bleiben, dass keine waldgefährdenden Wildschäden zu erwarten sind. In den Randzonen soll das Rotwild entweder nur vorübergehend oder nur in geringen Beständen vorhanden sein. Als Freizonen sind jeweils jene Teile einer Wildregion auszuweisen, die ein für das Rotwild überwiegend ungeeignetes Biotop aufweisen und in denen die Wahrscheinlichkeit von Wildschäden besonders groß ist. Freizonen sollen von Rotwild möglichst freigehalten werden.
(5) Im wildökologischen Raumplan ist auch festzulegen, in welchen Bereichen von Rotwildkernzonen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Abs. 1 die Errichtung von Rotwildfütterungsanlagen (§ 61 Abs. 10) und von Fütterungsanlagen für die Fütterung mit Futter, das nicht Raufutter ist (§ 61 Abs. 15), zulässig ist. Im wildökologischen Raumplan sind auch jene Bereiche festzulegen, die für die Festlegung von Wildschutzgebieten (§ 70 Abs. 1b) besonders geeignet sind.
(6) Der wildökologische Raumplan ist regelmäßig, längstens jedoch alle drei Jahre, auf seine Übereinstimmung mit den Zielen nach Abs. 1 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(7) Vor der Erlassung des wildökologischen Raumplanes sind der Landesjagdbeirat, die Landesregierung, der Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Kärntner Landesregierung, die Landwirtschaftskammer, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer Kärnten zu hören.
(8) Abweichend von § 88a, ist der wildökologische Raumplan durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden bei der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und den Geschäftsstellen der Bezirksjägermeister kundzumachen. Auf diese Art der Kundmachung ist sowohl im wildökologischen Raumplan selbst als auch in dem für die Kundmachung von Verordnungen der Kärntner Jägerschaft vorgesehenen Kundmachungsblatt hinzuweisen. Jedermann hat das Recht, bei den Stellen, bei denen der wildökologische Raumplan zur öffentlichen Einsicht aufliegt, gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausfertigungen, wie Kopien, zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind."
„§ 57
Abschussplan
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat bis spätestens 1. März des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben. Der Hegeringleiter hat den beantragten Abschussplan mit seiner Stellungnahme bis spätestens 15. März dem Bezirksjägermeister zu übermitteln.
(2) Der Bezirksjägermeister hat auf der Grundlage des Abschussrahmens im wild-ökologischen Raumplan (§ 55a Abs. 3) und auf Grund der Abschussrichtlinien für jedes Jagdgebiet, das im Bereich seiner Bezirksgruppe liegt, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates und, wenn das Jagdgebiet zu einer Hegegemeinschaft gemäß § 62 gehört, des von dieser Hegegemeinschaft namhaft gemachten Vertreters bis spätestens 1. Mai den Abschussplan mit Bescheid festzusetzen. Dabei ist auf den sich über die Grenze eines Jagdgebietes hinaus erstreckenden Lebensraum des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen. Für aneinandergrenzende Jagdgebiete desselben Jagdausübungsberechtigten ist nur ein Abschussplan zu erlassen. Wurde kein Antrag nach Abs. 1 gestellt, ist der Abschussplan von Amts wegen festzusetzen. Abschusspläne sind gemäß §§ 22, 23 und 24 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 100/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, zuzustellen. Eine Nachsendung hat nicht zu erfolgen.
(3) Ein Abschussplan ist für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen (Geltungsdauer des Abschussplanes).
(4) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Bei verpachteten Eigenjagden hat der Jagdausübungsberechtigte dem Antrag (Abs. 4) eine Stellungnahme des Verpächters anzuschließen oder mitzuteilen, dass der Verpächter auf die Abgabe der Stellungnahme verzichtet hat. Bei verpachteten Gemeindejagden hat der Jagdverwaltungsbeirat das Recht, vom Hegeringleiter bis längstens 15. März die Übermittlung von beantragten Abschussplänen zu verlangen und hiezu bis längstens 1. April dem Bezirksjägermeister eine Stellungnahme zu übermitteln; wird keine Stellungnahme rechtzeitig übermittelt, gilt dies als Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates.
(6) Der Bezirksjägermeister darf von der Erlassung eines Abschussplanes für einzelne Jagdgebiete – ist für aneinandergrenzende Jagdgebiete nur ein Abschussplan zu erlassen, nur dann, wenn alle Jagdgebietsflächen denselben Grundeigentümer haben – absehen, wenn
(7) Trägt der Zustellnachweis, mit dem der festgesetzte Abschussplan (Abs. 2) zugestellt werden soll, nicht ein Aufgabedatum bis einschließlich 28. April, so gilt nach dem 1. Mai der vom Jagdausübungsberechtigten beantragte Abschuss als durchzuführender Abschuss (Abs. 4 lit. b). Der Bezirksjägermeister hat ab dem 28. April durch Anschlag in der Geschäftsstelle des Landesjägermeisters und in seiner Geschäftsstelle unter Angabe des Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes kundzumachen, hinsichtlich welcher festgesetzten Abschusspläne die Zustellung gemäß §§ 22 oder 24 des Zustellgesetzes bis einschließlich 28. April eingeleitet worden ist.
(8) Bei Schalenwild kann der Bezirksjägermeister einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Im Abschussplan sind die Namen und die Anschriften der Jagdausübungsberechtigten anzuführen, die im Falle der Erlegung oder des Fangens eines dieser Stücke jeweils unverzüglich zu verständigen sind.
(9) Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landes-regierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung den Landesjagdbeirat zu hören. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen einen Abschussplan hat der Jagdausübungsberechtigte das Recht und die Pflicht, Wild im Rahmen des angefochtenen Bescheides zu erlegen oder zu fangen.
(10) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Inhalt des Abschussplanes seinen Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen.
(11) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen."
„§ 57a
Rechtswirkungen von Abschussplänen und Freizonen
(1) Das der Abschussplanung unterliegende Wild darf – soweit Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden.
(2) Stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, hat er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine be-stimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. Über Berufungen gegen diese Bescheide entscheidet die Landesregierung; diese Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) In Freizonen (§ 55a Abs. 4) ist jedes Stück Rotwild unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen oder zu fangen."
„(4) Die Abschussliste ist mit dem Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis zum 15. Jänner des folgenden Jahres dem Hegeringleiter zur Weiterleitung an den Bezirksjäger-meister zu übermitteln."
„(5) Der Bezirksjägermeister hat auf Grund der übermittelten Abschusslisten für den Bereich seiner Bezirksgruppe eine Wildnachweisung, getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Wildklassen, zu erstellen, die den festgesetzten Abschuss, das erlegte oder gefangene Wild und das Fallwild zu enthalten hat. Für die Wildnachweisung ist der durch Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf ihren Zweck und Inhalt festgelegte Vordruck zu verwenden."
„§ 61
Fütterung
(1) Soweit die natürliche Äsung und Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 nicht ausreichen, hat der Jagdausübungsberechtigte während der Zeit der Vegetationsruhe nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 6 bis 8 für die ausreichende und regelmäßige Fütterung des Wildes zu sorgen. In der Zeit, in der die natürliche Äsung ausreicht, ist die Fütterung von Wild verboten.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte den Verpflichtungen nach Abs. 1 trotz Aufforderung durch den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen. Die Kaution (§ 32) haftet auch für diese Kosten. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung.
(3) Rotwild darf mit anderem Futter als Raufutter nur auf Grund eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 gefüttert werden. Sonstiges Schalenwild darf nur mit Raufutter gefüttert werden, soweit Abs. 8 nicht anderes bestimmt. In Gebieten nach Abs. 9 darf Rehwild mit Obsttrester gefüttert werden.
(4) Soweit es zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft notwendig ist, Rotwild in be-stimmten Zonen, insbesondere auch in bestimmten Höhenlagen, zu konzentrieren oder zurückzuhalten oder in bestimmte Zonen zu lenken, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, welche andere Arten von Futter als Raufutter an welchem Standort für Rotwild zu verwenden sind. Derartige Aufträge dürfen nur in Rotwildkernzonen erteilt werden. In diesen Aufträgen ist auch der Zeitraum festzulegen, in dem die Fütterung zu erfolgen hat, wobei der Zeitpunkt des Beginns der Fütterungspflicht nicht vor dem 31. Oktober und der des Endens der Fütterungspflicht nicht vor dem 15. April liegen darf. Bei der Erlassung dieser Bescheide sind auf den Einzugsbereich der Fütterung und auf ein Fütterungskonzept des Jagdausübungsberechtigten und im Falle der räumlichen Nähe zur Landesgrenze auch auf die jenseits der Landesgrenze für Fütterungen geltenden Bestimmungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung dieser Bescheide sind der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Forstaufsichtsdienstes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung, die Landwirtschaftskammer und ein Sachverständiger für Wildbiologie zu hören. Diese Bescheide sind im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft zu veröffentlichen. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, bei der Landesregierung eine Prüfung dahingehend anzuregen, ob in seinem Jagdgebiet die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides im Sinne des ersten Satzes vorliegen. Die Landesregierung hat zu diesen Anregungen die im vierten Satz angeführten Stellen zu hören und, sofern die Voraussetzungen für die Erlassung eines amtswegigen Bescheides nicht vorliegen, die Stellungnahmen der angehörten Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, der die Überprüfung angeregt hat, zur Kenntnis zu bringen.
(5) Werden in Bescheiden nach Abs. 4 Fütterungsaufträge für einen vor dem 1. Jänner liegenden Zeitraum erteilt, darf – unabhängig von Jagdgebietsgrenzen – im Umkreis von 400 m um die Rotwildfütterung nur Wild erlegt oder gefangen werden, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder Siechtum ausgesetzt oder krank oder seuchenverdächtig ist. Liegen andere Jagdgebiete als das, für das der Auftrag nach Abs. 4 erteilt wurde, in diesem 400-m-Umkreis, so haben die Jagdausübungsberechtigten dieser Jagdgebiete im Verfahren nach Abs. 4 Parteistellung.
(6) Die Fütterung von Gamswild ist verboten.
(7) Die Fütterung von Rotwild – ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung) – darf nur in Fütterungsanlagen nach Abs. 10 erfolgen. Tritt während der Zeit der Vegetationsruhe durch außerordentliche Witterungsverhältnisse eine Gefährdung von Rotwild ein, so darf der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates in dem zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Rahmen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates.
(8) Die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter darf in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.
(9) Wenn und soweit es im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder zur Abhaltung des Rehwildes von Verkehrsflächen erforderlich ist, kann der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan durch Verordnung Gebiete festlegen, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf. Gebiete, in denen auch Rotwild vorkommt, sind von einer derartigen Festlegung ausgeschlossen. Abs. 4 dritter Satz gilt sinngemäß.
(10) Die beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterungsanlage ist dem Bezirksjägermeister unter genauer Umschreibung der Örtlichkeit vom Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen. Der Bezirksjägermeister hat die Errichtung nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates zu untersagen, wenn sie dem wildökologischen Raumplan widerspricht oder wenn im Zusammenhang mit der Wildfütterung unzumutbare Wildschäden zu erwarten sind oder bestehende Wildschäden noch verstärkt würden. Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige nicht oder stellt der Bezirksjäger vor Ablauf dieser Frist nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates fest, dass der Errichtung der Rotwildfütterungsanlage keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit ihrer Errichtung begonnen werden. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates.
(11) Der Bezirksjägermeister hat die Beseitigung von Rotwildfütterungsanlagen dem Jagdausübungsberechtigten binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn sie vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von der Anzeige errichtet wurden oder wenn nachträglich Untersagungsgründe (Abs. 10) eintreten. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung.
(12) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Zeit der Vegetationsruhe in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, die Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung auftragen. Über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksjägermeisters entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates.
(13) Abseits von den zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wegen, ein-schließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benützung bestimmten Schipisten, Schitourenrouten und Loipen, ist Unbefugten das Betreten eines Bereiches im Umkreis von 400 m um eine beschickte Rotwildfütterungsanlage untersagt. § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(14) Jagdausübungsberechtigte und ihre Jagdschutzorgane dürfen Futter – ausgenommen Raufutter – nur zur Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 und nur so lagern, dass eine Futteraufnahme oder die Aufnahme einer Witterung durch Rotwild nicht möglich ist. Darüber hinaus darf anderes Futter als Raufutter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Freien gelagert werden. Erhalten Jagdausübungsberechtigte oder deren Jagdschutzorgane davon Kenntnis, dass in ihrem Jagdgebiet anderes Futter als Raufutter im Freien gelagert wird, ohne dass dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt, haben sie hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(15) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen, welches Futter als Raufutter gilt.
(16) Die Jagdausübungsberechtigten von benachbarten Jagdgebieten können sich im Interesse der Wildfütterung und zur Verhinderung von Wildschäden zu Fütterungsgemein-schaften zusammenschließen. Die Bildung von Fütterungsgemeinschaften ist der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung anzuzeigen. Aus der Gründungsvereinbarung müssen jedenfalls die Mitglieder, die Vertretungsbefugnis und die Kostenaufteilung ersichtlich sein."
„§ 61a
Lockfütterungen
(1) Lockfütterungen (Kirrungen) sind jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
(2) Wird für zulässige Kirrungen für Schwarzwild anderes Futter als Raufutter verwendet, darf dies nur in Gebieten, in denen Rotwild nicht vorkommt, erfolgen. § 61 Abs. 14 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß."
„(1a) Die Verbote der Z 22, 23 und – hinsichtlich der Errichtung von Hochständen und Hochsitzen – auch Z 24 sowie Z 25 gelten für jedermann."
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in begründeten Fällen und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln (Abs. 1 Z 8) zuzulassen."
„(1a) Bezieht sich ein Auftrag nach Abs. 1 auf Schwarzwild in Gebieten, in denen Rotwild vorkommt, darf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten auch Ausnahmen vom Verbot des § 61a Abs. 2 im erforderlichen örtlichen und zeitlichen Rahmen bewilligen. In diesem Auftrag ist unter Bedachtnahme auf den wildökologischen Raumplan auch festzulegen, welches Futter für die Kirrung zu verwenden und wie es vorzulegen ist."
„(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde verlangen, dass das Wild in der Decke dem Hegeringleiter vorgelegt wird. Besteht die Vermutung, dass die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht eingehalten wurden, hat der Hegeringleiter die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen."
„Zur Erfüllung der im § 80 Abs. 1 angeführten Ziele obliegt der Kärntner Jägerschaft neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben – soweit § 81a nicht anderes bestimmt – im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:"
„(1a) Die sich aus §§ 37 bis 42 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen in deren eigenen Wirkungsbereich."
„§ 81a
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus den §§ 53, 55a, 56, 57, 58, 59, 61, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f, 68 Abs. 3g, 68 Abs. 5 und 95 ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen."
„§ 88a
Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft und Verordnungen der Vollversammlung der Kärntner Jägerschaft gemäß § 42 Abs. 2 sind im Kundmachungs-blatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen.
(2) Das Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft ist am Sitz der Kärntner Jägerschaft und an den Sitzen der Bezirksgruppen sowie bei jedem Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden für jedermann zur Einsicht aufzulegen. Jedermann hat das Recht, bei diesen Stellen gegen Ersatz der Kosten Kopien zu erhalten, wenn geeignete technische Einrichtungen vorhanden sind.
(3) Die verbindende Kraft einer im Kundmachungsblatt der Kärntner Jägerschaft verlautbarten Verordnung beginnt, wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Kundmachungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
(4) Der Tag der Herausgabe des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft ist auf jedem Stück anzugeben; an diesem Tag hat auch die Versendung zu erfolgen.
(5) Die einzelnen Stücke des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren. Die in den einzelnen Stücken des Kundmachungsblattes der Kärntner Jägerschaft enthaltenen Kundmachungen sind für jedes Kalenderjahr, beginnend mit der Zahl 1, fortlaufend zu nummerieren.
§ 88b
Verfahrensrecht
In den Verfahren nach den §§ 53, 61 Abs. 2, 7, 10, 11, 12, 68 Abs. 3, 68 Abs. 3f und 68 Abs. 3g sind die Verwaltungsverfahrensgesetze und in den Verfahren nach den §§ 37 bis 42 die Verwaltungsverfahrensgesetze, ausgenommen §§ 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, anzuwenden."
„(3) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes hinsichtlich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 81a) hat die Landesregierung
(4) Der Landesjägermeister ist verpflichtet, der Landesregierung beschlussreife Entwürfe von Verordnungen – ausgenommen Verordnungen nach § 88 – vor der Beschlussfassung im Landesvorstand zu übermitteln. Die Organe der Kärntner Jägerschaft sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Landesjägermeister den Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn ein Missstand durch die Beratung und Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan beseitigt werden kann.
(6) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Landesvor-standes der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bescheide, die den Wirkungsbereich der Kärntner Jägerschaft überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen, von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben.
(8) Erfüllt die Kärntner Jägerschaft eine ihr im übertragenen Wirkungsbereich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung auf Kosten und Gefahr der Kärntner Jägerschaft die erforderlichen Maß-nahmen zu treffen.
(9) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In diesem Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung der nach dem Jagdabgabengesetz zur Verfügung gestellten Landesmittel und ein Überblick über den Stand des Jagdwesens in Kärnten aufzunehmen."
„(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden und der Organe der Kärntner Jägerschaft sind Jagdbeiräte einzurichten.
(2) Der beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beirat (Landesjagdbeirat) besteht aus
(3) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft ist ein Beirat zu bestellen (Bezirksjagdbeirat), wobei der bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Landeshauptstadt Klagenfurt und der bei der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land bestellte Beirat zur Beratung auch in der Stadt Villach zuständig ist. Die Bezirksjagdbeiräte bestehen aus
(3a) Für die entsendeten oder bestellten Mitglieder ist in gleicher Weise jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden, das im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes zur Vertretung berufen ist. Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat – ausgenommen Mitglieder nach Abs. 3 lit. c – für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd zu erfolgen. Personen, die als Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt oder entsendet worden sind, können von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, in gleicher Weise abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) hat für die verbleibende Pachtzeit der Gemeindejagd in gleicher Weise eine Nachbesetzung zu erfolgen. Nach Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd haben die Beiräte ihre Aufgaben bis zum Zusammentritt der neuen Jagdbeiräte zu erfüllen.
(4) Die Jagdbeiräte sind beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Fall einer Beratung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden stimmt der Vorsitzende zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Im Fall der Beratung von Organen der Kärntner Jägerschaft gilt Stimmengleichheit als Ablehnung."
„(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeinde-jagdgebietes zu erfolgen.
(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert – höchstens jedoch mit sieben – festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.
(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landes-regierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl-ordnung 2002, LGBl. Nr. 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.
(1c) Für die Stellung der Ersatzmitglieder und ihre Berufung gilt § 33 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, sinngemäß. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen."
„§ 95
Jagdkataster
(1) Der Landesjägermeister hat einen Jagdkataster mit kartografischer Darstellung der Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete zu führen und laufend jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die erforderlichenfalls die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Eigenjagdgebiete und Gemeindejagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere zu enthalten: den Jagdausübungsberechtigten, das Flächenausmaß, die Pächter, die Höhe des Pachtzinses und allfällige Nebenleistungen, die Dauer der Pachtzeit, Daten über die Genehmigung der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies den Grundeigentümer. Jagdstatistische Daten sind über den festgelegten und tatsächlichen Abschuss, über Rotwildfütterungen, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen, über Wildschäden und Wildseuchen, über weitere einschlägige Daten im Zusammenhang mit Wild sowie über zeitliche und örtliche Sperren zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) Der Landesjägermeister hat der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf deren Wunsch alle Daten aus dem Jagdkataster bekannt zu geben."
„§ 96c
Anhörungsverpflichtungen durch den unabhängigen Verwaltungssenat
Soweit die Behörden erster Instanz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen zu hören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für den unabhängigen Verwaltungssenat vor der Erlassung einer Entscheidung.
§ 96d
Oberbehörde
In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
Artikel II
Das Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 50/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1973, 63/1981, 9/1987, 69/1993, 17/1996, 4/1997, 9/2001, 13/2003, wird wie folgt geändert:
„§ 3a
Aufgaben der Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich
Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Kärntner Jägerschaft fallen nicht in deren eigenen Wirkungsbereich (§ 81 Kärntner Jagdgesetz 2000), sondern sind auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Beleihung zu besorgen. § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.
§ 3b
Berufungen an die Landesregierung,
Oberbehörde
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Landes-regierung.
(2) In den Angelegenheiten, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz be-liehen wurde, ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
§ 3c
Verfahrensrecht
In den Verfahren nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden."
„(2) Der Landesjägermeister hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate vorher festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung sowie im Mitteilungsblatt der Kärntner Jägerschaft kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden."
„(4) Hat der Bewerber einen gleichwertigen jagdlichen Berufsschulkurs oder einen anderen gleichwertigen Fachkurs besucht, hat der Landesjägermeister diesen als Ersatz für den entsprechenden Fachkurs anzuerkennen."
Artikel III
Das Jagdabgabengesetz, LGBl. Nr. 53/1971, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 52/1973, 85/1979, 4/1982, 31/1992, 59/1993, 6/2001 und 107/2001 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert:
„(2) 40 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe sind zu je einem Drittel für unverschuldet in Not geratene Bauern und Hofübernehmer, für die Schutzwaldsanierung in Kärnten und für die Förderung von ökologischen Maßnahmen der Waldhege sowie der Landschaftsgestaltung zu verwenden.
(3) Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 60 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe. Dem Kärntner Jagdaufseherverband hat die Kärntner Jägerschaft 10.900 Euro zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen."
„§ 7
Abgabenbehörde
(1) Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Über Berufungen gegen Bescheide des Landesjägermeisters entscheidet die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung.
(2) § 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise."
Artikel IV
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 62/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1979, 20/1997, 108/2001, 27/2002 und 58/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
A) Schluss- und Übergangsbestimmungen zu Art. I dieses Gesetzes:
(1) Art. I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I anhängige Verfahren nach § 4 Abs. 2, 2a bis 2f und §§ 8, 16, 20, 39, 40 Abs. 6, 57, 61 Abs. 4a und 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, abzuschließen.
(3) Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(4) Gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(5) Gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(6) Gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(7) Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß § 61 Abs. 4a leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(8) Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, gelten – sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer – als Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(9) Fütterungsgemeinschaften, die gemäß § 61 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 61 Abs. 16 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(10) Hegegemeinschaften, die gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(11) Jägernotwege, die gemäß § 64 Abs. 1 bestimmt worden sind oder die gemäß § 64 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß § 64 Abs. 1 und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(12) Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(13) Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, gelten – sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer – als verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(14) Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von § 75 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I auch nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.
(14a) Der erstmalige Bericht nach § 91 Abs. 9 in der Fassung des Art. I ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.
(15) Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß § 92 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art I dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach § 92 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, bestellten Beiräte.
(16) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2001, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.
(17) Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach §§ 37 Abs. 10, 42 Abs. 1 und 2, 55a, 56, 57 Abs. 11, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 9, 61 Abs. 15, 65 Abs. 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
B) Schluss- und Übergangsbestimmungen zu Art. II dieses Gesetzes:
(1) Art. II tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Anerkennungen von Prüfungen und Befähigungsnachweisen nach §§ 2 und 2a des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2003, gelten als Anerkennungen gemäß §§ 2 und 2a des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/ 1971, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes.
(3) Berufsjägerprüfungen und Jagdaufseherprüfungen nach den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/ 1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2003, gelten als Berufsjägerprüfungen und Jagdaufseherprüfungen gemäß dem 2. und 3. Abschnitt des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1971, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II anhängige Verfahren nach §§ 2 und 2a des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2003, sind nach den Bestimmungen des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2003, abzuschließen.
(5) Die vom Landesvorstand zu erlassenden Verordnungen nach §§ 2a Abs. 6, 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und § 13 in Verbindung mit § 5 des Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1971, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
C) Schluss- und Übergangsbestimmungen zu Art. III dieses Gesetzes:
(1) Art. III dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. III anhängige Verfahren nach dem Jagdabgabengesetz, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 107/2001, sind nach den Bestimmungen des Jagdabgabengesetzes, LGBl. Nr. 53/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 107/2001, abzuschließen.
D) Schlussbestimmungen zu Art. IV:
Artikel IV dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
DI F r e u n s c h l a g
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ing. P f e i f e n b e r g e r
Der Landesrat:
W u r m i t z e r
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